Kundin will Rabatt wegen zu später Lieferung

Veröffentlicht: 06.09.2024
imgAktualisierung: 06.09.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.09.2024
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Schnecke, mit einem Paket, die für eine Lieferverzögerung steht.
Erstellt mit Dall-E
Verspätete Lieferungen können für die Kundschaft ein Ärgernis sein. Aber haben sie deswegen gleich Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal geht es um Lieferfristen: Eine Kundin bestellt in einem Shop verschiedene Produkte. Als Lieferzeit werden drei Werktage angegeben. Bis sie die Ware schlussendlich erhält, vergehen aber fast 1,5 Wochen. Sie fordert daher einen Rabatt, schließlich sei die Leistung des Händlers mangelhaft gewesen.

Grundsatz: Rechte bei Lieferverzug

Was die Kundin hier versucht, geltend zu machen, sind Ansprüche aus dem sogenannten Lieferverzug. Liefern Händler:innen zu spät, dann hat die Kundschaft Rechte, weil die Leistung mangelhaft ist. Allerdings muss dafür überhaupt erstmal ein Lieferverzug entstehen. Von Lieferverzug spricht man, wenn eine Partei durch eine Fristsetzung in Verzug gesetzt wurde oder wenn bereits bei Vertragsschluss eine nach dem Kalender bestimmte Zeit für die Leistung vereinbart wurde.

Jetzt könnte man annehmen, dass die Lieferzeitangabe im Online-Shop eine solche nach dem Kalender bestimmte Zeit ist. Dem ist aber nicht so. Eine nach dem Kalender bestimmte Zeit liegt beispielsweise dann vor, wenn ein konkreter Termin (z. B.: 15.05.2023), ein bestimmter Monat (z. B. August 2023) oder eine feste Kalenderwoche (z. B.: 15. KW) angegeben wurde.

Kommt es zum Lieferverzug, hat die Kundschaft das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auch Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden, sofern denn ein Schaden entstanden ist.

Fazit: Kein Anspruch auf Rabatt

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Zunächst befindet sich der Händler, obwohl die angegebene Lieferfrist nicht eingehalten wurde, nicht im Verzug. Die Kundin hätte ihm dazu eine Frist setzen müssen, was nicht geschehen ist. Selbst wenn der Händler in Verzug gewesen wäre, hätte die Kundin aber auch keinen Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises. Das Recht sieht hier lediglich den Rücktritt und Schadensersatz bei Verzug vor. Natürlich können Händler:innen aus Kulanz bei späten Lieferungen einen Rabatt gewähren. Rein rechtlich gesehen ist die Forderung aber im Sinne dieses Formats dreist.

Veröffentlicht: 06.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 06.09.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Oliver Diller
10.09.2024

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JA so ist das UND genau wegen dieser Unwissenheit passiert immer mehr Wildwuchs, erlauben sich Händler, verkäufer immer mehr. Die ist mittlerweile soweit das der Umsatz dieses Jahr erstmals signifikant eingebrochen ist, da (Ihre Analyse) 63 % aller Käufer Massnahmen ergreifen sobald bei einem Online bestelltem Artikel etwas schief läuft, meistens bestellen Sie einfach nicht mehr. GENAU DAS PASSIERT GERADE IM ONLINE-Handel. WIR wirkeb dem nunentgegen durch das StartUp ShopTerminator.de, denn wenn Unrecht zu Recht wird...
Oliver Diller
06.09.2024

Antworten

So stimmt das nicht, richtig. Der BGH (Link auf Nachfrage) hat bereits vor Jahren entschieden das eine feste Angabe der Lieferzeit anzugegeb ist UND wird dann siese nicht eingahlten kommt der gewerbl Händler, der Verkäufer automatisch in den justiziablen Verzug der sich darin äußert das die bestellte Ware ienen Sachmangel trifft. JA so ist das wirklich! UND auf diesen Sachmangel gibt es dann eine Minderung.... ...NUR selbst SIE wußten es nicht, deshalb macht es kaum Jemand. ABER das wird sich ja jetzt ändern. Danke
Redaktion
06.09.2024
Hallo, das entsprechende Urteil ist uns nicht bekannt. Ein Aktenzeichen wäre hier bereits hilfreich. § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln) greift lediglich, wenn die Sache mangelhaft ist. Hier ist dann auch eine Minderung des Kaufpreises statt des Rücktritts möglich. Für die zu späte Lieferung ist § 286 BGB, der Schuldnerverzug, relevant und dieser sieht nun mal keine Minderung vor.