Wie müssen die Pflichtinformationen im Shop bereitgestellt werden?
Die gerade erwähnten Pflichtangaben müssen also möglichst rechtssicher im Angebot platziert werden, denn nur so können sie ihren Sinn und Zweck erfüllen. Doch wie lässt sich das in der Praxis umsetzen? Nachfolgend finden sich drei Beispiele, wie man die Angaben umsetzen kann:
Wie stelle ich lange Sicherheitshinweise übersichtlich dar?
Besonders auf Produktübersichtsseiten, wo nur begrenzter Platz zur Verfügung steht, ist es nahezu unmöglich, alle Warnhinweise und Sicherheitsangaben „gut sichtbar“ direkt im Angebot unterzubringen. Fest steht aber, dass auch diese Informationen leicht auffindbar sein müssen und damit je nach Umfang nicht im Fließtext untergehen dürfen. Wie unser Beispiel zeigt, ist das bei dem robusten Spielzeug vergleichsweise einfach mit einem kurzen Absatz lösbar, bei der Küchenmaschine hingegen nicht.
Der komplette Sicherheits- und Warntext – möglichst übersichtlich – in der Artikelbeschreibung ist das erste, woran man denken könnte. Es ist alternativ möglich, einen gut sichtbaren Reiter im Online-Angebot zu platzieren. Dieser könnte z. B. mit „Produktsicherheit“ oder „Angaben zur Produktsicherheit“ überschrieben werden, was sich besonders anbietet, je ausführlicher die Sicherheits- und Warnhinweise sind.
Absehen sollte man jedoch von folgenden Varianten:
- PDF-Dateien oder andere Dokumente sind nicht automatisch und unmittelbar lesbar und somit ungeeignet, die Pflichtinformationen zu erteilen.
- Beschreibende Links wären zwar hilfreich, aber auch diese bergen Risiken. Ein Worst-Case-Szenario wäre, dass solche Verlinkungen als unzureichend angesehen werden und Verantwortliche wegen vermeintlicher Verstöße belangt werden.
- Die bloße Angabe der Pflichtinformationen auf einer generischen Unterseite, im Impressum oder unter einer FAQ- bzw. Hilfeseite ist nicht ausreichend, da besonders bei großen Shops die Zuordnung der Informationen zum konkreten Produkt gefährdet ist.
Der Balanceakt zwischen Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit
Die Umsetzung der GPSR ist eine Herausforderung – und das Verständnis für die Praxis fehlt oft in den Regelwerken. Verantwortliche müssen versuchen, mit Kompromisslösungen zu arbeiten, dabei aber auch die weitere Entwicklung rechtlicher Vorgaben im Auge behalten. Klar ist: Derzeit bedeutet die Umsetzung vor allem zusätzlichen Aufwand und Unsicherheit. Aber letzteres könnte den Betroffenen in die Karten spielen. Die wenigsten Abmahner haben ein Interesse daran, sich wegen Kleinigkeiten in einen ungewissen Gerichtsprozess zu begeben. Abmahnungen werden, so sie denn bald kommen, daher Standardfragen und Offensichtliches betreffen und in der Masse keine Paragrafenreiterei betreiben.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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wer Produkte veredelt, wird zum Hersteller, wenn durch die Veredlung die ursprüngliche Risikobewertung nicht mehr zutrifft. So könnte es bei den Tassen sein, dass diese durch den Aufdruck in der Spülmaschine anders reagieren oder ähnliches.
Du müsstest doch dann also als Herstellerin angeben. Weitere Informationen dazu findest du auch in diesem Artikel: GPSR für Handmade-Produkte: Alles Wichtige für Etsy- und Handmade-Händler:innen im Überblick
Gruß, die Redaktion
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wenn das oder die Produkte zu klein sind, wie in diesem Fall, kann die Herstellerangabe in die Begleitdokumente. Hier würde sich also ein Begleitzettel anbieten, der zu jedem Bündel Sticker dazu gereicht wird.
Gruß, die Redaktion
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wenn wir das richtig verstehen, werden Rohlinge B2B gehandelt, welche dann weiter veredelt werden?
In dem Fall ist zunächst der Hersteller, wer die Produkte auch tatsächlich hergestellt hat.
Werden die Produkte dann durch ein weiteres Unternehmen veredelt, wird dieses damit zum Hersteller der finalen Ware.
Gruß, die Redaktion
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wenn der konkrete Hersteller unbekannt ist, liegt die Verantwortlichkeit automatisch bei dem Importeur oder Vertreiber des Produkts.
Mehr dazu lesen Sie hier: Wir wurden gefragt: GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?
Gruß, die Redaktion
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das stimmt so. Produkte, die sie bereits auf Lager und im Shop haben, dürfen ganz normal weiterverkauft werden, und müssen nicht nachträglich um die Angaben ergänzt werden.
Die Produktsicherheitsverordnung regelt klar, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Gruß, die Redaktion
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die betrifft den konkreten Online- beziehungsweise Fernabsatzhandel.
Das von dir beschriebene Beispiel, wenn wir dich richtig verstehen, stellt eher einen digitalen Katalog dar, bei welchem der konkrete Vertragsabschluss nicht online, sondern beim Beratungsgespräch vor Ort, stattfindet.
Wenn das so stimmt, dann unterliegt dieser digitale Katalog nicht den Anforderungen der GPSR.
Gruß, die Redaktion
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du musst nichts weiter angeben.
Gruß, die Redaktion
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wenn du selbst nicht Hersteller:in des Produkts bist, musst du dich nicht um die Risikobewertung kümmern.
Gruß, die Redaktion
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ein allgemeiner Hinweis, der besagt, wofür das Produkt verwendet wird und dass es vorsichtig verwendet werden soll, reicht aus.
Sinnvoll können auch Hinweise sein, dass das Produkt beispielsweise bei Augenkontakt ausgewaschen werden muss.
Gruß, die Redaktion
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die Angabe des Importeurs ist leider nicht ausreichend, sondern es muss der Hersteller benannt werden.
Dabei handelt es sich im Übrigen um keine neue Verpflichtung. Bereits seit 2011 müssen, gemäß des Produktsicherheitsgesetzes, die Angaben zum Hersteller am Produkt angebracht sein. Mit der Produktsicherheitsverordnung wandern diese Angaben nun lediglich zusätzlich in den Online-Shop.
Gruß, die Redaktion
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da du nicht der Hersteller bist bzw. nicht also solcher giltst, muss der echte Hersteller bzw. Verantwortliche genannt werden.
Gruß, die Redaktion
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ein PDF ist nicht unmittelbar lesbar, heißt es im Text. Daher, es sind extra Schritte notwendig. Die von der GPSR geforderten Daten sollen aber direkt und ohne Umwege einsehbar sein.
Das Vorhandensein eines Impressums hat insofern mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun, da hier ja die Angaben zum Shop-Inhaber stehen, und nicht die einzelnen Hersteller der Produkte.
Gruß, die Redaktion
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die sicherheitsrelevanten Informationen müssen direkt und unmittelbar einsehbar sein. Ein PDF gewährleistet dies nicht, da es sich hinter einem weiteren Klick versteckt und eventuell nicht von allen Geräten geöffnet werden kann.
Daher müssten diese Informationen in den Klartext der Produktbeschreibung.
Gruß, die Redaktion
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Gruß, die Redaktion
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