Kundin fordert Rückzahlung statt Ersatzlieferung: Was sagt das Gesetz?

Veröffentlicht: 25.09.2024
imgAktualisierung: 25.09.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.09.2024
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Das Bild zeigt eine Reihe von transparenten Kugelschreibern in verschiedenen leuchtenden Farben wie Pink, Lila, Gelb, Orange, Rot, Grün und Blau, deren Spitzen nach oben gerichtet sind.
semisatch / Depositphotos.com
Hat eine Kundin bei Sachmängeln immer Anspruch auf Rückzahlung? Wir klären, warum das Gewährleistungsrecht einen Vorrang der Nacherfüllung vorsieht.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es wieder um das Gewährleistungsrecht: Eine Kundin bestellt einen Stiftehalter für unter zehn Euro. Dieser kommt leicht verbogen an. Die Kundin schickte daraufhin ein Foto als Beweis an die Händlerin. Diese bietet direkt an, einen neuen zuzusenden. Die Kundin allerdings lehnt dies ab und besteht stattdessen auf einer Rückzahlung des Kaufpreises. Bei günstigen Produkten hätte sie schließlich ein Recht auf sofortige Rückzahlung. Stimmt das?

Grundsatz: Vorrang der Nacherfüllung

Kommt ein Produkt beschädigt an, handelt es sich um einen Sachmangel, und der öffnet den Weg ins Gewährleistungsrecht. Neben dem Rücktrittsrecht sieht das Gewährleistungsrecht auch die Nacherfüllung vor: Nach Wahl der Kundschaft muss das Produkt entweder repariert (Nachbesserung) oder ausgetauscht (Neulieferung) werden.

Da es beim Gewährleistungsrecht darum geht, dass der geschlossene Vertrag noch erfüllt wird, gilt der sogenannte Vorrang der Nacherfüllung. Bevor hier also ein Rücktritt erklärt werden darf, muss den Verkäufer:innen die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden. Dies gilt vollkommen unabhängig davon, wie teuer oder günstig ein Produkt ist.

Fazit: Kein Anspruch auf Rückzahlung

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Käuferin hat hier keinen Anspruch auf eine Rückzahlung. Die Händlerin hat insofern richtig gehandelt und eine Neulieferung vorgeschlagen. Die Forderung der Kundin ist also im Sinne dieses Formats dreist.
 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 25.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 25.09.2024
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Ralf
26.09.2024

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Da kann man Waltraud Widerruf nur widersprechen. Eine Wahrnehmung des Widerrufsrechts..ohje.
Oliver Diller
26.09.2024

Antworten

Ich schließe mich meinen Vor-Kommentator komplett an. GENAUER: Der Gefahrenübergang muss selbst bei geringen Sachmängeln, gemäss BGH Rechtsprechung 2018 (so wie in diesem Kugelschreiber-Fall), vom Kunden NICHT ausgeübt werden. Das hat zur Folge das der Kunde nicht Eigentümer des Artikels wird UND natürlich sofortigen, ohne schuldhaftes Zögern, Anspruch auf Rückersttung seiner kompletten Kaufsumme hat. IST JA auch logisch: Der Händler konnte nicht, nicht einwandfrei, liefern. Selbst wenn die Schuld den Händler nicht betrifft ist dies nicht massgeblich (im Falle eines Transportschadens wird dieser Schaden, auch wenn vom Erfüllungs-Gehilden verursacht) immer dem Händler zugeschrieben. Dies ist dann KEIN Widerruf sondern Ablehnung des Gefahrenübergangs. DER Preis ist sofort zu erstatten und der Händler darf zudem dafür sorgen wie Er, als gewerblcih treibender, den kaputt zugesandten Artikel, wieder zurück erhält.
Sjaak
26.09.2024

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Wenn die Kundin den Kauf zurückgeben möchte, ist es ratsam, die Nachlieferkosten zu sparen und die Stornierung als Widerruf zu akzeptieren. Andernfalls kann es passieren, dass fehlende oder kaputte Teile nachgeliefert werden und die Kundin dennoch innerhalb der Rückgabefrist den Widerruf meldet.
Waltraud Widerruf
26.09.2024

Antworten

Es liest sich sehr nach einem Fernabsatzgeschäft. Und wenn die Kundin direkt nach Erhalt der Ware reagiert hat und ihr Geld zurück will, spielt das Gewährleistungsrecht keine Rolle, weil ihr Begehren als Wahrnehmung des Widerrufsrechts auszulegen ist.