Seit dem 13. Dezember 2024 müssen Händler wegen der GPSR in ihren Online-Angeboten den Namen, die Anschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers nennen. Sitzt der Hersteller nicht in der EU, muss zusätzlich auch eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU (meistens der Importeur oder eine durch den Hersteller bevollmächtigte Person) genannt werden.
Immer wieder berichten Händler, dass Lieferanten den Hersteller einfach nicht nennen wollen und stehen ratlos dar.
Lieferanten berufen sich auf den Stichtag
Wenn die Verweigerung begründet wird, so berufen sich Lieferanten oftmals auf die Stichtagsregelung. Die meisten lesen die GPSR so, dass Produkte, die vor dem 13. Dezember bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht unter die GPSR fallen und daher auch diese Informationspflichten nicht erfüllt werden müssen. Lieferanten geben an, dass sie ihre Lager einfach vor dem Stichtag aufgefüllt haben und entsprechend auch kein Hersteller genannt werden muss.
Aber was ist mit der Herstellerkennzeichnung am Produkt?
Zu Recht werden jetzt einige aufhorchen, denn: Muss der Hersteller nicht ohnehin auf dem Produkt stehen? Ja und nein. Wenn das Produkt vor dem 13. Dezember 2024 bereitgestellt wurde, fällt es noch unter die Kennzeichnungspflichten des Produktsicherheitsgesetzes und dieses sieht vor, dass entweder der Hersteller ODER der Importeur genannt werden muss.
Was ist mit Ware ab dem 13. Dezember?
Anders verhält es sich mit Produkten, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden: Hier muss sowohl der Hersteller als auch die verantwortliche Person, also beispielsweise der Importeur, mit den vollständigen Daten auf dem Produkt und eben auch im Online-Angebot genannt werden.
Gibt es einen Auskunftsanspruch gegen den Lieferanten?
Ja, davon ist nach aktuellem Kenntnisstand auszugehen: Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen des Vertrages mit dem Händler dazu, ein verkehrsfähiges Produkt zu liefern. Wenn der Lieferant keine Herstellerdaten nennt, werden diese auch auf dem Produkt selbst fehlen. Das Produkt ist also nicht verkehrsfähig und kann nicht verkauft werden. Händler haben hier zum einen den Auskunftsanspruch und zum anderen auch einen Anspruch auf Nachbesserung, wenn die Information auf dem Produkt fehlt. Zusätzlich kann der Lieferant bei der EU-Plattform „Safety Business Gateway“ gemeldet werden.
Und wenn sich der Lieferant selbst als Hersteller angibt?
Zu dieser Lösung werden einige Lieferanten greifen, um den Hersteller nicht angeben zu müssen. Das ist allerdings nicht das Problem des Händlers. Der Lieferant muss selbst wissen, ob er wie der Hersteller haften will. Verletzt der Lieferant damit Rechte Dritter, dürfte das für den Händler nicht zu Problemen führen. Kommt es dennoch zu Problemen, dürfte der Händler einen Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten haben.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
nein, das hast du falsch verstanden. In dem beschriebenen Fall ist der Rohling ja nicht das Produkt, welches du an Verbraucher:innen herausgibst. Folglich muss der Rohling auch nicht „verkehrsfähig“ sein, und keine Herstellerangaben enthalten. Das fertige Produkt muss diese dann aber enthalten – da bist du dann folglich die Herstellerin.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben