Die Unterscheidung zwischen einem Hersteller und einem Händler mag auf den ersten Blick klar erscheinen: Hersteller fertigen Produkte, Händler verkaufen sie. Doch die Rechtslage ist komplexer: Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – und nun auch mit der GPSR – kann ein reiner Händler rechtlich gesehen zum Hersteller werden, wenn er Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt oder es beispielsweise keinen verantwortlichen Hersteller (mehr) gibt. Über diese Zwickmühle haben wir mehrfach berichtet.
Dieser rechtliche Rahmen führte jedoch zu einer Folgefrage: Ist es nicht sogar irreführend und damit eine Verbrauchertäuschung, wenn man sich als Hersteller ausgibt, obwohl man selbst das Produkt gar nicht hergestellt hat? Ein Urteil des Landgerichts Kaiserslautern bringt Klarheit.
Das Urteil: Herstellerangaben nicht irreführend
Im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. September 2024 (Az.: HK O 15/23) wurde entschieden, dass sich ein Unternehmen zurecht als Hersteller bezeichnen darf, wenn es die gesetzlichen Bedingungen, die bisweilen sogar zur Pflicht werden, erfüllt. Die Nennung der Herstellereigenschaft stellt keine irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn das Unternehmen das betreffende Produkt nicht selbst herstellt, sondern nur vertreibt.
Grundlage war folgender Fall: Ein Unternehmen bezeichnete sich in der Werbung und auf dem Produkt als „Hersteller“, obwohl die Firma den Artikel nicht im wortwörtlichen Sinne hergestellt hat, sondern dies durch einen Dritten anfertigen ließ. Das Gericht sah jedoch keine Irreführung darin, auch wenn das Unternehmen tatsächlich keine Produktion durchführt. Wer sich also an die rechtlichen Vorgaben hält, und sich aufgrund dessen als Hersteller angeben muss, macht sich nicht angreifbar.
Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass Händler sich dem Ernst der Lage bewusst sein müssen, die eine Zuordnung als Hersteller noch auslöst. Als reine Vertreiber müssen Unternehmen die Pflichten eines Herstellers übernehmen. Dazu gehören Produkthaftung, die Bereitstellung technischer Dokumentationen und das Einhalten von Sicherheitsstandards. Für den Online-Handel bedeutet das: Eine gründliche Prüfung der eigenen Rollen und klare Kennzeichnung sind unerlässlich, um Abmahnungen zu vermeiden.
Der EuGH-Urteil zur Herstellerrolle
Ergänzend zum Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-157/23 (Ford Italia) vom 19. Dezember 2024 von Bedeutung. Der EuGH entschied, dass ein Lieferant wie ein Hersteller haften kann, wenn sein Name oder ein Erkennungszeichen mit der Marke auf einem Produkt übereinstimmt, selbst wenn er seinen Namen nicht direkt auf dem Produkt angebracht hat. Der Gerichtshof betont, dass der Lieferant durch diese Übereinstimmung das Vertrauen des Verbrauchers ähnlich wie ein Hersteller nutzt und daher dieselbe Verantwortung trägt. Dadurch soll verhindert werden, dass Verbraucher an unbekannte Hersteller verwiesen werden und ihr Schutz geschwächt wird.
Dieses Urteil betont, dass die Verantwortung für Produktsicherheit und Konformität bei dem liegt, der seinen Namen oder seine Marke auf ein Produkt setzt oder zumindest damit im Zusammenhang steht und es in den Verkehr bringt. Besonders für Online-Händler, die White-Label-Produkte vertreiben, ist das ein entscheidender Punkt: Sie müssen sich über ihre Pflichten im Klaren sein und sicherstellen, dass die Produkte alle rechtlichen Anforderungen erfüllen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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