In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um das Widerrufsrecht: Eine Kundin bestellt in einem Bastelshop zehn Laufmeter Baumwollstoff. Aufgrund der recht großen Bestellung gibt es einen Mengenrabatt auf den Meterpreis, sodass die Kundin lediglich zehn Euro pro Meter zahlen muss. Nach einer Woche will sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen; allerdings nur zwei Meter des Stoffes zurückschicken. Begründung: Sie hätte doch nicht die vollen zehn Meter benötigt. Die Händlerin ist gewillt, den Widerruf dennoch zu akzeptieren und bietet ihr eine Rückerstattung in Höhe von 15 Euro an. Dazu erklärt sie, dass sie die restlichen zwei Meter so sehr wahrscheinlich nicht zum üblichen Meterpreis loswerden wird, sondern als rabattiertes Reststück in den Shop einstellen muss. Die Kundin fordert nun aber sogar 22 Euro zurück, was dem gängigen Meterpreis ohne Mengenrabatt entspricht. Zu Recht?
Grundsatz: Teilwiderruf oder benutzte Ware?
Das Widerrufsrecht ist schon ein kleines Minenfeld für sich. Gerade Fälle, in denen es um angeschnittene Meterware geht, sind nicht einfach zu beurteilen. Es gibt keine Rechtsprechung und im Endeffekt zwei mögliche Ansätze.
Ansatz 1: Wie benutzte Ware behandeln
Betrachtet man Meterware in der bestellten Menge als ein Produkt, so ist das Abschneiden von Stoff ein Benutzen, welches über die rechtlich zulässige Prüfung der Beschaffenheit im Rahmen des Widerrufsrechts hinausgeht. In so einem Fall müssen Händler:innen die Ware dennoch annehmen, haben aber einen Anspruch auf Wertersatz, wenn sie die Ware durch die Benutzung nur mit Verlust weiterverkaufen können.
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