Viele Online-Shops setzen auf Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Klarna, die das Risiko von Zahlungsverzug oder -ausfall übernehmen. Es gibt sie jedoch immer noch, die Zahlungsarten, bei denen das Forderungsmanagement in eigener Hand bleibt. Vorkasse per Überweisung, Lastschrift, Rechnungskauf, Nachnahme oder Kreditkartenzahlung sind die Standard-Zahlungsarten, bei denen in Fällen von ausbleibender oder geplatzter Zahlung die Forderung beim Shop hängen bleiben kann, weil der Shop auf den geschlossenen Vertrag pocht. In diesen Fällen wird klassischerweise eine Zahlungserinnerung und später eine Mahnung versendet. Doch wäre das aus rechtlicher Sicht eigentlich notwendig?
Ab wann darf eine Zahlung verlangt werden?
Um zu verstehen, wie es sich mit Mahnungen verhält, muss man zunächst wissen, wann eine Forderung überhaupt fällig ist. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, an dem eine Rechnung bezahlt werden muss. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine Leistung (z. B. die Zahlung des Kaufpreises aus einer Online-Bestellung) sofort fällig. Im Online-Handel geben meist die AGB des Shops Auskunft zur Fälligkeit von Zahlungen. Sobald diese Kaufpreisforderung nun also fällig ist, kann die Zahlung verlangt werden. Zahlt die Kundschaft nicht, ändert eine Mahnung daran somit nichts, denn die Zahlung ist auch so fällig. Sie weist lediglich – mehr oder weniger höflich – auf eine ohnehin bestehende Zahlungspflicht hin.
Es gilt also der Grundsatz: Wer bestellt, muss auch zahlen. Eine Mahnung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Aber: Eine Mahnung ist dann nötig, um die säumige andere Partei in einen sogenannten Verzug zu setzen und weitere Ansprüche geltend zu machen.
Von der Fälligkeit zum Verzug
Reagiert die säumige Person auf eine Mahnung nicht, so kommt sie durch die Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann dann der „Verzugsschaden“ geltend gemacht werden (z.B. Anwaltskosten, Verzugszinsen). Die Mahnung ist also doch in gewisser Form nützlich, wenn es um weitere Ansprüche geht.
Aber auch hier kennt das Gesetz Ausnahmen oder Sonderregeln. Einer Mahnung bedarf es für den Verzug nicht, wenn u. a.
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z. B. „Zahlbar bis 01.10.2024“),
- der Zahlung ein bestimmtes Ereignis vorauszugehen hat (z. B. Zahlung 14 Tage nach Zugang der Rechnung),
- die schuldige Person die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Schuldet man eine Geldforderung, kommt man zudem automatisch und ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird. Dies gilt gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nur, wenn sie auf diese Folgen in der Rechnung hingewiesen worden sind. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unklar ist, kommt ein Verbraucher spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung (z. B. der Ware) in Verzug.
Die säumige Person gerät in diesen Konstellationen also automatisch in Verzug, einer Mahnung bedarf es zumindest aus rechtlicher Sicht nicht.
In anderen Fällen, wie etwa bei unbestimmten Zahlungsfristen, ist eine Mahnung erforderlich, um den Verzug zu starten. Die Mahnung sollte klar formuliert sein und zur Zahlung auffordern. Erst mit Eintritt des Verzugs kann das Unternehmen Verzugszinsen oder Schadensersatz geltend machen.
Fazit für Online-Shops
Ob eine Mahnung nötig ist, hängt von der konkreten Konstellation ab. In vielen Shops gibt es in den AGB klare Regelungen zur Fälligkeit der Zahlung. Wenn das Zahlungsziel also klar definiert ist oder die 30-Tage-Regel greift, ist eine Mahnung nicht zwingend erforderlich. Dennoch wird eine Mahnung in fast allen Fällen ausbleibender Zahlungen verschickt, denn dadurch kann man seine Kundschaft (freundlich) an ihre offene Rechnung zu erinnern, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
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