Laut der GPSR müssen neue Informationspflichten im Online-Shop und auf Marktplätzen bei Produkten erfüllt werden, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden. So müssen beispielsweise die Hersteller:innen – bei Ware aus Drittstaaten zusätzlich eine verantwortliche Person in der EU –, sowie Warn- und Sicherheitshinweise angegeben werden. Wie sieht die Umsetzung aber bei Produktbundles aus?

Wer ist Hersteller:in eines Bundles?

Bei Produkten desselben Herstellers ist die Antwort klar: In diesem Fall muss das Unternehmen angegeben werden, das die Produkte im Bundle hergestellt hat.

Anders sieht es aus, wenn Händler:innen Bundles mit Produkten verschiedener Hersteller:innen unter ihrer eigenen Marke verkaufen. Ein Beispiel: Man führt die Marke XY, nimmt ein Shampoo der Marke AB, fügt eine Bürste der Marke ZQ hinzu und verkauft dieses Bundle als Produkt der eigenen Marke XY. In diesem Fall gilt der Händler bzw. die Händlerin als Hersteller:in des Bundles.

Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Es könnte naheliegen, einfach Zubehör zu Markenprodukten hinzuzufügen und diese Sets unter dem eigenen Namen zu vermarkten. Der vermeintliche Vorteil: Bei Produkten, deren Herstellerunternehmen nicht in der EU ansässig sind, müsste dann nicht zusätzlich die Bezugsquelle als verantwortliche Person im Online-Angebot angegeben werden. Von einem solchen Vorgehen ist jedoch abzuraten, da es zu markenrechtlichen Abmahnungen führen kann.

Wie müssen die Angaben bei verschiedenen Hersteller:innen aussehen?

Besteht ein Bundle aus den Produkten verschiedener Hersteller:innen, müssen diese einzeln aufgeführt werden. Wichtig für die Produktbeschreibung ist, dass klar erkennbar ist, welche Angabe sich auf welchen Teil des Sets bezieht. Das gilt auch für die Angabe der verantwortlichen Person, sowie die Warn- und Sicherheitshinweise.

Ebay, Amazon und Co: Kann man da verschiedene Hersteller:innen angeben?

Wer Bundles auf Marktplätzen verkauft, hat es ab dem 13. Dezember 2024 schwer: Auf Ebay und Amazon ist es nur möglich, ein Herstellerunternehmen anzugeben. Zwar könnte man die Informationen in der Produktbeschreibung unterbringen; allerdings werden E-Mail-Adressen in der Beschreibung beispielsweise bei Ebay entfernt. Der Verkauf von Sets mit Produkten verschiedener Hersteller:innen wird so auf den Marktplätzen nur noch schwer bis gar nicht rechtssicher möglich sein.