In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es wieder um das Gewährleistungsrecht: Eine Kundin bestellt einen Stiftehalter für unter zehn Euro. Dieser kommt leicht verbogen an. Die Kundin schickte daraufhin ein Foto als Beweis an die Händlerin. Diese bietet direkt an, einen neuen zuzusenden. Die Kundin allerdings lehnt dies ab und besteht stattdessen auf einer Rückzahlung des Kaufpreises. Bei günstigen Produkten hätte sie schließlich ein Recht auf sofortige Rückzahlung. Stimmt das?
Grundsatz: Vorrang der Nacherfüllung
Kommt ein Produkt beschädigt an, handelt es sich um einen Sachmangel, und der öffnet den Weg ins Gewährleistungsrecht. Neben dem Rücktrittsrecht sieht das Gewährleistungsrecht auch die Nacherfüllung vor: Nach Wahl der Kundschaft muss das Produkt entweder repariert (Nachbesserung) oder ausgetauscht (Neulieferung) werden.
Da es beim Gewährleistungsrecht darum geht, dass der geschlossene Vertrag noch erfüllt wird, gilt der sogenannte Vorrang der Nacherfüllung. Bevor hier also ein Rücktritt erklärt werden darf, muss den Verkäufer:innen die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden. Dies gilt vollkommen unabhängig davon, wie teuer oder günstig ein Produkt ist.
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