Verkaufen im Netz ist kein Selbstläufer mehr. Neben Datenschutz, Steuerfragen und Produktsicherheit kommen auf Online-Händler noch weitere Pflichten zu – insbesondere beim Thema Verpackung. Wer seine Ware versendet, muss nicht nur einen finanziellen Beitrag im dualen System leisten, sondern auch im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Wir wurden gefragt, ob es auch an die Verpackung selbst Anforderungen gibt, die einzuhalten sind.

Systembeteiligung und Registrierung allein reichen (noch)?

Viele Händler denken verständlicherweise: Hauptsache, ich bin bei einem dualen System registriert und zahle meine Lizenzgebühr – dann bin ich raus. Das ist auch eine der wichtigsten Pflichten im Zusammenhang mit Verpackungen. Solange ein Händler korrekt bei der Zentralen Stelle (LUCID) registriert ist, seine Verpackungen ordnungsgemäß bei einem dualen System lizenziert hat und seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommt, besteht in der Regel kein Abmahnrisiko.

Es gibt derzeit auch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, keine Materialverbote für Versandverpackungen, keine Vorschriften zur Vermeidung von Leerraum und auch keine Kennzeichnungs- oder Hinweispflichten für Versender in Bezug auf Entsorgung oder Umwelthinweise. Doch das wird sich bald ändern.

Was kommt mit der PPWR?

Künftig kann die „falsche“ Verpackung aber rechtlich problematisch werden. Die kommende EU-Verordnung „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) wird das Verpackungsrecht in Europa verschärfen – und damit auch für Händler zu einem weiteren Abmahnrisiko.

Ab 2030 dürfen Verpackungen wie Versandkartons nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Sie müssen recyclingfähig sein,
  • eine Materialkennzeichnung vorweisen und
  • einen QR-Code mit Umweltinformationen tragen.
  • Sie dürfen einen bestimmten Prozentsatz an Leerraumverhältnis nicht überschreiten
  • Hinzu kommen Stoffverbote (z. B. in Lebensmittelverpackungen) und Mindest-Rezyklatanteile
  • Es gibt konkrete Vorgaben zur recyclinggerechten Gestaltung.

Abmahnrisiko Verpackung: Schon heute ein reales Problem

Auch wenn das Verpackungsgesetz keine allgemeinen Vorgaben zur Kennzeichnung und Beschaffenheit von Versandverpackungen macht und die PPWR in Bezug auf das Verpackungsdesign noch etwas Zeit hat, können bestimmte andere Punkte zum Problem werden.

Werbeaussagen können unter anderem rechtlich relevant werden. Wenn Verpackungen beispielsweise mit Umweltaussagen wie „100 Prozent recycelbar“ oder „umweltfreundlich“ beworben werden, ohne dass diese Aussagen wahr, nachweisbar und nicht irreführend sind, droht eine Abmahnung.

Ein weiteres, weniger bekanntes Risiko betrifft den Datenschutz: Wer alte Versandkartons wiederverwendet, sollte sicherstellen, dass alle früheren Etiketten vollständig entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Sichtbare personenbezogene Daten früherer Kunden – etwa Namen, Adressen oder Kundennummern – stellen einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Auch Versandetiketten sollten nur notwendige Daten enthalten, z. B. keine Telefonnummern oder sensible Zusatzinfos. Zwar ist ein DSGVO-Verstoß in der Regel kein Abmahngrund im klassischen Sinne, aber Beschwerden bei der Datenschutzaufsicht oder Bußgelder sind möglich – und können unangenehme Folgen haben.

Ein weiteres praktisches Risiko ergibt sich beim Versand von Produkten mit Lithium-Batterien oder -Akkus – etwa in Elektronikartikeln, E-Bikes oder Powerbanks. Für solche Sendungen gelten besondere Gefahrgutvorschriften. Wer diese Hinweise vergisst, begeht zwar keinen wettbewerbsrechtlich abmahnfähigen Verstoß, riskiert aber Bußgelder oder Probleme mit Versanddienstleistern. Fehlen auf der Verpackung der Produkte selbst z. B. Pflichtangaben wie Zutatenlisten, Herstelleranschrift oder CE-Kennzeichnung, liegt ein Verstoß gegen produktspezifische Vorschriften vor. Das kann nicht nur behördlich sanktioniert, sondern auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

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