Gelten die GPSR-Pflichten auch in reiner Werbung ohne Kaufoption?

Veröffentlicht: 10.12.2024
imgAktualisierung: 10.12.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.12.2024
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ca. 2 Min.
Grafiken verschiedener Shoppingsymbole wie ein Smartphone und ein Geschäft, sowie Kreditkarten
pulsar011 / Depositphotos.com
Am 13. Dezember treten Informationspflichten in Kraft. Doch wie verhält es sich mit Websites oder Anzeigen, die keinen Kauf ermöglichen?


Die GPSR verpflichtet Online-Händler, in jedem Produktangebot klare Angaben zu machen. Dazu zählen die Herstellerinformationen wie Name, Anschrift und elektronische Adresse. Außerdem müssen eine eindeutige Produktidentifikation mit Angaben wie Abbildungen, Artikel- oder Seriennummern sowie relevante Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zur Nutzung des Produkts angegeben werden.

Gelten diese Pflichten auch für Präsentationsseiten oder in den sozialen Medien?

Nein, für reine Werbung ohne direkte Kaufoption werden diese Pflichten nicht gelten. Die GPSR spricht explizit von Bereitstellen, was ein konkretes Verkaufsangebot mit Preisangabe und Bestellmöglichkeit impliziert. Daher sind reine Produktdarstellungen ohne Bestellmöglichkeit nach heutigem Stand nicht von den Kennzeichnungspflichten erfasst.

Die neuen Informationspflichten gelten hier z. B. nicht:

  • Präsentationswebseiten ohne Bestellmöglichkeit
  • Werbung in den sozialen Medien
  • Affiliate-Marketing
  • Google Ads
  • Klassische Offline-Werbung (Flyer, Plakate, Radio-Spots etc.)
  • Pressemitteilungen

Müssen die Informationspflichten in Katalogen erfüllt werden?

Ja, sofern die Kataloge eine Bestelloption (beispielsweise Postkarte oder Bestellung per Telefon) beinhalten.

Was ist mit Produktangeboten per E-Mail?

Die Kennzeichnungspflichten der GPSR gelten ebenfalls für Produktangebote, die per E-Mail versendet werden, wenn diese unmittelbar zum Kauf führen sollen. Der Wortlaut des Art. 19 GPSR bezieht sich auf Produkte, die online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden. Verbindliche E-Mail-Angebote fallen unter die zweite Alternative und müssen daher die geforderten Informationen enthalten.

Fazit

Die neuen Informationspflichten der GPSR betreffen hauptsächlich Online-Shops mit direkten Kaufmöglichkeiten. Reine Präsentationswebseiten und andere Werbeformate ohne Bestellfunktion sind von diesen Pflichten ausgenommen. Dennoch sollten Unternehmen ihre Online-Präsenzen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
8 Kommentare
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Seb-Shop24
12.12.2024

Antworten

Uns als gewerblicher Anbieter steht die Sofortkaufen Option bei Kleinanzeigen nicht zur Verfügung. Das Problem das sich ergibt ist folgendes. Wir haben haben versucht die Herstellerdaten bei Kleinanzeigen zu hinterlegen. Dies scheitert bereits daran das Kleinanzeigen nicht erlaubt eine Mailadresse zu hinterlegen.
Seb-Shop24
11.12.2024

Antworten

Wie sieht es eigentlich mit Produkten aus welche bei Kleinanzeigen eingestellt werden? Eine direkte Kaufoption gibt es dort ja auch nicht.
Redaktion
11.12.2024
Hallo,
auf Kleinanzeigen gibt es eine direkte Kaufoption (Direktkauf) – aber auch der Kauf, der über eine Direktnachricht zustande kommt, ist ein Kauf. Daher gelten selbstverständlich auch hier die Anforderungen der GPSR.
Gruß, die Redaktion
Katharina
11.12.2024
wenn Newsletter an die Abo's verschickt werden und dort Produkte beworben werden, die auf die Shopseite führen, reicht es dann aus, dass die Produktinfos auf der Shopseite stehen oder müssen diese direkt im Newsletter unter dem Produkt aufgezeigt werden? Vielen Dank.
Redaktion
12.12.2024
Hallo Katharina, die Angaben müssen nur dort bereitgestellt werden, wo der direkte Kauf stattfindet, also auf der Seite. Im Newsletter müssen sie nicht zusätzlich stehen.
Gruß, die Redaktion
Redaktion
12.12.2024
Hallo Katharina, die Angaben müssen nur dort bereitgestellt werden, wo der direkte Kauf stattfindet, also auf der Seite. Im Newsletter müssen sie nicht zusätzlich stehen.
Gruß, die Redaktion
Stephan
11.12.2024

Antworten

Kurze Frage, wenn ich ein Affiliat nutze und mit einem Link zu einem unsicheren Produkt Geld verdiene...wie sieht es da aus?
Redaktion
11.12.2024
Hallo Stephan,
ganz pauschal lässt sich dies nicht sagen, aber als reiner Affiliate-Marketer haftest du nicht für jeden Fehler des Händlers.
Gruß, die Redaktion