Beim Preis gibt es meistens nur einen Trend: den nach oben. Sei es der Stromanbieter, der Handyvertrag oder die Shopsoftware. Immer wieder geben Unternehmen bekannt, dass man Leistungen kürzen oder Preise anpassen müsse. Auch andere Unstimmigkeiten wie vermeintlich ausbleibende Erfolge im Rahmen eines SEO-Vertrages werfen die Frage auf, ob man den Vertrag beenden sollte und in der Folge: Wie kündige ich – und wo gehe ich stattdessen hin? Wir klären nun die wichtigsten Fragen rund um die Kündigung eines Dienstleistungsvertrages.

Was für ein Vertrag liegt überhaupt vor?

An erster Stelle sollte man sich die Frage stellen, welche Leistung man überhaupt gebucht hat und zu welchen Konditionen, um entscheiden zu können, wann eine Kündigung sinnvoll und gerechtfertigt wäre. Mag man den Umfang eines Mobilfunkvertrags noch relativ einfach überblicken, wird es bei der Buchung von Shopsoftware oder dem Anschluss eines SEO-Vertrages schon recht komplex.

Eine Einordnung eines Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag ist jedoch wichtig, um die daran anschließenden Rechte zu kennen. Allein die bloße Bezeichnung des Vertrages ist nicht entschieden. Auch gesonderte Korrespondenz wie E-Mails oder Ergänzungen zum Vertrag müssen beachtet werden, um beurteilen zu können, worin die geschuldete Leistung besteht und wie die Rechtslage bei Änderungen beziehungsweise Unstimmigkeiten ist.

Wird beispielsweise im Rahmen eines SEO-Vertrags ein konkreter Erfolg gewünscht, der in der Setzung einer bestimmten Anzahl von Links besteht, spricht einiges für die Einordnung als Werkvertrag. Geschuldet ist dabei keine allgemeine Tätigkeit wie die Arbeit eines Büroangestellten, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis in Form eines konkreten und messbaren Erfolges. Ist die Werkleistung mangelhaft, hat der Auftraggeber neben dem Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz und Rücktritt auch ein Kündigungsrecht.

Davon abzugrenzen ist der Dienstvertrag als übergeordnete Form zum Arbeitsvertrag. Soll das Unternehmen vorwiegend längerfristig auf Grundlage festgelegter Aufgaben tätig werden, spricht einiges für einen Dienstvertrag. Das wäre beispielsweise bei Support-Verträgen oder im Bereich der Shopsysteme der Fall. Hier gibt es keine Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern, wie man das bei Angestellten auch nicht könnte. Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.

Welche Arten von Kündigungen gibt es im Allgemeinen?

Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Kündigungen: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Erstere erfolgt unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen. Es steht also jeder Partei frei, den Vertrag zu beenden. Die Kündigungsfristen sind im Vertrag festgelegt. Klassiker sind auch hier wieder die Lieferung von Strom, aber auch die Kündigung eines Shops auf Plattformen auf Amazon oder Ebay, die wechselseitig beendet werden können.

Die außerordentliche Kündigung hingegen erfolgt fristlos und aus wichtigem Grund. Außerordentliche Kündigungsgründe sind beispielsweise schwerwiegende Umstände wie erhebliche Leistungsmängel, die es einer Partei unzumutbar machen, den Vertrag fortzuführen. Gemäß eines Urteils des Landgerichts München führte die Verwendung von Duplicate Content beispielsweise zur außerordentlichen Kündigung eines SEO-Vertrages (Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.07.2022, Az.: 29 U 2118/21).

Soll ich ordentlich oder außerordentlich kündigen?

Besteht Unzufriedenheit mit der Leistung, sollte man, wie in Frage eins beschrieben, erst einmal prüfen, was überhaupt vereinbart war und sich im Anschluss mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen. Dabei sollte man entweder die Bedenken mitteilen oder um eine Erweiterung des Vertrages bitten. Handelt es sich tatsächlich um eine Vertragsverletzung, sollte man die vermeintlich schlechte Leistung dokumentieren. Wenn keine Besserung eintritt oder eine Vertragsanpassung scheitert, kann eine ordentliche oder notfalls auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden.

Und zu einer Spezialform der Kündigung kommen wir nun, wenn der Vertrag einseitig angepasst werden soll.

Preiserhöhungen oder Leistungskürzungen: Was kann ich bei einseitigen Vertragsänderungen tun?

Vertrag ist Vertrag, ist zunächst der Grundsatz im deutschen Recht, nach welchem man einen geschlossenen Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen auch erfüllen muss. Dieser Vertrag darf nicht schutzlos von einer Seite geändert werden. Einseitige Preiserhöhungen oder Änderungen im Serviceangebot müssen zum einen klar kommuniziert und rechtzeitig angekündigt werden. Die betroffene andere Partei hat, zum anderen auch ein Wörtchen mitzureden und kann wie folgt vorgehen:

  • Betroffene sollten zunächst die Mitteilung des Unternehmens sorgfältig prüfen und die neuen Bedingungen vergleichen.
  • Variante 1: Der Vertragsänderung wird zugestimmt.
  • Variante 2: Wenn die Änderungen individuell unzumutbar sind, kann ein Widerspruch gegen die Vertragsänderung eingelegt werden. Niemand darf schutzlos in eine Vertragsänderung gedrängt werden. Kommt es zu keiner Lösung, müssen Händlerinnen und Händler mit Variante 3 oder 4 fortsetzen.
  • Variante 3: Hier gibt es für die unterlegene Partei nun die Möglichkeit der Sonderkündigung, ohne dass die reguläre Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Um das Sonderkündigungsrecht auszuüben, muss der Änderung, soweit noch nicht geschehen, widersprochen und die Kündigung schriftlich übersandt werden.
  • Variante 4: Möglich und denkbar ist auch eine Zwischenlösung, bei der der Vertragsänderung zunächst zuzustimmen ist und man sich in aller Ruhe eine Alternative sucht – oder doch bleibt. In ersteren Falle wird ordentlich zu einem frei wählbaren Zeitpunkt gekündigt. Will man der Änderung also zunächst zustimmen, muss man sich jedoch wieder an die regulären Kündigungsfristen halten.

Wie sollte eine Kündigung formal erfolgen?

Eine Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis über den Erhalt zu haben. Außerdem warten viele mit der Kündigung bis kurz vor Ende des Kündigungszeitraums, was oftmals zu Streit um die Einhaltung der Kündigungsfrist führt. Ist man gewillt, einen Vertrag, auch wenn es erst in einigen Monaten ist, zu kündigen, kann man das bereits sofort tun und muss nicht bis zum Schluss warten.

Das Kündigungsschreiben sollte folgende Elemente enthalten:

  • Namen und Adresse
  • Vertragsnummer oder andere Identifikationsmerkmale
  • Genaue Bezeichnung der zu kündigenden Leistung
  • Begründung der Kündigung (bei außerordentlicher Kündigung)
  • Bitte um Bestätigung von Kündigung und Beendigungszeitpunkt
  • Datum und Unterschrift

Was passiert nach der Kündigung?

Nach der Kündigung wird der Vertrag zum vereinbarten Datum aufgelöst und die Dienstleistung eingestellt. Eventuell bestehende Restzahlungen oder Rückerstattungen sollten abgewickelt werden. Zudem muss der nahtlose Übergang zum neuen Vertrag vorbereitet werden, beispielsweise die Rufnummernmitnahme zu einem neuen Anbieter oder der Datentransfer bei digitalen Dienstleistungen.

Fazit

Umstrukturierungen, Angebotsanpassungen oder Preiserhöhungen gehören zum Alltag in der Geschäftswelt und sorgen dennoch oftmals für Unmut unter der Händlerschaft. Alle, die sich bei einer einseitigen Vertragsanpassung, wie einer Preiserhöhung, benachteiligt fühlen, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und gegebenenfalls das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Durch eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls rechtzeitige Kündigung können sie sich vor unzumutbaren Mehrkosten schützen. Ob das für Betroffene eine praktikable Lösung ist, muss jeder für sich entscheiden, denn ein hastiger und unüberlegter Umzug ist ebenfalls sorgfältig abzuwägen.

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