Im Online-Handel ist der E-Mail-Verkehr ein essenzielles Kommunikationsmittel, insbesondere bei Willenserklärungen wie Bestellbestätigungen, Vertragsannahmen oder Widerrufserklärungen. Doch wann gilt eine E-Mail rechtlich als zugegangen? Und wann zählt der Zeitpunkt der Absendung?
Wann gilt eine E-Mail rechtlich als zugegangen?
Im Online-Handel, wie auch in anderen Geschäftsbereichen, sind Willenserklärungen häufig an Fristen gebunden. Eine zentrale Frage lautet: Wann gilt eine E-Mail rechtlich als zugegangen, denn nur dann gilt auch die Willenserklärung darin (z. B. eine Kündigung oder eine Vertragsbestätigung) als wirksam erklärt?
Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt und auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitgestellt wird. Das bedeutet, dass die E-Mail so in dessen elektronisches Postfach gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. In der Praxis bedeutet das: Wenn der Empfänger die E-Mail während seiner üblichen Geschäftszeiten erhält, ist davon auszugehen, dass die E-Mail sofort zugegangen ist. Außerhalb der Geschäftszeiten gilt die E-Mail in der Regel erst am nächsten Werktag als zugegangen.
Wichtig hierbei zu wissen ist, dass es anders als bei einem Brief keine Widerrufsmöglichkeit der Erklärung gibt. Andernfalls könnte man eine Kündigung oder eine andere unliebsame Mitteilung einfach ignorieren, um ihre Wirksamkeit zu vereiteln. Auf einen tatsächlichen Abruf der E-Mail oder eine Kenntnisnahme kommt es also nicht an. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Ein Abmahnschreiben, das lediglich als kryptisch beschrifteter Dateianhang zu einer E-Mail versendet wird, ist in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der Empfänger den Anhang auch tatsächlich geöffnet hat.
Ausnahme: Widerruf im Online-Handel
Angenommen, ein Verbraucher möchte den Kauf eines Produkts widerrufen und sendet eine E-Mail an den Verkäufer: Damit der Widerruf rechtswirksam wird, muss die E-Mail den Verkäufer nicht (!) zwingend rechtzeitig erreichen, denn im Verbraucherrecht ist die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung ausreichend.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben