Der Hersteller eines Produkts lässt sich nicht immer ermitteln. Die Gründe dafür können vielfältig sein – von fehlenden Angaben auf der Verpackung über Produkte aus intransparenten Lieferketten bis hin zu Artikeln, die aus Restbeständen oder Insolvenzmassen stammen. Doch auch in solchen Fällen entbindet die General Product Safety Regulation (GPSR) nicht von der Verantwortung.

Muss man den Hersteller angeben, auch wenn man ihn nicht weiß?

Ja. Auch ohne bekannten Hersteller bleibt die Verantwortung für die Sicherheit eines Produkts bestehen. Wenn kein Hersteller auffindbar ist, liegt die Verantwortlichkeit automatisch bei dem Importeur oder Vertreiber des Produkts. Gemäß GPSR sind diese Akteure dazu verpflichtet, die Produktsicherheit sicherzustellen. Sie übernehmen quasi die Rolle des „Herstellers“ und haften für die Einhaltung der Sicherheitsstandards und müssen sich notfalls selbst zur Verfügung stellen. Das Gleiche gilt, wenn der Hersteller insolvent ist oder es diesen aus anderen Gründen nicht mehr gibt.

Um GPSR-konform zu handeln, ist es daher zwingend notwendig eine Kennzeichnung auf dem Produkt und im Shop anzubringen, die die Identität des Ersatz-Herstellers (also Importeur oder Vertreiber) sowie dessen entsprechende Kontaktdaten enthält. 

Das Gleiche gilt für Sicherheitshinweise

Falls keine Sicherheitsnachweise vom ursprünglichen Hersteller vorliegen, müssen auch die Verantwortlichen in der nachfolgenden Lieferkette entsprechende Prüfungen durchführen oder beauftragen. Dazu gehören Risikobewertungen, Konformitätserklärungen und gegebenenfalls CE-Kennzeichnungen.

Was passiert, wenn man nichts tut?

Die Nichteinhaltung der GPSR kann Abmahnungen, Strafen und ein Verkaufsverbot nach sich ziehen. Zudem riskiert man rechtliche Konsequenzen, falls durch das Produkt Schäden bei der Anwendung entstehen.

Alle Beiträge zur Produktsicherheitsverordnung findest du auf unserer GPSR-Themenseite.

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