Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz sind im Bereich Versand und Lieferung einige neue Richtlinien in Kraft getreten. So ist unter anderem die Gewichtsangabe auf Paketen seit dem 1. Januar 2025 Pflicht, außerdem gelten längere erlaubte Laufzeiten von Sendungen. Seit dem 19. Juli 2024 ebenfalls neu ist das digitale Verzeichnis aller Postunternehmen der Bundesnetzagentur. Mit diesem Verzeichnis geht auch die Vorschrift einher, dass Postdienstleistungen nur noch von Anbietern erbracht werden dürfen, die in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur eingetragen sind.
Für Händler bedeutet das konkret, dass nur dann ein Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt werden darf, wenn dieser auch in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist.
Aufnahme in das Verzeichnis
Unternehmen, die künftig Postdienstleistungen erbringen wollen, müssen sich also zwingend in das Anbieterverzeichnis eintragen. Dafür stellt die Bundesnetzagentur ein digitales Antragsformular zur Verfügung. Der Antrag wird nach Angaben der Behörde innerhalb von vier Wochen geprüft. Sofern keine Gründe zur Ablehnung vorliegen, erfolgt die Eintragung in das Anbieterverzeichnis. Erfolgt nach einer Frist von vier Wochen weder eine Eintragung noch eine Absage, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen.
Anbieter von Filialen oder automatisierten Stationen sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen, sie müssen das Antragsverfahren nicht durchlaufen. Stattdessen müssen sie der Netzagentur zweimal im Jahr, zum 1. Januar und 1. Juli, die Anschrift, den Betreiber sowie die Art der Einrichtung mitteilen.
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