Ein Unternehmen erhält eine neue Lieferung von Produkten, die bald in den Verkauf gehen sollen. Bei einer Überprüfung stellt sich heraus, dass einige Artikel beschädigt sind. Ist eine sofortige und vollständige Prüfung der gesamten Lieferung notwendig oder reicht eine spätere Beanstandung?
Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
Im geschäftlichen Kontext gilt die sogenannte Rügeobliegenheit: Sobald eine Lieferung eintrifft, besteht die Pflicht, die Ware unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Werden Transportschäden oder offensichtliche Mängel festgestellt, sollten diese umgehend dem Vertragspartner und Lieferanten gemeldet werden. Unterbleibt dies, gilt die Ware als „genehmigt“ und spätere Reklamationen könnten problematisch werden.
Nun muss man sich natürlich die Frage stellen, was noch unverzüglich ist. Die Antwort ist oft situationsabhängig und wird nicht exakt durch Tage oder Stunden definiert. „Unverzüglich“ bedeutet laut Gesetz, dass sowohl die Überprüfung als auch die Mängelanzeige ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Bei verderblichen Waren wird erwartet, dass eine Prüfung und Meldung nahezu sofort erfolgt, während bei technischen Geräten oft eine etwas längere Prüfzeit als angemessen angesehen wird. Entscheidend ist, dass die Rüge in einem angemessenen und für die Geschäftssituation vertretbaren Zeitrahmen stattfindet, um den Anspruch zu wahren. Grundsätzlich gilt jedoch: Je früher ein offensichtlicher Mangel gemeldet wird, desto besser ist die Position bei späteren Auseinandersetzungen. Für später entdeckte, verdeckte Mängel gilt, dass die Schadensanzeige unverzüglich nach Entdeckung erfolgen sollte.
Stichproben statt Komplett-Check?
Bei großen Lieferungen kann eine vollständige Prüfung schnell aufwendig werden. In solchen Fällen kann eine stichprobenartige Kontrolle ausreichen. Äußere Merkmale, wie Verpackung und Menge der gelieferten Einheiten, lassen sich oft rasch prüfen. Verderbliche Waren oder Artikel mit besonderen Qualitätsanforderungen, wie Frischwaren oder technische Geräte, sollten jedoch einer zeitnahen, detaillierteren Überprüfung unterzogen werden.
Nicht verwechseln: Verbraucherrechte ohne Prüfpflichten
Im Gegensatz zur Verpflichtung im B2B-Bereich besteht für Verbraucher und Verbraucherinnen keine Pflicht zur sofortigen Überprüfung der Ware bei Erhalt. Sie können Mängel häufig noch zu einem späteren Zeitpunkt reklamieren – theoretisch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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