Vorsicht bei KI-Actionfiguren: So vermeidest du Abmahnungen

Veröffentlicht: 16.04.2025
imgAktualisierung: 16.04.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
16.04.2025
img 16.04.2025
ca. 2 Min.
Muskulöse Actionfigur mit Smartphone posiert lächelnd, daneben Symbole für Likes und Follower-Zahlen.
Erstellt mit Dall-E
KI-generierte Actionfiguren liegen im Trend. Doch Vorsicht: Persönlichkeits- und Markenrechte können schnell verletzt werden.


Aktuell fluten sie die Social-Media-Feeds: KI-Actionfiguren. Leute denken sich mit Hilfe von KI eigene Figuren aus – inklusive Aussehen, Story und Design – und lassen daraus Bilder oder sogar 3D-gedruckte Figuren machen. Der Trend vereint DIY, Popkultur und digitale Kunst – oft mit Retro-Vibes und ganz persönlichem Touch.

Dabei müssen aber gerade Unternehmen einiges beachten.

Persönlichkeits- und Markenrechte

Einige Unternehmen geben so ihrem Unternehmen ein „Gesicht“. Und dabei sind wir auch schon beim Stichwort: Wer solche Figuren mithilfe von KI erstellt, muss natürlich Persönlichkeitsrechte beachten. Einfach so die Gesichter der Lieblings-Mitarbeiter:innen zu verwenden, ist keine gute Idee. Von der Verwendung prominenter Vorbilder raten wir daher eher ab.

Das Gleiche gilt für Marken: Die Actionfiguren tragen natürlich Kleidung und haben Zubehör. Die Versuchung ist dann groß, auf das Notebook einen Apfel zu setzen. Doch hier ist ebenfalls Vorsicht geboten: Fremde Markenlogos zu verwenden, kann zu teuren Abmahnungen führen. Daher gilt auch hier: Finger weg von solchen Designs.

Bei der Gestaltung an sich sollte weiterhin darauf geachtet werden, dass die Verpackung keine Referenz auf tatsächlich bestehende Marken ist.

Kann ich KI-Actionfiguren problemlos auf meinen privaten Profilen teilen?

Unternehmen müssen also besondere Vorsicht walten lassen; wie sieht es aber mit Privatpersonen aus? Auch auf Instagram und Co. posten viele Menschen mit ihren privaten Profilen Actionfiguren.

Generell sieht es mit den Markenrechten im privaten Bereich anders aus: Das Markengesetz straft lediglich die widerrechtliche Verwendung im geschäftlichen Verkehr ab. Dennoch sollte man zurückhaltend sein: Wer mit seinem privaten Profil regelmäßig öffentlich Inhalte teilt oder aber ein geschlossenes Profil mit mehreren hundert oder gar tausend Freunden hat, kann im Streitfall als „nicht privat“ eingestuft werden. In diesem Fall darf die Verwendung fremder Marken ohne Lizenz abgestraft werden. Dabei ist es unerheblich, ob man mit dem Profil Geld verdient, da es lediglich um die geschäftliche, nicht um die gewerbliche Verwendung geht. 
 

Veröffentlicht: 16.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 16.04.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben