Vor knapp zwei Wochen hatte das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Lidl seine App weiterhin als „kostenlos“ bezeichnen darf. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, der der Auffassung war, dass die App nicht als kostenlos bezeichnet werden darf, wenn die Kundschaft im Gegenzug ihre Daten herausgeben muss.
OLG: Preis ist „ein zu zahlender Geldbetrag“
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zugunsten des Discounters. Das deutsche Gesetz spricht beim Begriff „Preis“ von einem „zu zahlenden Geldbetrag“ und auch Verbraucher verstünden den Begriff „kostenlos“ so, dass kein Geld bezahlt werden muss.
Diese Entscheidung will der Verbraucherzentrale Bundesverband allerdings nicht hinnehmen.
BGH soll über das Zahlen mit Daten entscheiden
Die Frage, ob es sich um eine kostenlose App handelt, wenn Nutzer:innen mit ihren Daten „zahlen“, soll nun höchstrichterlich entschieden werden, wie der Focus berichtete. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter:innen die Revision zu. Der Verbraucherzentrale Bundesverband spricht von einem Pilotverfahren.
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