Das Widerrufsrecht im Online-Handel soll Verbraucher:innen die Möglichkeit geben, das Produkt selbst zu begutachten und sie außerdem vor übereilten Entscheidungen schützen. Denn während man im Geschäft das Produkt erst in den Händen hält und der Akt des Kaufens etwas aufwendiger ist, wird im Online-Handel mit ein paar Klicks ein Vertrag geschlossen.
Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn die Ware nicht zugesendet wird, sondern beim Verkäufer beziehungsweise im Ladengeschäft abgeholt wird? Gerade während der Coronapandemie wurde das sogenannte Click & Collect System immer beliebter. Liegt hier nun ein Fernabsatzgeschäft mit einem Widerrufsrecht vor, oder gelten hier die gleichen Regeln wie bei einem Ladengeschäft?
Es kommt drauf an!
Wie so oft bei juristischen Fragestellungen lautet die Antwort: Es kommt drauf an! Wichtig ist nämlich, wann der Vertragsschluss stattgefunden hat. Wird online ein Vertrag verbindlich geschlossen, handelt es sich auch bei einer Abholung um ein Fernabsatzgeschäft. In der Regel ergibt sich aus den AGB, wann der Vertrag zustande gekommen ist. Ist dieser mit Klick auf den Bestellbutton oder mit einer Bestätigungsmail zustande gekommen, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft.
Denn der Vertrag wurde mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Ob die Kundschaft die Ware abholt oder diese zugesendet bekommt, ist dabei unerheblich. Wird der Vertrag erst vor Ort verbindlich geschlossen, handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft. Wenn der Vertrag noch nicht geschlossen ist, kann die Kundschaft bis zur Abholung noch entscheiden, ob sie den Vertrag wirklich abschließen möchte und das Produkt zunächst anschauen. Somit besteht in diesem Fall ohnehin kein Grund für ein Widerrufsrecht.
Ein Widerrufsrecht hat die Kundschaft also immer dann, wenn der Vertragsschluss nicht vor Ort, sondern online stattgefunden hat.
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