In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um einen mutmaßlichen Widerruf: Der Kunde bestellt bei der Händlerin ein Kochbuch. Innerhalb von zwei Wochen sendet der Kunde das Buch kommentarlos zurück. Als die Widerrufsfrist abgelaufen ist, schreibt der Kunde der Händlerin wegen der Erstattung. Diese weist ihn darauf hin, dass es sich hier nicht um einen Widerruf handelt. Sie schickt ihm das Buch aber gern auf seine Kosten zurück. Alternativ bietet sie ihm die Erstattung des Buchpreises an. Die Hin- und Rücksendekosten will sie aber nicht erstatten. Der Kunde ist empört und besteht auf einer kompletten Erstattung. Immerhin ist der Widerruf laut Belehrung für die Kund:innen kostenlos. Zu Recht?
Grundsatz: Zum Widerruf gehört eine Erklärung
Laut Gesetz müssen Verbraucher:innen den Widerruf erklären. Sie müssen dabei nicht das Wort Widerruf verwenden; allerdings müssen sie eindeutig deutlich machen, dass sie sich auf das Widerrufsrecht berufen. Eine kommentarlose Rücksendung ist grundsätzlich kein Widerruf. Schließlich könnte die Rücksendung auch wegen eines Sachmangels veranlasst worden sein. Händler:innen können jedenfalls nur schlecht Gedanken lesen.
Das gilt übrigens auch, wenn die Kundschaft die Annahme des Pakets einfach verweigert. Allerdings kommt es grundsätzlich im Detail darauf an, ob innerhalb der Widerrufsfrist nicht doch noch eine Widerrufserklärung, beispielsweise per E-Mail, abgegeben wird. Passiert das, greift für die Frage der Kostenübernahme die Regelung in der Widerrufsbelehrung.
Fazit: Händlerin sogar kulant
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die kommentarlose Rücksendung des Kunden ist kein Widerruf. Entsprechend steht der Kaufvertrag noch und der Kunde hat weiterhin die Pflicht, die Ware abzunehmen. Dass er die Kosten für die unberechtigte Rücksendung tragen muss, ist fair. Das Alternativangebot der Händlerin ist damit ein Kulanzangebot. Auf die vollständige Erstattung darf der Kunde jedenfalls nicht pochen. Seine Forderung ist also dreist.
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