In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um einen Kunden, der einem Händler entgegengekommen ist: Ein Online-Händler bekommt eine Bestellung mit dem Vermerk: „Ich kann die Ware abholen, wohne um die Ecke.“ Der Händler ist damit einverstanden. Obwohl die Angebote im Shop verbindlich sind und der Kunde die Bestellung inklusive der Versandkosten abgegeben hat, stellt er dem Kunden lediglich den Warenwert in Rechnung. Wie vereinbart, holt der Kunde die Ware ab. Eine Woche später schreibt er dem Händler dann und erklärt den Widerruf. Aber: Besteht hier überhaupt ein Widerrufsrecht?
Grundsatz: Widerrufsrecht gibt es im Fernabsatzhandel
Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass es das Widerrufsrecht nur im Fernabsatzhandel gibt. Entsprechend muss immer geprüft werden, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Wird die Ware im Online-Shop bestellt und dann versendet, ist das in der Regel ganz leicht zu beantworten. Vermischen sich Online- und stationärer Handel, kann es kniffliger werden. Das Gesetz sagt dazu nämlich, dass es sich dann um ein Fernabsatzgeschäft handelt, wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. Es kommt also ganz darauf an, wie das Angebot im Shop gestaltet ist: Handelt es sich um ein verbindliches Angebot, bei dem der Kaufvertrag mit dem Klick auf den Bestell-Button zustande kommt, so handelt es sich trotz Abholung um ein Fernabsatzgeschäft. Wird der Vertrag hingegen erst durch die Abholung verbindlich geschlossen, kam es gerade nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss. Es liegt damit in diesen Fällen kein Fernabsatzgeschäft vor und der Kundschaft steht kein Widerrufsrecht zu.
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