Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) bringt neue Anforderungen an den Online-Handel mit sich. Dabei kommen immer wieder Fragen auf, wann welche Ausnahme greift. Hier haben wir uns alle Ausnahmen angeschaut.
Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
- Antiquitäten
Unsere ausführlichen FAQ zur GPSR findet ihr hier:
- Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Häufig gestellte Fragen für Online-Händler im Überblick
- Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Unsere Antworten auf eure Fragen
Human- und Tierarzneimittel
Unter Human- und Tierarzneimittel fällt all das, was man klassisch als „Medizin“ bezeichnet, also beispielsweise: Antibiotika, Schmerzmittel, Impfstoffe und Antiparasitika.
Produkte, die nicht unter diese Ausnahme fallen, sind:
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – wie Masken, Schutzbrillen und Handschuhe, die keinen medizinischen Wirkstoff enthalten.
- Medizinische Geräte – wie Blutdruckmessgeräte oder Stethoskope, die für Diagnosezwecke und nicht für Behandlungen genutzt werden.
- Nahrungsergänzungsmittel – wie Vitamine und Mineralstoffe, die allgemein zur Unterstützung der Ernährung eingesetzt werden, aber nicht als Arzneimittel zugelassen sind.
- Kosmetikprodukte – wie Hautcremes und Shampoos, die vorrangig zur Pflege und nicht zur Behandlung medizinischer Bedingungen gedacht sind.
Lebensmittel
Mit Lebensmitteln sind alle Produkte gemeint, die unter das Lebensmittelrecht fallen, also beispielsweise:
- Nahrungsergänzungsmittel
- Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe, die Lebensmitteln aus technologischen Gründen zugesetzt werden, wie Farbstoffe, Konservierungsmittel oder Emulgatoren
Futtermittel
Rechtlich gesehen sind Futtermittel alle verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Stoffe oder Erzeugnisse, einschließlich Zusatzstoffen, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Diese Definition umfasst sowohl Einzelfuttermittel, wie pflanzliche oder tierische Rohstoffe (z. B. Soja, Mais, Milchprodukte) als auch Mischfuttermittel, die aus verschiedenen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind. Auch Leckerlies und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere zählen zu Futtermitteln.
Lebende Pflanzen und Tiere
Außerdem sind lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, von der Verordnung ausgenommen. Was mit lebenden Pflanzen und Tieren gemeint ist, dürfte selbsterklärend sein.
Genetisch veränderte Organismen (GVO):
- Pflanzen: Mais, der so verändert wurde, dass er widerstandsfähiger gegen Schädlinge ist.
- Tiere: Lachse, die durch genetische Veränderungen schneller wachsen.
Genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen: Bakterien, die in Laboren so verändert wurden, dass sie Insulin produzieren. Diese werden in speziellen Behältern gehalten, um die Umgebung zu kontrollieren.
Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen:
- Pflanzen: Samen von Tomatenpflanzen, die zur Aussaat für neue Pflanzen verwendet werden.
- Tiere: Befruchtete Hühnereier, aus denen Küken schlüpfen sollen.
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
Tierische Nebenprodukte sind Materialien tierischen Ursprungs, die Menschen nicht als Nahrungsmittel konsumieren. Diese können aus verschiedenen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sein, wie etwa wegen ihrer Beschaffenheit, der Herkunft der Tiere oder der Art der Verarbeitung. Hierzu zählen beispielsweise:
- Schlachtabfälle wie Knochen, Blut, Hörner und Hufe
- Teile von Tieren, die aus gesundheitlichen oder ethischen Gründen nicht gegessen werden
- Gefallenes Vieh, also Tiere, die auf dem Bauernhof gestorben sind
Folgeprodukte sind jene Produkte, die durch Verarbeitung oder Weiterverarbeitung der tierischen Nebenprodukte entstehen. Diese Verarbeitungsprozesse können beispielsweise das Trocknen, Zerkleinern, Erhitzen oder chemische Behandeln umfassen, um Materialien für verschiedene Verwendungszwecke nutzbar zu machen. Einige Beispiele für Folgeprodukte sind:
- Tiermehl und Knochenmehl, das als Düngemittel oder in Tierfutter verwendet wird
- Gereinigtes Fett aus tierischen Nebenprodukten, das in der Kosmetik- und Pharmaindustrie genutzt wird
- Gelatine, die aus Knochen und Haut hergestellt wird und in Lebensmitteln, Medikamenten oder fotografischen Filmen Anwendung findet
- Nicht gemeint sind Leder und Pelze.
Pflanzenschutzmittel
Rechtlich betrachtet sind Pflanzenschutzmittel Substanzen oder Produkte, die dazu bestimmt sind, Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse vor Schädlingen oder Krankheiten zu schützen oder diese zu bekämpfen. Sie können auch verwendet werden, um das Wachstum von Pflanzen zu beeinflussen, unerwünschte Pflanzen zu zerstören oder Pflanzenerzeugnisse vor nicht parasitären Beeinträchtigungen zu schützen, also beispielsweise: Herbizide, Insektizide, Fungizide und Rodentizide.
Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
Auch diese sollten selbsterklärend sein. Wichtig ist, dass beispielsweise Drohnen nicht unter die Ausnahmen für Luftfahrzeuge fallen. Bei Beförderungsmitteln sind nur die von der Ausnahme betroffen, die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbraucher:innen erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbraucher:innen selbst bedient werden.
Antiquitäten
In der Verordnung heißt es: „Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, sind besondere Produktkategorien, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen, und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.“
Sammlerstücke: Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen, sowie zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.
Kunstgegenstände: Werke, die allein zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, also beispielsweise Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, handgearbeitete Tapeten. Originale aus Keramik vollständig vom Kunstschaffenden hergestellt und signiert usw.
Antiquitäten: Andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind. Ob hier wirklich die Grenze von hundert Jahren immer angewendet werden muss, ist allerdings fraglich. Es kann gut sein, dass in den Einzelfällen ein horrendes Alter der Produkte gemeint ist. Da es um die Produktsicherheit geht, kann es ausreichend sein, wenn das Produkt alt genug ist, um nicht mehr für die Verwendung oder den Gebrauch vorgesehen zu sein, sondern lediglich als Ansichts- oder Dekorationsobjekt dienen soll.
… und gebrauchte Produkte?
Gebrauchte Produkte sind nicht ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen. Allerdings können diese dennoch aus dem Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Produkte, bei denen Verbraucher:innen vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie die aktuellen Sicherheitsnormen erfüllen, sind allerdings ausgenommen. Das betrifft beispielsweise Produkte, bei denen klar darüber informiert wurde, dass sie zunächst instand gesetzt werden müssen, um überhaupt verwendet werden zu können.
Außerdem dürfte die GPSR für die meisten gebrauchten Produkte aktuell nicht gelten, da diese bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Allerdings gibt es einen Haken.
Zum Beispiel: Am 13. Dezember wird ein Haus geräumt und die noch brauchbaren Haushaltsgegenstände sollen verkauft werden. Sie dürfen aber nur dann verkauft werden, wenn sie das vor der GPSR geltende Produktsicherheitsgesetz erfüllen. Dieses sieht vor, dass Produkte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers gekennzeichnet sind. Das ist aber oft nicht mehr der Fall.
Im Ergebnis bedeutet das, dass die GPSR zwar für diese Produkte nicht gilt; sie aber trotzdem nicht gewerblich weiter verkauft werden dürfen, weil die jetzt noch geltenden Anforderungen an die Produktsicherheit nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Produkte unter die Ausnahme für Antiquitäten, Sammlerstücke und Co. fallen.
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derzeit ist vieles von der Verordnung noch Auslegungssache.
Wir raten daher im Zweifelsfall lieber dazu, den Anforderungen nachzukommen, um mögliche Abmahnungen zu vermeiden.
Wie die Realität aussehen wird, werden wir alle erst nach dem 13.12. sehen.
Gruß, die Redaktion
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wir stehen mit Ebay im engen Austausch und informieren unsere Leser:innen, sobald wir eine Rückmeldung haben.
Bei spezifischen Problemen mit deinen Angeboten würden wir jedoch auf jeden Fall anraten, dass du dich zusätzlich direkt an Ebay wendest.
Was ich nur direkt sagen kann ist, dass die Herstellerangabe innerhalb der Produktbeschreibung leider zu einer Löschung führt, wie du ja merktest. Denn hier verbietet Ebay die Angabe von E-Mail-Adressen, um Spam und einen Handel abseits der Plattform zu unterbinden.
Gruß, die Redaktion
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E-Bikes sind von der GPSR nicht generell ausgenommen und müssten folglich die Anforderungen erfüllen.
Gruß, die Redaktion
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bei Büchern ist der Verlag der Hersteller.
Die Risikoanalyse ist zudem eine Herstellerverpflichtung. Als reiner Händler müssen Sie sich hier nichts erfinden. Die Risikobewertung muss zudem nicht in den Shop, sondern lediglich vorliegen und bei Bedarf vorweisbar sein.
Gruß, die Redaktion
der verlinkte Artikel haut leider bereits im Titel die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) durcheinander und stimmt so nicht. Das ProdSG gilt bereits seit 2021, die GPSR tritt jetzt ab dem 13.12. neu in Kraft und bringt neue und erweiterte Pflichten.
Zwar muss der Hersteller/Verlag bei Büchern in weniger Fällen Angaben zur Sicherheit machen.
Die Angabe eines Herstellers/Verlages ist laut GPSR aber dennoch verpflichtend!
Gruß, die Redaktion
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es geht bei der Risikoanalyse gemäß GPSR tatsächlich nur um den ordnungsgemäßen und vorgesehenen Gebrauch eines Produktes. Sie müssen sich keine möglichen Risiken ausdenken, die über diesen hinaus gehen.
Gruß, die Redaktion
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ja, Produkte, die auf Lager und im Shop (= in den Verkehr gebracht) sind, sind ausgenommen.
Das bedeutet, dass du diese weiterhin und ohne GPSR-Pflichten abverkaufen darfst. Sobald jedoch eine Nachlieferung kommt, ist diese neue Charge dann jedoch betroffen. Deswegen kann es sich bei solchen Waren doch lohnen, die Angaben bereits zu machen. Dann ist man rechtlich auf der sicheren Seite.
Gruß, die Redaktion
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Wenn ein gewerblicher Händler diese nun weiterverkaufen möchte, muss natürlich in irgendeiner Form die Produktsicherheit gewährleistet werden.
Einem privaten Weiterverkauf stünde dagegen nichts im Weg.
Gruß, die Redaktion
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gebrauchte Waren sind von den Anforderungen der GPSR nicht befreit.
Die Angaben zur Produktsicherheit müssen allerdings ohnehin vom Hersteller kommen. Als Händler müssen sie diese (falls vorhanden) lediglich im Shop angeben.
Wer der Hersteller ist (im Falle von Büchern z. B. der Verlag) muss aber in jedem Fall angegeben werden.
Gruß, die Redaktion
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für den stationären Handel gelten ebenfalls Regeln für die Produktsicherheit.
Beispielsweise regelt das Produktsicherheitsgesetz seit 2021, dass an sämtlichen Produkten direkt Angaben zur Sicherheit und den Herstellungsbetrieben vorhanden sein müssen.
Im Geschäft sind Verbraucher:innen befähigt, diese Informationen am Produkt zu sehen und daraufhin ihre Kaufentscheidung zu fällen. Im Onlinehandel sehen sie das Produkt erst nach dem Kauf.
Daher verlagert die GSPR die Pflichten, die der stationäre Handel bereits erfüllt, nun in den Online-Shop.
Gruß, die Redaktion
laut dem Produktsicherheitsgesetz müssten eigentlich auch im stationären Handel die vollen Angaben zu Hersteller und Kontaktadresse am Artikel stehen.
Wie im § 6 (1) des ProdSG ausgeführt: Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
Gruß, die Redaktion