Darf ich jeden beliebigen Versanddienstleister für die Zustellung beauftragen?

Veröffentlicht: 17.02.2025
imgAktualisierung: 17.02.2025
Geschrieben von: Corinna Flemming
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.02.2025
img 17.02.2025
ca. 2 Min.
Zusteller und Transporter
brasoveanub / Depositphotos.com
Neben den bekannten großen Zustellunternehmen gibt es auch zahlreiche kleine Dienstleister. Aber dürfen Händler hier frei wählen?


Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz sind im Bereich Versand und Lieferung einige neue Richtlinien in Kraft getreten. So ist unter anderem die Gewichtsangabe auf Paketen seit dem 1. Januar 2025 Pflicht, außerdem gelten längere erlaubte Laufzeiten von Sendungen. Seit dem 19. Juli 2024 ebenfalls neu ist das digitale Verzeichnis aller Postunternehmen der Bundesnetzagentur. Mit diesem Verzeichnis geht auch die Vorschrift einher, dass Postdienstleistungen nur noch von Anbietern erbracht werden dürfen, die in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur eingetragen sind.

Für Händler bedeutet das konkret, dass nur dann ein Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt werden darf, wenn dieser auch in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist.

Aufnahme in das Verzeichnis

Unternehmen, die künftig Postdienstleistungen erbringen wollen, müssen sich also zwingend in das Anbieterverzeichnis eintragen. Dafür stellt die Bundesnetzagentur ein digitales Antragsformular zur Verfügung. Der Antrag wird nach Angaben der Behörde innerhalb von vier Wochen geprüft. Sofern keine Gründe zur Ablehnung vorliegen, erfolgt die Eintragung in das Anbieterverzeichnis. Erfolgt nach einer Frist von vier Wochen weder eine Eintragung noch eine Absage, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen.

Anbieter von Filialen oder automatisierten Stationen sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen, sie müssen das Antragsverfahren nicht durchlaufen. Stattdessen müssen sie der Netzagentur zweimal im Jahr, zum 1. Januar und 1. Juli, die Anschrift, den Betreiber sowie die Art der Einrichtung mitteilen.

Ebenfalls ausgenommen von der Regelung sind Anbieter von Postdienstleistungen, die bis zum 18. Juli 2024 nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bereits bei der Bundesnetzagentur angezeigt wurden. Diese können ihre Tätigkeiten wie gewohnt bis zum 18. August 2026 fortsetzen. Erst danach wird eine Eintragung in das Anbieterverzeichnis verpflichtend.

Vorläufige Erlaubnis bis 30. September 2025

Das Postrechtsmodernisierungsgesetz – welches gravierende Änderungen für Anbieter von Postdiensten beinhaltet – wurde am 18. Juli 2024 verkündet und trat nur einen Tag später in Kraft. Um für eine Art Übergangsfrist zu sorgen, wurde am 18. September 2024 eine vorläufige Erlaubnis zur Erbringung von Postdienstleistungen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag bekanntgegeben. Diese Anordnung besagt: „Wer gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Postgesetz über das digitale Antragsformular bei der Bundesnetzagentur die Eintragung in das Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis) beantragt hat, darf vorläufig, bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag, Postdienstleistungen erbringen, auch ohne in das Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein.“

Diese Allgemeinverfügung gilt allerdings nur noch bis zum 30. September 2025. Dann dürfen nur noch Anbieter für Postdienstleistungen beauftragt werden, die auch tatsächlich im Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur hinterlegt sind.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.02.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Corinna Flemming

Corinna Flemming

Expertin für Internationales

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben