Der Start der Produktsicherheitsverordnung (kurz auch GPSR) am 13. Dezember 2024 rückt näher. Online-Händlerinnen und -Händlern sind dringend aufgefordert, alle notwendigen Informationen zu hinterlegen und ihre Angebote in eigenen Shops und auf Marktplätzen entsprechend anzupassen, um potenzielle Rechtsverletzungen und Sperrungen zu verhindern.
Um mögliche Probleme zu klären, hat Ebay kürzlich ein Video veröffentlicht und jüngst in einer eigenen Meldung konkret auf dieses verwiesen. Der Marktplatzbetreiber verspricht, dass Seller in dem Video „alle wichtigen Informationen und eine Schritt-für Schritt-Anleitung zur Aktualisierung Ihrer Angebote bekommen“.
Video zeigt, wo welche Informationen hingehören
Der Clip beginnt mit einer kurzen Erklärung zu den Hintergründen der GPSR und liefert dann Instruktionen, wo genau die verpflichtenden Informationen im System von Ebay hinterlegt werden müssen. Zu diesen Informationen zählen:
- Kontaktinformationen zum Produkthersteller: Angaben unter „Produkthinweise“ > „Produkthersteller“
- Kontaktinformationen der EU-verantwortlichen Person, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist: Angaben unter „Produkthinweise“ > „EU Verantwortliche Person“
- Informationen zur Identifikation der Produkte (etwa Modellnummern und Bilder): Angaben in der Artikelbeschreibung
- Informationen rund um die Produktsicherheit und Produkt-Compliance (speziell vor allem Warnhinweise sowie Sicherheitsinformationen): Angabe unter „Produkthinweise“ > „Produktsicherheit“ (auch die Verwendung bestimmter Piktogramme bzw. Symbole ist hier möglich)
- ggf. CE-Kennzeichnung als Teil einer weiteren rechtlichen Verpflichtung: Angabe unter „Produkthinweise“ > „Produktsicherheit“
Zu finden sind die jeweiligen Informationen entweder in den Begleitdokumenten, auf den Produkten selbst oder auch auf den Verpackungen. Sollten relevante Infos fehlen, kann es sich auch lohnen, sich direkt mit den Herstellern in Verbindung zu setzen, um diese anzufragen.
Ihr habt Fragen? Schickt sie uns!
Es ist anzumerken, dass das Video in seiner Gänze vergleichsweise vage bleibt. So fehlt etwa bei den Herstellerdaten die Eingabe der elektronischen Adresse. Und über die grundsätzliche Hinterlegung von Informationen geht es kaum hinaus.
Allerdings stellt Ebay neben dem Video auf eigenen Seiten auch weitere, deutlich ausführlichere Informationen rund um die Produktsicherheitsverordnung zur Verfügung: Der Marktplatz verweist etwa auf seine Verkäuferportalseite sowie die Hilfeseite.
In der Praxis zeigt sich aktuell, dass Händlerinnen und Händler zum Teil sehr spezielle Fragen zur Einhaltung der neuen rechtlichen Anforderungen haben. Wir helfen, diese Probleme zusammen mit Ebay aufzudecken und zu lösen: In diesem Rahmen wird der Marktplatz in Kürze ganz konkrete Fragen klären, die unsere Leserinnen und Leser eingeschickt haben – sobald die Antworten vorliegen, werden wir auf OHN berichten.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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zu deiner ersten Frage; Ja, die identifizierende Nummer muss bei jedem Artikel angegeben werden.
Und zur zweiten: Da gibt es keine konkrete Vorgabe, die Angabe muss lediglich leicht zugänglich und gut sichtbar platziert sein. Am besten eignet sich hierzu ein Textabsatz, den du direkt mit "Angaben zur Produktsicherheit" übertitelst.
Nur mit den Angaben zum Hersteller solltest du hier aufpassen. Da Ebay keine E-Mail-Adressen innerhalb von Produktbeschreibungen duldet.
Auf weitere Antworten zur Handhabung seitens Ebay warten wir derzeit. Ein Artikel dazu folgt, sobald wir diese haben.
Gruß, die Redaktion
nein, im Artikelbild muss die Nummer nicht angegeben sein. Innerhalb der Produktbeschreibung reicht die Angaben.
Gruß, die Redaktion
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wenn Ebay das so regelt, dann gilt dies für diesen Marktplatz. Gerade die Kategorie Sammeln und Seltenes ist vermutlich ausgegrenzt auf Grund der Ausnahmeregelung für Antiquitäten und Sammlerstücke.
Hier ist es aber wichtig zu unterscheiden was konkret als Antiquität gilt.
Mehr dazu, können Sie hier nachlesen: Wir wurden gefragt: Antiquitäten, Trödel und Sammlerstücke: Wie die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hier greift
Gruß, die Redaktion
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ja, auch gebrauchte Artikel sind von der GPSR betroffen.
Gruß, die Redaktion
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die GPSR-Verordnung besagt ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Das bedeutet, dass du deine Waren, die vor dem Stichtag in deinem Besitz und im Shop sind, weiter abverkaufen kannst. Neue Artikel, die du AB dem 13.12. (nicht 14.12.!) einstellst, müssen dann aber sämtliche Angaben enthalten.
Zum Thema unbekannter Hersteller, findest du hier weitere Informationen: Wir wurden gefragt: Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt?
Gruß, die Redaktion
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für den Fall von Konvoluten und Bundles kommt es darauf an, ob der Inhalt komplett auf einen einzelnen Hersteller zurückgeht oder nicht. In ersterem Fall ist dieser eine Hersteller anzugeben.
Handelt es sich um Produkte verschiedener Hersteller, sind Sie selbst, quasi als Hersteller des Bundles, anzugeben.
Näheres dazu, lesen Sie hier: Wir wurden gefragt: GPSR: Wie erfülle ich die Informationspflichten bei Bundles?
Gruß, die Redaktion
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da die GPSR generell auch für Gebrauchtwaren gilt, geht es hier nicht nur um das "erstmalige" auf den Markt stellen. Die Angaben müssen ab dem 13.12. bei jeder erneuten Inverkehrbringung gemacht werden.
Gruß, die Redaktion
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grundsätzlich hast du das ganz richtig verstanden, dass die GPSR eigentlich nur für Produkte greift, die ab dem 13.12. bereitgestellt werden.
Amazon hatte hier jedoch bereits eine eigene Regelung vorgelegt, wonach der Marktplatz die Herstellerangaben für sämtliche Produkte einfordert.
Wie konkret Ebay dies umsetzt, werden wir beim Unternehmen anfragen.
Gruß, die Redaktion