Wann darf ich fremde Marken verwenden?

Veröffentlicht: 09.09.2024
imgAktualisierung: 09.09.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
09.09.2024
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ca. 2 Min.
Schild, der für den Schutz von Markenrechten steht.
vska / Depositphotos.com
Der korrekte Umgang mit fremden Marken im Online-Handel ist eine wesentliche Komponente, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.


Die Verwendung von Marken ist ein teures Minenfeld: Macht man hier was falsch, können die Abmahnungen der Rechtsinhaber:innen gleich mal mehrere tausend Euro kosten. Daher ist es wichtig, zu wissen, wann man fremde Marken verwendet darf und wann eben nicht.

Markeninhaber:innen haben das Verwendungs-Monopol

Grundsätzlich dürfen Marken nur von den Inhaber:innen verwendet werden. Wird von einem Dritten ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr markenrechtlich verwendet, droht eine teure Abmahnung. Wer fremde Marken rein privat verwendet, ist in aller Regel also sicher.

Tabu ist hingegen die Verwendung von Marken im SEO-Bereich, also beispielsweise in Meta-Tags oder in der URL. Allerdings entschied 2011 der EuGH (Urteil vom 22.09.2011, Aktenzeichen: C-323/09) dass die Buchung fremder Marken als Keyword grundsätzlich zulässig ist. Das gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Die Werbeanzeige muss deutlich von der Trefferliste getrennt sein. 
  • Die Anzeige muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein.
  • Die fremde Marke darf in der Anzeige selbst nicht auftauchen. 
  • Die Anzeige muss durch die URL auf eine andere betriebliche Herkunft hinweisen.

Obwohl bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein mögen, kann der Einsatz eines Keywords dennoch rechtliche Schwierigkeiten bereiten. Dies zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2013 (Az. I ZR 172/11) am Beispiel der Marke Beate Uhse. Der BGH stellte fest, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegen kann, wenn die Marke zur Bewerbung von Nachahmungsprodukten verwendet wird oder wenn die Werbeanzeige so gestaltet ist, dass sie die damit verbundenen Produkte in ein negatives Licht rückt.

Ein weiteres Urteil des BGH vom 27. Juni 2013 (Az. I ZR 53/12) unterstrich, dass ein Markenrechtsverstoß auch dann vorliegen kann, wenn durch die Werbung ein Zusammenhang zwischen dem werbenden Unternehmen und dem Markeninhaber suggeriert wird. So nutzt im verhandelten Fall ein Blumenladen, das Keyword „Fleurop“ und deutete damit eine nicht existierende Zusammenarbeit mit dem Vertriebssystem an.

Ausnahme: Verwendung der Marke notwendig

Was gilt nun, wenn man Markenprodukte oder entsprechendes Zubehör verkauft? Hier bietet § 23 des Markengesetzes (MarkenG) eine wichtige Orientierungshilfe. Laut diesem Paragrafen dürfen Markeninhaber die Nutzung der Marke nicht untersagen, wenn „die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist“. Der entscheidende Punkt dabei ist die Notwendigkeit der Verwendung.

Die Verwendung der Marke muss unausweichlich sein, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt hat: Nur wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Zugehörigkeit oder Kompatibilität zu verdeutlichen, ist die Benutzung der fremden Marke zulässig. Dies ist häufig im Geschäft mit Zubehör und Ersatzteilen der Fall, wo Marken als Hinweise zur Bestimmung verwendet werden. § 23 MarkenG soll sicherstellen, dass jedes Unternehmen Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte herstellen und verkaufen kann, ohne die Zustimmung des Originalherstellers einholen zu müssen.
 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 09.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 09.09.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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MH
11.09.2024

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Ich hätte in diesem Bezug den Erschöpfungsgrundsatz des § 24 I MarkenG noch erwähnt. Gerade für „nicht lizenzierte Händler“ ist das eine wichtige Stütze.