In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um eine Retoure: Der Kunde bestellte vor etwa vier Monaten ein Sofa. Nun wendet er sich an den Händler: „Ich habe vor vier Monaten ein Sofa bestellt und es ist seitdem in Gebrauch. Jetzt habe ich mich entschieden, dass ich das Sofa doch noch einmal umtauschen will, da das Fußteil beim Ausklappen plötzlich hakt. Ich habe Anspruch auf mein Widerrufsrecht, also sollte das möglich sein.“ Ist diese Forderung berechtigt oder dreist?
Grundsatz: Vermischung von Widerrufsrecht und Gewährleistung
Der E-Commerce wird durch zahlreiche Gesetze geregelt; in der Praxis sind es aber Menschen, die verkaufen und kaufen – und diese haben in der Regel keine juristische Expertise. Da fordert eine Kundin eine Reparatur wegen eines Sachmangels, meint aber eine spezielle Garantieleistung; hier will ein Kunde den Umtausch im Rahmen des Widerrufsrechts, beruft sich aber eigentlich auf das Gewährleistungsrecht.
Es ist auch wirklich nicht tragisch, dass die rechtlichen Begriffe nicht korrekt verwendet werden. Zum einen ist meist aus dem Kontext ersichtlich, was eigentlich gemeint ist, und zum anderen kann man schließlich auch einfach mal nachfragen.
Es ist also nicht wichtig, dass die Kundschaft den richtigen Begriff verwendet. In der Juristerei heißt es daher „Falsa demonstratio non nocet“, also: Ein falscher Ausdruck schadet nicht, sofern erkennbar ist, dass etwas anderes gemeint ist. Passt das Geforderte nicht ganz mit dem verwendeten Begriff zusammen, könnte hier einfach eine Wortverwechslung vorliegen.
Fazit: Kunde hat Anspruch auf Umtausch
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Kunde spricht hier vom Widerrufsrecht, das zumindest bei korrekter Widerrufsbelehrung schon längst abgelaufen ist. Allerdings erwähnt er auch einen Defekt und einen Umtausch. Beides sind Dinge, die zum Gewährleistungsrecht passen. Hier darf davon ausgegangen werden, dass es dem Kunden ums Gewährleistungsrecht geht. Entsprechend ist die Forderung – sofern es sich tatsächlich um einen Sachmangel handelt – berechtigt.
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