In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
Diesmal geht es um Lieferfristen: Eine Kundin bestellt in einem Shop verschiedene Produkte. Als Lieferzeit werden drei Werktage angegeben. Bis sie die Ware schlussendlich erhält, vergehen aber fast 1,5 Wochen. Sie fordert daher einen Rabatt, schließlich sei die Leistung des Händlers mangelhaft gewesen.
Grundsatz: Rechte bei Lieferverzug
Was die Kundin hier versucht, geltend zu machen, sind Ansprüche aus dem sogenannten Lieferverzug. Liefern Händler:innen zu spät, dann hat die Kundschaft Rechte, weil die Leistung mangelhaft ist. Allerdings muss dafür überhaupt erstmal ein Lieferverzug entstehen. Von Lieferverzug spricht man, wenn eine Partei durch eine Fristsetzung in Verzug gesetzt wurde oder wenn bereits bei Vertragsschluss eine nach dem Kalender bestimmte Zeit für die Leistung vereinbart wurde.
Jetzt könnte man annehmen, dass die Lieferzeitangabe im Online-Shop eine solche nach dem Kalender bestimmte Zeit ist. Dem ist aber nicht so. Eine nach dem Kalender bestimmte Zeit liegt beispielsweise dann vor, wenn ein konkreter Termin (z. B.: 15.05.2023), ein bestimmter Monat (z. B. August 2023) oder eine feste Kalenderwoche (z. B.: 15. KW) angegeben wurde.
Kommt es zum Lieferverzug, hat die Kundschaft das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auch Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden, sofern denn ein Schaden entstanden ist.
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