In zwei Wochen ist es so weit: Die GPSR wird am 13.12.2024 Realität. Dass der Tag auf einen Freitag, den 13. fällt, ist reiner Zufall ;)
Mit unserer praktischen Checkliste erhältst du einen kurzen Überblick, ob du alle neuen Pflichten sicher und rechtskonform erfüllst.
Schritt 1: Bin ich betroffen?
Überprüfe im ersten Schritt, mit welchen Artikeln du überhaupt unter die GPSR fällst und mit welchen nicht. Die GPSR gilt
- für alle Verbraucherprodukte,
- unter Umständen auch im B2B-Bereich,
- sowohl online als auch offline,
- für alle Waren, die keinen spezifischen Rechtsvorschriften (z. B. Arzneimittel, Lebensmittel, Antiquitäten) unterliegen.
Hast du intern klare Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der GPSR definiert?
Schritt 2: Kennzeichnungspflichten umgesetzt?
Nun prüfst du, ob die relevanten Produkte mit den gesetzlichen Informationen versehen wurden. Du hast in jedem Angebot eines Artikels Folgendes angegeben:
- Name des Herstellers (Handelsname oder eingetragene Handelsmarke), Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, um eine Kontaktaufnahme bei Problemen oder Rückfragen zu ermöglichen,
- wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist: Name, Anschrift und elektronische Adresse des in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs,
- dich selbst als verantwortliche Person beziehungsweise verantwortliches Unternehmen, wenn der Hersteller nicht bekannt ist oder es diesen nicht mehr gibt,
Informationen zur Identifikation des Produktes, z. B. Artikel- oder Seriennummer, sowie einer ausführlichen Artikelbeschreibung, - Produktfoto,
- soweit für deine Produkte jeweils relevant: Warnungen und Sicherheitshinweise,
- Übersetzungen dieser Angaben in andere EU-Sprachen bei EU-weitem Versand.
In der Praxis reicht es meist völlig aus, die Angaben vom Produkt zu übernehmen.
Ein Beispiel findest du nachfolgend (weitere Gestaltungsmöglichkeiten haben wir in unseren GPSR-Praxistipps zusammengestellt):
Checke bitte noch einmal, ob du diese Informationen auf allen Kanälen eingepflegt hast:
- Online-Shop(s)
- Ebay
- Amazon
- Otto
- weitere Marktplätze.
Schritt 3: Kennzeichnung auf der Verpackung?
- Sind die o. g. Pflichtangaben auch auf den Produkten und/oder deren Verpackung aufgebracht?
Schritt 4: Produktsicherheitsdokumentation vorhanden?
- Händler führen selbst keine Risikoanalysen durch, müssen aber sicherstellen, dass die Produkte in ihrem Sortiment geprüft und sicher sind. Das bedeutet, Nachweise sind (bei Zweifeln) einzuholen und die Sicherheit zu überwachen.
Schritt 5: Reaktionspläne und Monitoring geregelt?
- Ist ein Plan für die Rücknahme oder Reparatur unsicherer Produkte im Notfall vorbereitet?
- Hast du geeignete Kommunikationswege eingerichtet, um Kunden schnell und umfassend zu informieren, wenn eine Rückrufaktion läuft?
- Werden neu ins Sortiment aufgenommene Produkte auf die Einhaltung der neuen Sicherheitsstandards überprüft?
- Halte dich immer auf dem Laufenden, z. B. über Abmahnungen, Urteile oder Gesetzesänderungen.
Noch offene Fragen? Schau dir unser GPSR-FAQ an, welches wir kontinuierlich erweitern.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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einen Hersteller musst du in jedem Fall angeben – egal ob die Ware aus Deutschland kommt, oder aus China.
Durch die Veredlung der Produkte wirst du zur Herstellerin der Produkte. Aber Achtung, eine Ausnahme hiervon gilt, wenn Produkte nur auf Kundenauftrag veredelt werden! Weitere Informationen dazu findest du auch in diesem Artikel: Werde ich zur Hersteller:in, wenn ich Produkte veredle?
Gruß, die Redaktion
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laut Artikel 13 der Produktsicherheitsverordnung gilt auch als Hersteller:in, wer ein Produkt so verändert, dass die ursprüngliche Risikobewertung nicht mehr zutrifft. Das bedeutet, dass du bei beispielsweise Gravuren oder T-Shirt Prints nach eigenem Design deine Daten als Herstellerin angeben müsstest.
Folglich würden auch die Pflichten zu den Sicherheitshinweisen auf dich übergehen. Weitere Infos dazu findest du hier: GPSR für Handmade-Produkte: Alles Wichtige für Etsy- und Handmade-Händler:innen im Überblick
Gruß, die Redaktion
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gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sind Hersteller verpflichtet, eine Risikobewertung für ihre Produkte durchzuführen und potenzielle Gefahren klar zu kennzeichnen.
Der Hinweis „nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, da verschluckbare Kleinteile enthalten sind“ ist in der Regel zulässig und sogar notwendig, wenn das Risiko besteht. Auch der Hinweis auf mögliche allergische Reaktionen bei empfindlichen Personen kann sinnvoll sein, um den Verbraucher zu informieren. Solche Angaben sind grundsätzlich keine Abmahngründe, solange sie der Wahrheit entsprechen und sachlich korrekt formuliert sind.
Gruß, die Redaktion
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ja, die besagten Medien sind ebenfalls betroffen. Im Falle von Büchern gelten die Verlage als Hersteller.
Gruß, die Redaktion
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generell besagt die Produktsicherheitsverordnung, dass alle Produkte die ab dem 13.12. in den Verkehr gebracht werden die Angaben enthalten müssen. Die Verordnung besagt aber ebenfalls ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Jetzt kommt das große Aber: Zumindest Amazon hat als Marktplatz beschlossen, dass dort verkaufte Produkte ab dem Stichtag 13.12. alle die Anforderungen enthalten müssen.
Gruß, die Redaktion
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