Die GPSR kommt mit einigen neuen Pflichten für Online-Händler:innen. Dazu gehört unter anderem die Pflicht zur Angabe des Herstellers. Für viele bringt das Probleme mit sich, einige kennen den Hersteller nicht (mehr), andere möchten den Hersteller aus verkaufstaktischen Gründen nicht verraten. Dabei ist die Pflicht zur Angabe eines Herstellers gar keine Neuheit der GPSR. Nach dem Produktsicherheitsgesetz muss der Hersteller bereits seit einiger Zeit auf dem Produkt selbst oder der Verpackung abgedruckt werden. 

In einigen Fällen gelten Händler:innen allerdings selbst als Hersteller, ohne die Ware tatsächlich hergestellt zu haben. 

Wann muss ich mich selbst als Hersteller angeben?

In erster Linie gilt natürlich als Hersteller, wer das Produkt selbst herstellt. Doch auch wer Produkte herstellen lässt, kann als Hersteller gelten. Das ist immer dann der Fall, wenn Produkte unter der eigenen Handelsmarke oder unter eigenem Namen verkauft werden. Wer als Händler:in also eine eigene Handelsmarke hat, gilt automatisch als Hersteller. Auch Händler:innen, die sogenannte White-Label-Produkte verkaufen, also Produkte, die unter neutralem Branding verkauft werden und neu gebrandet werden, gelten als Hersteller. 

Außerdem gilt man als Hersteller, wenn man Produkte vor dem Verkauf in einer Art verändert, dass sich die Risikobewertung ändert. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn durch eine chemische Behandlung (beispielsweise Einfärbung) neue Allergikerhinweise mit aufgeführt werden müssen.

Kann ich mich selbst als Hersteller angeben, wenn ich diesen nicht nennen will?

Nein, die Angabe des Herstellers sollte der Wahrheit entsprechen und den Hersteller im Sinne der GPSR angeben. Händler:innen können nicht einfach sich selbst als Hersteller angeben, um den eigentlichen Hersteller zu verheimlichen. Wer keine Kenntnis über den Hersteller hat, sollte zunächst recherchieren und versuchen, den Hersteller herauszufinden. Nur wenn es den Hersteller wirklich nicht mehr gibt oder der Hersteller wirklich nicht mehr aufzufinden ist (beispielsweise beim Verkauf von gebrauchten Produkten), können Händler:innen sich selbst als Hersteller angeben. Das sollte allerdings die Ausnahme sein und nicht genutzt werden, um den Hersteller zu verheimlichen. 

Welche zusätzlichen Pflichten haben Hersteller?

Wer selber Hersteller ist, muss neben den Informationspflichten auch die Herstellerpflichten beachten. Dazu zählt die Durchführung einer Risikoanalyse. Diese kann je nach Produkt relativ simpel ausfallen oder mit viel Aufwand verbunden sein.
Der Hersteller eines Produktes ist außerdem dafür verantwortlich, die entsprechenden Warn- und Sicherheitshinweise aufzuführen und gegebenenfalls an Händler:innen weiterzugeben.