Die korrekte Angabe des Grundpreises gehört zu den klassischen Stolperfallen im Online-Handel – vor allem, weil sie auf vielen Ebenen kleinteilig geregelt ist. Ob bei Variantenartikeln, Sets oder Stoffen mit Sondermaßen: Wer hier nicht genau hinschaut, riskiert schnell eine Abmahnung. Der folgende Überblick zeigt typische Problemfelder – und worauf Händler:innen unbedingt achten sollten.
Ab-Grundpreise
Der Grundpreis muss immer dann genannt werden, wenn auch mit dem Gesamtpreis geworben wird, also auch auf Übersichtsseiten. Gibt es zu einem Produkt mehrere Varianten, die sich wiederum auf die Höhe des Grundpreises auswirken, kann es tricky werden. Viele verwenden auf ihrer Übersichtsseite den günstigsten Preis und geben Ab-Preise für den Gesamt- und Grundpreis an. Besser wären aber „Bis-Preise“. Können wegen des Shopsystems oder weil es sich um einen Marktplatz handelt, gar keine Wörter wie „ab“ oder „bis“ eingefügt werden, sollte immer der Maximalpreis für die Übersicht hinterlegt werden.
Grundpreis hervorgehoben
Der Grundpreis ist – nicht immer, aber doch hin und wieder – niedriger als der Gesamtpreis. Daher ist es wichtig, dass der Grundpreis nicht hervorgehoben werden darf. Es muss für Verbraucher:innen auf den ersten Blick erkennbar sein, was der Gesamtpreis und was der Grundpreis ist. Daher sollte keine größere Schriftart oder Fettierung gewählt werden. Die Angabe in Klammern hinter oder unter dem Gesamtpreis hat sich als transparente Lösung etabliert. Meist wird dabei auf eine leicht kleinere Schriftart zurückgegriffen.
Keine Grundpreisangabe, weil „Set“
Bei Sets muss keine Grundpreisangabe erfolgen, doch Vorsicht: Mehrere unterschiedliche Ausfertigungen eines Produktes in einem Paket machen es noch nicht zum Set. So muss bei einer Packung mit Farbtuben unterschiedlicher Farben eine Grundpreisangabe erfolgen. Wichtig ist, dass „verschiedenartige Erzeugnisse“ enthalten sein müssen, also beispielsweise die passende Flasche Wein zum Käse.
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