GPSR: How to und Praxisbeispiele für die Umsetzung in deinem Shop

Veröffentlicht: 19.11.2024
imgAktualisierung: 19.11.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
19.11.2024
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ca. 3 Min.
Eine erleuchtete Glühbirne schwebt über einem geöffneten Buch
billiondigital / Depositphotos.com
Je näher der Stichtag rückt, desto größer ist die Verunsicherung zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung.


Viele Händlerinnen und Händler fühlen sich von den ungenauen GPSR-Regeln überfordert und im Stich gelassen. Das Ganze wird noch verstärkt dadurch, dass die Uhr immer lauter tickt und bis zur finalen Umsetzung weniger als ein Monat Zeit ist. Doch wie genau können die Anforderungen im Shop umgesetzt werden? Im Folgenden erklären wir anhand von drei Beispielen, wie die praktische Umsetzung aussehen könnte und wie man rechtssicher agieren kann.

Was verlangt die GPSR?

Noch einmal kurz zur Erinnerung: Die GPSR fordert von allen Akteuren, dass sie alle wichtigen und sicherheitsrelevanten Informationen klar und transparent bereitstellen. Dazu gehören:

  • Name des Herstellers (Handelsname oder eingetragene Handelsmarke), Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, um eine Kontaktaufnahme bei Problem oder Rückfragen zu ermöglichen,
  • wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist: Name, Anschrift und elektronische Adresse des in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs,
  • Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung,
  • Warnungen und Sicherheitshinweise.

Die GPSR fordert, dass diese Informationen 

  • „leicht zugänglich“ und 
  • „gut sichtbar“ 
    bereitgestellt werden. Auf Basis dieser recht dürftigen Gesetzeserläuterungen wollen wir uns nun die Umsetzung in der Praxis anschauen.

Wie müssen die Pflichtinformationen im Shop bereitgestellt werden?

Die gerade erwähnten Pflichtangaben müssen also möglichst rechtssicher im Angebot platziert werden, denn nur so können sie ihren Sinn und Zweck erfüllen. Doch wie lässt sich das in der Praxis umsetzen? Nachfolgend finden sich drei Beispiele, wie man die Angaben umsetzen kann:

Beispiel zur Umsetzung der GPSR - SpielzeugBeispiel zur Umsetzung der GPSR - SchraubeBeispiel zur Umsetzung der GPSR - Küchengerät

Wie stelle ich lange Sicherheitshinweise übersichtlich dar?

Besonders auf Produktübersichtsseiten, wo nur begrenzter Platz zur Verfügung steht, ist es nahezu unmöglich, alle Warnhinweise und Sicherheitsangaben „gut sichtbar“ direkt im Angebot unterzubringen. Fest steht aber, dass auch diese Informationen leicht auffindbar sein müssen und damit je nach Umfang nicht im Fließtext untergehen dürfen. Wie unser Beispiel zeigt, ist das bei dem robusten Spielzeug vergleichsweise einfach mit einem kurzen Absatz lösbar, bei der Küchenmaschine hingegen nicht.

Der komplette Sicherheits- und Warntext – möglichst übersichtlich – in der Artikelbeschreibung ist das erste, woran man denken könnte. Es ist alternativ möglich, einen gut sichtbaren Reiter im Online-Angebot zu platzieren. Dieser könnte z. B. mit „Produktsicherheit“ oder „Angaben zur Produktsicherheit“ überschrieben werden, was sich besonders anbietet, je ausführlicher die Sicherheits- und Warnhinweise sind.

Absehen sollte man jedoch von folgenden Varianten:

  • PDF-Dateien oder andere Dokumente sind nicht automatisch und unmittelbar lesbar und somit ungeeignet, die Pflichtinformationen zu erteilen.
  • Beschreibende Links wären zwar hilfreich, aber auch diese bergen Risiken. Ein Worst-Case-Szenario wäre, dass solche Verlinkungen als unzureichend angesehen werden und Verantwortliche wegen vermeintlicher Verstöße belangt werden. 
  • Die bloße Angabe der Pflichtinformationen auf einer generischen Unterseite, im Impressum oder unter einer FAQ- bzw. Hilfeseite ist nicht ausreichend, da besonders bei großen Shops die Zuordnung der Informationen zum konkreten Produkt gefährdet ist.

Der Balanceakt zwischen Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit

Die Umsetzung der GPSR ist eine Herausforderung – und das Verständnis für die Praxis fehlt oft in den Regelwerken. Verantwortliche müssen versuchen, mit Kompromisslösungen zu arbeiten, dabei aber auch die weitere Entwicklung rechtlicher Vorgaben im Auge behalten. Klar ist: Derzeit bedeutet die Umsetzung vor allem zusätzlichen Aufwand und Unsicherheit. Aber letzteres könnte den Betroffenen in die Karten spielen. Die wenigsten Abmahner haben ein Interesse daran, sich wegen Kleinigkeiten in einen ungewissen Gerichtsprozess zu begeben. Abmahnungen werden, so sie denn bald kommen, daher Standardfragen und Offensichtliches betreffen und in der Masse keine Paragrafenreiterei betreiben.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.11.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
48 Kommentare
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Tanja
05.12.2024

Antworten

Wenn ich eine keramiktasse als sublimations rohling in Deutschland kaufe und dann selbst bedrucke, was muss ich angeben zum Hersteller ? Bin ich der Hersteller oder derjenige bei dem ich die Tasse vor dem bedrucken gekauft habe?
Redaktion
05.12.2024
Hallo Tanja,
wer Produkte veredelt, wird zum Hersteller, wenn durch die Veredlung die ursprüngliche Risikobewertung nicht mehr zutrifft. So könnte es bei den Tassen sein, dass diese durch den Aufdruck in der Spülmaschine anders reagieren oder ähnliches.
Du müsstest doch dann also als Herstellerin angeben. Weitere Informationen dazu findest du auch in diesem Artikel: GPSR für Handmade-Produkte: Alles Wichtige für Etsy- und Handmade-Händler:innen im Überblick
Gruß, die Redaktion
Andi
29.11.2024

Antworten

Hallo, wie verhält es sich bei kleinen 5 cm x 5 cm Aufklebern die im 50 Stück Pack angeboten werden, muss bei jedem einzelnen Aufkleber der Hersteller ersehbar sein? Beste Grüße Andi
Redaktion
29.11.2024
Hallo Andi,
wenn das oder die Produkte zu klein sind, wie in diesem Fall, kann die Herstellerangabe in die Begleitdokumente. Hier würde sich also ein Begleitzettel anbieten, der zu jedem Bündel Sticker dazu gereicht wird.
Gruß, die Redaktion
Oliver
27.11.2024

Antworten

Guten Tag wie verhält es sich wenn auf dem Onlinemarktplatz keine Möglichkeit geschaffen wird wo diese Information eingetragen werden können? Gruß Olli
Redaktion
28.11.2024
Hallo, in dem Fall ist eine Platzierung in der Produktbeschreibung empfehlenswert. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Halva2000
27.11.2024

Antworten

Es ist vorgesehen, dass sich die Angaben nicht hinter einem Link zu sehen sind oder erst ein Reiter angeklickt werden muss um diese anzuzeigen. Aber genau so hat EBAY das nun umgesetzt, mit Link und Pop-up Fenster. WTF
DeFo
27.11.2024

Antworten

Was passiert, wenn ich von einem Hersteller außerhalb der EU, trotz mehrfacher Nachfragen, keinen EU-Handlungsbevollmächtigten genannt bekomme? Was muss ich tun?
DeFo
27.11.2024
Ich beantworte meine Frage einmal selber: Als Importeur und Vertreibender muss ich die volle Herstellerverantwortung übernehmen, wenn der Produzent keinen EU-Handlungsbevollmächtigten stellt. Könnt Ihr bitte einmal recherchieren und veröffentlichen, wie genau dieses Bürokratiemonster zustande gekommen ist? Ich sehe wohl die gute Intention – die Umsetzung ist heute der reine Horror – wird aber langfristig wohl seinen Zweck erfüllen. Im Prinzip ist dies ein EU-Lieferkettengesetz.
Redaktion
28.11.2024
Hallo, in dem Fall kann auch der Importeur als verantwortliche Person genannt werden. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Redaktion
28.11.2024
Hallo DeFo, auch hier gilt: Es muss immer ein Hersteller angegeben werden. Streng genommen dürften Produkte ohne Herstellerangabe nicht verkauft werden. Eine Lösung könnte hier sein, dass du dich selbst als verantwortliche Person nennst. Viele Grüße, die Redaktion
Clarissa Bremer
25.11.2024

Antworten

Wer ist Hersteller, wenn Artikel als Reseller im Online Shop verkauft werden? Bedruckbare und Basisartikel ohne Druck. Dazu finde ich keinerlei Informationen.
Redaktion
25.11.2024
Hallo
wenn wir das richtig verstehen, werden Rohlinge B2B gehandelt, welche dann weiter veredelt werden?
In dem Fall ist zunächst der Hersteller, wer die Produkte auch tatsächlich hergestellt hat.
Werden die Produkte dann durch ein weiteres Unternehmen veredelt, wird dieses damit zum Hersteller der finalen Ware.
Gruß, die Redaktion
Gabriele Finger
23.11.2024

Antworten

Dann noch eine Frage - ich habe einen Onlineshop für Steine und Steinschmuck. Also (Halb-)edelsteine. Da gibt es ja keinen Hersteller in dem Sinne - mein Großhändler importiert die aus den Herkunftsländern. Was genau ist dann da der anzugebende Hersteller? In dem Fall doch der Großhändler? Denn keiner kennt ja den "kleinen Schleifer" irgendwo im Hinterland der Minen, der die Steine gefördert oder bearbeitet und somit "hergestellt" hat... Ich bin ehrlich überfordert.
Redaktion
25.11.2024
Hallo Frau Finger,
wenn der konkrete Hersteller unbekannt ist, liegt die Verantwortlichkeit automatisch bei dem Importeur oder Vertreiber des Produkts.
Mehr dazu lesen Sie hier: Wir wurden gefragt: GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?
Gruß, die Redaktion
Gabriele Finger
23.11.2024

Antworten

Ich habe jetzt in einem Info-Beitrag woanders gelesen, dass Produkte, die bereits vor dem 13.12.2024 verkauft wurden, nicht mit den gesamten Hinweisen veröffentlicht werden müssen. Stimmt das? Also würde das nur Artikel betreffen, die ich nach dem 13.12.2024 online stelle bzw eingekauft habe?
Redaktion
25.11.2024
Hallo Frau Finger,
das stimmt so. Produkte, die sie bereits auf Lager und im Shop haben, dürfen ganz normal weiterverkauft werden, und müssen nicht nachträglich um die Angaben ergänzt werden.
Die Produktsicherheitsverordnung regelt klar, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Gruß, die Redaktion
Jens
23.11.2024

Antworten

Hallo in die Runde, wie verhält es sich denn eigentlich bei sogenannten Produktvorstellungen? Gemeint sind damit Artikel in einem Onlineshop, welche dort zwar aufgelistet sind, aber nicht direkt online gekauft werden können. Sie werden nur (ohne Preisangaben und ohne Bestellmöglichkeit) auf den Infoseiten vorgestellt und näher beschrieben. Natürlich mit dem Hinweis, dass man sie auch über ein Angebot erwerben kann. Diese Artikel sind also nur für Interessenten und nur auf Anfrage via einem individuellem Angebot erhältlich, da es sich um sehr beratungsintensive Produkte handelt. In das individuelle Angebot gehören die Angaben dann auf jeden Fall hinein, das ist klar. Doch was gilt in Sachen Produktsicherheitsverordnung für die Infoseiten der Produkte? Müssen dort auch die ganzen Pflichtangaben gemacht werden, wenn man dort lediglich über das Produkt schreibt? Vielen Dank für eine Info hierzu und viel Erfolg allen bei der Umsetzung dieser weiteren Auflagen.
Redaktion
25.11.2024
Hallo Jens,
die betrifft den konkreten Online- beziehungsweise Fernabsatzhandel.
Das von dir beschriebene Beispiel, wenn wir dich richtig verstehen, stellt eher einen digitalen Katalog dar, bei welchem der konkrete Vertragsabschluss nicht online, sondern beim Beratungsgespräch vor Ort, stattfindet.
Wenn das so stimmt, dann unterliegt dieser digitale Katalog nicht den Anforderungen der GPSR.
Gruß, die Redaktion
Jens
26.11.2024
Liebe Redaktion, ja, man könnte es als digitalen Katalog bezeichnen. Wobei die Webseite insgesamt einen Onlineshop (mit Kategorien und Produktseiten) darstellt. Auf den Produktseiten findet man die Produktbeschreibung nebst Bildern und bei einigen Artikeln auch den Preis und eine Bestellmöglichkeit. Dort kann man wie gewohnt einen Bestellbutton bzw. Konfigurieren-Button nutzen. Bei anderen Artikeln gibt es aber einfach nur ein Anfrageformular und keine Preisangabe und keine direkte Bestellmöglichkeit. Gilt die Informations-Verpflichtung dann nur für die Produktseiten, auf welchen tatsächlich etwas gekauft werden kann? LG
Andreas KIrchner
23.11.2024

Antworten

Hallo, verkaufe alte Sammelbilder von Sportlern. Was muss ich bei "Produktdokumente" angeben. Was muss ich angeben ,wenn es bei manchen Produkten einfache keine Benutzerhandbücher oder Gebrauchsanweisungen gibt ... z.b.: Sammelkarten, Autogrammkarten Bei manchen Schreiben zu dem Thema Produktsicherheitsgesetz steht nämlich das nicht unbedingt was angeben werden muss und bei anderen steht wieder das was mitangeben werden muss... Viele Grüße
Redaktion
25.11.2024
Hallo Andreas,
du musst nichts weiter angeben.
Gruß, die Redaktion
Ingo
23.11.2024

Antworten

Dieses Gesetz gehört zu 100% gekippt. Die Insolvenzen steigen und wenn dieses Gesetz nicht gekippt wird werden die Abmahnanwälte die restlichen Händler auch noch in den Ruin treiben. Das Gesetz ist so in dieser Form nicht umsetzbar. Da gibt es überhaupt keine Diskussionen. Alleine schon das es auch für Gebrauchtwaren gilt ist eine Farce. Ich Handel unter anderem auch damit wo es überhaupt keine Hersteller mehr gibt. Da werde ich nicht meine Adresse als Händler hinterlegen, weil ich dann als Hersteller fungiere und wieder andere Auflagen zu erfüllen habe. Leute die z.B mit Second Hand Produkten arbeiten ob Kleidung oder weiteres wo kein Hersteller verzeichnet ist ist auch keine Angabe möglich was dann? Oder Produkte die von einem bekannten Hersteller kommen, der aber für die Produktion seiner Produkte die Teile von einem anderen Hersteller bezieht. Nun verkaufe ich aus diesem Produkt Ersatzteile. Da ist der Hersteller völlig unbekannt. Also kann ich die erforderlichen Ersatzteile nicht mehr anbieten. Hier gehört ein Riegel vorgeschoben. Wir haben auch Firmen die mehrere Hersteller Produkte im Vertrieb haben und auch somit als alleiniger Importeur für Deutschland sind es sollte somit reichen diesen anzugeben. Und auf Gebrauchtware gehört das Gesetz ganz abgeschafft. Meine Meinung
Mel
23.11.2024

Antworten

Müssen zwingend Piktogramme benutzt werden oder genügt auch nur Text?
Mel
23.11.2024

Antworten

Frage 1: Benötige ich eine Risikobewertung/Risikoanalyse, wenn ich selbst nicht der Hersteller des Produkts bin? Und wenn ja, woher bekomme ich diese? Frage 2: Muss vor der E-Mail-Adresse zwingend "Kontakt" stehen oder kann diese auch direkt hinter die Hersteller-Anschrift geschrieben werden?
Redaktion
25.11.2024
Hallo,
wenn du selbst nicht Hersteller:in des Produkts bist, musst du dich nicht um die Risikobewertung kümmern.
Gruß, die Redaktion
Wilfrid Bürger
22.11.2024

Antworten

Guten Tag Frau Bachmann, wir verkaufen Lederfett, das gemäß Sicherheitsdatenblatt kein Gefahrgut ist. Trotzdem ist es natürlich nicht gut, wenn man sich das Lederfett z.B. in die Augen schmiert. Müssen wir Warnhinweise auf der Verpackung anbringen und/oder auf der Produktseite unterbringen? Vielen Dank und beste Grüße
Redaktion
22.11.2024
Hallo Herr Bürger,
ein allgemeiner Hinweis, der besagt, wofür das Produkt verwendet wird und dass es vorsichtig verwendet werden soll, reicht aus.
Sinnvoll können auch Hinweise sein, dass das Produkt beispielsweise bei Augenkontakt ausgewaschen werden muss.
Gruß, die Redaktion
ralle
21.11.2024

Antworten

Ich stimme den Ausführungen von "Karl Ranseier" und "Maren Klessen" zu 100% zu. Die Pedition wurde auch soeben unterzeichnet https://chng.it/kcQ4JXHH9d in der Hoffnung, dass sich da noch viele anschließen. Vielleicht wäre dies auch mal eine Möglichkeit für den Händlerbund etwas für seine Händler zu tun, und einen Aufruf zu starten. Ein wenig Hoffnung besteht meinerseits noch, dass sich der Händlerbund für seine Interessengruppe stark macht und ggf. zumindest diese Pedition in seinen Newslettern verlinkt. Das wäre ja schon mal ein Anfang. Allein das Abducken von Rechtstexten und Rechtsauslegungen von neuem Gesetzesschwachsinn finden wir leider nur mittelmäßig. Ach, und eine Bemerkung an den Kommentar von "Dave"... wir haben zwar keine Ahnung woher "Dave" seine hier beworbene Objektivität nimmt, jedenfalls sollte er sich sein Urteil der Objektivität wohl eher verkneifen, da dies wohl eher von jemanden kommt, der zuviel Zeit (vermutlich mangels Auftragslage), oder nur sehr wenige Artikel im Angebot hat. Was würde dieser "Dave" wohl sagen, wenn er mehr als 20.000 Artikel von über 1000 Herstellern im Angebot hat.
öjendorfer
21.11.2024

Antworten

Noch mal die Frage an die redaktion zu meinem Thema: Verkauf von USB Kabel. Das würde ja bedeuten - locker gesagt - ich müßte jetzt in China suchen. wer meine Kabel Produziert! Oder reicht auch die Adresse des Importeuers ?? tschüss Wolfgang Köbke
Redaktion
22.11.2024
Hallo,
die Angabe des Importeurs ist leider nicht ausreichend, sondern es muss der Hersteller benannt werden.
Dabei handelt es sich im Übrigen um keine neue Verpflichtung. Bereits seit 2011 müssen, gemäß des Produktsicherheitsgesetzes, die Angaben zum Hersteller am Produkt angebracht sein. Mit der Produktsicherheitsverordnung wandern diese Angaben nun lediglich zusätzlich in den Online-Shop.
Gruß, die Redaktion
Öfendorfer
22.11.2024
Die Antwort der redaktion ist zwar nett und freundlich. beantwortet aber nicht meine Frage eindeutig. Ich habe auf keinem meiner eingekauften Ware ( z.B. USB Kabel )in der Tüte des Importuers INTOS AG den Herstellernamen "chin pen weg China" (lockerer Spruch) gefunden. Ich und alle meinen anderen Kollegen, die Produkte auch China - Kleinteile- können den Hersteller nicht angeben. Daher kann nur der Importuer oder wir als Händler angegeben werden. Mit freundlichen Grüßen liebe Redaktion Wolfgang Köbke Elektroingenieur
öjendorfer
20.11.2024

Antworten

Frage an die radaktion: Ich vertreibe auf ebay z,B USB Kabel und beziehe teilweise auch den gleichen Typ von verschiedenen Großhändlern. Kann ich wie im Beispiel "Schraube" einfach meinen Firmennamen angeben ? tschüss wolfgang
Redaktion
21.11.2024
Hallo,
da du nicht der Hersteller bist bzw. nicht also solcher giltst, muss der echte Hersteller bzw. Verantwortliche genannt werden.
Gruß, die Redaktion
öjendorfer
22.11.2024
Danke, aber das funktioniert nicht, da keiner den Hersteller aus China - Kleinteile wie usb kabel kennt. Das würde auch nie ein Kunde in China anrufen. also Importuer oder ich als Händler angeben mfg Wolfgang Köbke Elektroingenieur (Händler)
Markus Finke
20.11.2024

Antworten

Ich halte die Beispiele für ganz nett, aber die Schraube ist zwar nicht für Kinder gedacht, aber verschluckbar für Kinder und bei guter Qualität spitz. Verschütteter heißer Kaffee kostet ggf. (McD in USA) Millionen. Ich denke wir sind auf dem Weg zu den horrenden Schadensersatzklagen wie in den USA, daher die (imo) sinnlosen Hinweise bei "normalen" Haushaltsartikeln um sich als Händler abzusichern.
Karl Ranseier
20.11.2024

Antworten

Ich habe Kommentare bzw. Fragen: 1.: Wieso ist ein PDF nicht lesbar? Ich habe noch nie ein Gerät gesehen, dass kein PDF lesen konnte. 2.: Wozu haben wir überhaupt noch ein Impressum, wen ich sämtliche Daten an jedes einzelne Produkt dranschreiben muss? 3.: wo soll denn die eigentliche Produktbeschreibung noch hin, die meines Wissens nach ebenfalls rechtlich vorgeschrieben ist? 4.: Wer erstattet mir die horrenden Kosten bzw. den gewaltigen Zeitaufwand, den ich für diese Nullnummer habe? Das sind ja ganz schnell hunderte Arbeitsstunden, die mir am Ende ein schlechter verkaufbares Produkt einbringen. KI kann helfen, erfordert aber auch wieder ein entsprechendes einarbeiten bzw. zig Expertenstunden zu horrenden Sätzen. Ich erachte dieses Projekt als vollkommen undurchführbar. Deshalb finde ich auch noch in keinem Webshop bisher auch nur einne Versuch diesen Schwachsinn umzusetzen. Insofern noch die finale Frage: Was macht Vater Staat eigentlich, wenn er sämtliches Handwerk, produzierendes Gewerbe und den Handel erfolgreich zu Tode reguliert hat? Wer gibt ihm dann das Geld für all die Wohltaten, Pensionen und Diäten?
Redaktion
21.11.2024
Hallo Herr Ranseier,
ein PDF ist nicht unmittelbar lesbar, heißt es im Text. Daher, es sind extra Schritte notwendig. Die von der GPSR geforderten Daten sollen aber direkt und ohne Umwege einsehbar sein.
Das Vorhandensein eines Impressums hat insofern mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun, da hier ja die Angaben zum Shop-Inhaber stehen, und nicht die einzelnen Hersteller der Produkte.
Gruß, die Redaktion
Markus Finke
23.11.2024
Die Antwort der Politik ist Bürgergeld oder noch besser bedingungsloses Grundeinkommen. Meine Frau mit der ich unserer kleines Geschäft betreibe hat keine Lust mehr, wir haben wegen unverhältnismäßigem Aufwand + Kosten schon den Versand in die EU aufgegeben (Pappe-Verordnung), fehlen halt 10-12% Umsatz was solls. Die 150 Stunden um die 2000 Artikel GPSR konform zu machen wird uns auch niemand bezahlen. WEF " Du wirst nichts besitzen und glücklich sein" Klaus Schwab.Wir sind auf einem guten Weg.
Andreas S.
20.11.2024

Antworten

Bei vielen Produkten ist doch auch eine Risikoanalyse erforderlich, die in einem Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden soll. Bei Kosmetik zum Beispiel. Wie könnte denn so etwas im Shop dargestellt werden? Reicht hier die Bereitstellung in Form eines PDF, oder muss das auch als Klartext in die jeweilige Beschreibung rein?
Redaktion
21.11.2024
Hallo Andreas,
die sicherheitsrelevanten Informationen müssen direkt und unmittelbar einsehbar sein. Ein PDF gewährleistet dies nicht, da es sich hinter einem weiteren Klick versteckt und eventuell nicht von allen Geräten geöffnet werden kann.
Daher müssten diese Informationen in den Klartext der Produktbeschreibung.
Gruß, die Redaktion
Maren Klessen
20.11.2024

Antworten

Bei soviel Verwaltungsbürokratie fehlen mir die Worte und ich frage mich, warum wir das als Händler alles mitmachen... Es fing an mit dem Verpackungsgesetz, gefolgt vom gesetzlichen Vertreter für Verpackung bei B2C-Verkauf nach Österreich und wird nun von der GPSR getoppt!! Was kommt als Nächstes?? Meiner Meinung nach sind das alles Konsequenzen aus der Marktüberflutung mit Wegwerf- & Schrottartikeln von Alibaba, Temu, Shein, chinesischen Händlern auf Amazon etc... Und wer muss es ausbaden? Der klein- & mittelständische Handel. Was tut die Politik zur Regulierung der minderwertigen Massenwaren? Nichts... Stattdessen können sie ungehindert in der EU weiteragieren und heuern irgendeinen Landsmann an, der hier ihr Vertreter ist. Wir sind soooo viele Händler in Deutschland. Warum verbünden wir uns nicht und gehen gegen diesen Irrsinn gemeinsam vor? Auf Change.org habe ich eine Petition zu dem Thema entdeckt: https://chng.it/yBy9pRBBhb Wenn wir uns alle gemeinsam verbünden und an einem Strang ziehen, sehen 705 EU-Abgeordnete sehr klein aus gegen ein flächendeckendes Händlerbündnis!!! Wollen wir wie Häschen in der Grube abwarten oder eigenverantwortlich unsere Zukunft in die Hand nehmen??
Eva Maria
23.11.2024
Danke für die klaren Worte. Ich bin wirklich am Verzweifeln und weiß nicht, wie lange ich die vielen Anforderungen als Einzelperson noch bewerkstelligen soll. Manchmal denke ich, die Großen Geschäfte denken sich das alles aus, um die Kleinen vom Markt zu wischen. Ich bin jedenfalls kurz davor
Susanne Anderl
20.11.2024

Antworten

Abgesehen vom jetzt zu vollziehenden Aufwand empfinde ich dieses neue Gesetz als Schlag ins Gesicht für die Händler, die jahrelang nach vernünftigen Lieferanten recherchieren mussten, sich unzählige Messen angetan haben und viel Zeit und Geld in diese Recherche gesteckt haben und sich als Belohnung so von der Konkurrenz abgrenzen konnten. Mit diesem neuen Gesetz kann sich nun ein jeder bequem mit einer Tasse Kaffee vor den PC setzen und sagen: "Ui, das ist toll, das will ich auch verkaufen". Und er bekommt sofort alle nötigen Infos - im Drittland sogar den richtigen Ansprechpartner - geliefert, ohne sich auch nur ein wenig anzustrengen.
Christian Wirsching
20.11.2024

Antworten

Was kann man tun, wenn Hersteller aus Datenschutzgründen nicht in unserem Webshop als solche genannt werden wollen? Können wir uns selbst als Hersteller eintragen um bei Rückfragen zu Verfügung zu stehen? Wir verkaufen hauptsächlich Papiertaschen - ohne Sicherheitsrisiko für irgendwen und halten die GPSR für ein völlig unnützes Bürokratiemonster.
Redaktion
21.11.2024
Hallo Christian, das geht leider nicht, der Hersteller kann sich nicht auf den Datenschutz berufen. Wer ein Produkt herstellt und kommerziell vertreibt, muss dafür auch einstehen.
Gruß, die Redaktion
Detlev Schäfer
20.11.2024

Antworten

Genau das ist meine Hoffnung: "Abmahnungen werden ... Standardfragen und Offensichtliches betreffen". Wenn selbst die Fachleute interpretieren (wir verstehen die Aussage so, dass...) und jeder versucht seinen Laden mit Trick 17 und 18 ins GPSR-Korsett zu zwingen, kann von rechtssicherem Verkaufen keine Rede mehr sein. Der Verbrauchernutzen ist mehr als fraglich, der der Abmahner hingegen nicht. Ich werde GPSR-bezüglich keine Unterlassungserklärung unterzeichnen und unter Androhung der Prüfung auf Rechtsmissbrauch den ggf. teureren und risikoreicheren Weg übers Gericht gehen, denn beides trifft auch auf die Gegenseite zu und die Brisanz der Unterlassungserklärung ist ja bekannt. Und schließlich schaffen Urteile, die der Händlerbund und andere sicher genauestens beobachten werden, langfristige Rechtssicherheit.
Dave
20.11.2024

Antworten

Also so kompliziert und herausfordernd, wie in diesem und anderen Artikeln beschrieben, um das Gesetz einzuhalten, ist es nun wirklich nicht. Viele Webshops bieten diese Funktion bereits vorher oder zumindest inzwischen mit an. Ein bisschen mehr Objektivität wäre wünschenswert.