Markenfalle Online-Shop: 10 Alltagsbegriffe, die dich teuer zu stehen kommen können

Veröffentlicht: 12.05.2025
imgAktualisierung: 12.05.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
12.05.2025
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An eine Tafel wurden Glühbirnen gemalt, wovon eine tatsächlich leuchtet
Yakobchuk / Depositphotos.com
Von „Inbus“ bis „Tupperdose“: Diese alltäglichen Wörter sind in deinem Shop abmahngefährdet. Hier kommt die Blacklist.


Wer im Online-Shop achtlos von „Styroporverpackung“ (übrigens eine BASF-Marke) oder „Kleid mit Esprit“ spricht, oder sein Design auf dem auffälligen Magenta der Telekom aufbaut, tappt schnell in die Markenfalle. Denn viele dieser Begriffe beziehungsweise Farben und Designs sind rechtlich geschützt – und ihre falsche Verwendung kann Abmahnungen im vier- bis fünfstelligen Bereich nach sich ziehen. Damit dir das nicht passiert, zeigen wir nun zehn scheinbar harmlose Wörter, die man in Produktbeschreibungen und Werbetexten besser zweimal überprüft.

Nicht jeder Innensechskantschlüssel ist ein Inbus

Viele Händler verwenden den Begriff „Inbus“, wenn sie einen einfachen Innensechskantschlüssel meinen. Doch Achtung: INBUS ist eine eingetragene Wortmarke eines deutschen Herstellers. Wer Produkte so bezeichnet, ohne sie vom Markeninhaber zu beziehen, riskiert eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung. Und die kommt sogar häufiger vor, als man denkt, wie unser Abmahnmonitor zu berichten weiß (Abmahnungen gibt es seit fast einer Dekade). Die korrekte generische Bezeichnung lautet Innensechskantschlüssel – und schützt dich vor teurem Ärger.

Magenta (Telekom) und Milka-Lila – riskantes Shop-Design

Was haben die Telekom und Milka gemeinsam? Beide haben sich Farben als Marken schützen lassen. Die Telekom besitzt exklusive Nutzungsrechte an einem bestimmten Magenta-Farbton – wer also seinen Online-Shop in knalligem Pink gestaltet, läuft vor allem im Bereich IT, Hosting oder Telekommunikation Gefahr, abgemahnt zu werden. Ähnlich ist es bei anderen Unternehmen, deren charakteristische Designs als Farbmarke registriert sind. Zu nennen wäre hier das Lila von Milka, das Nivea-Blau oder das Gelb von Langenscheidt. Für Shops in diesen Bereichen ist das ein „rotes“ Tuch

Kleid mit Esprit – eine Frage des Absenders

„Sommerkleid mit Esprit“ – was nach einem charmanten Produkttext klingt, kann juristisch heikel sein. Die Modemarke Esprit ist immer noch teilweise geschützt, und wer ein No-Name-Kleid so bezeichnet, täuscht potenzielle Käufer und verletzt Markenrechte. Selbst wenn man „mit Esprit“ im übertragenen Sinn meint (also stilvoll oder beschwingt), bewegt man sich in Produkttexten oder Metadaten auf dünnem Eis, denn trotz Insolvenz gibt es noch eingetragene Wort- und/oder Bildmarken.

Lycra ist auch nicht viel besser als Elasthan

Viele Shops beschreiben vor allem Sportkleidung oder Bademode mit dem Begriff „Lycra“. Dabei handelt es sich um eine geschützte Marke des Unternehmens The LYCRA Company UK Limited, nicht um einen generischen Stoffnamen. Die rechtlich korrekte Alternative ist Elasthan – ein Begriff, der genauso verständlich und nach der Textilkennzeichnungsverordnung sogar verpflichtend ist und vor Lizenzproblemen bewahrt.

Swarovski – funkelnd, aber gefährlich

Swarovski steht für hochwertigen Glaskristall – und ist umfangreich geschützt. Nur wer nachweislich echte Swarovski-Elemente in seinen Produkten verarbeitet oder verbaut (und auch eine Händlerlizenz besitzt), darf die Marke verwenden. Wer etwa günstigen Schmuck, Textilien oder andere Gegenstände mit einer „Swarovski-Optik“ oder ähnlichem beschreibt, riskiert eine Abmahnung. Besser: „Kristallsteine“ oder „funkelnder Glasbesatz“.

Thermos – kein Synonym für Isolierkannen

Der Name „Thermos“ ist so eingebürgert wie „Tempo“ – doch auch hier gilt: Thermos ist eine geschützte Marke. Nur wer Originalprodukte verkauft, darf den Begriff verwenden. In allen anderen Fällen empfehlen sich neutrale Bezeichnungen wie Isolierkanne oder Vakuumkanne – funktional korrekt und rechtlich sicher.

Rollerblade – der Klassiker unter den Inlineskates

Viele schreiben „Rollerblades“, wenn sie Inline-Skates meinen. Doch der Begriff ist eine geschützte Marke. Wer also Produkte anderer Hersteller als Rollerblades bezeichnet, verletzt Markenrechte. Die neutrale Formulierung „Inlineskates“ ist eindeutig, rechtlich unbedenklich – und für alle Zielgruppen verständlich.

GORE-TEX – kein Etikettenschwindel, bitte!

„Funktionsjacke mit Gore-Tex“ klingt nach Qualität – darf aber nur verwendet werden, wenn das Produkt tatsächlich aus lizenziertem GORE-TEX-Material gefertigt ist. Der Hersteller prüft Lizenzverträge und verlangt Nachweise. Wer hier fälschlich etikettiert, macht sich schnell angreifbar. Sicherer ist es, von „wasserdichter Membran“ oder „atmungsaktivem Hightech-Gewebe“ zu sprechen – solange man keine Originalstoffe nutzt.

Flip-Flop – nicht jeder Zehentrenner ist einer

Der Begriff „Flip-Flop“ mag umgangssprachlich sein, doch er ist auch eine eingetragene Marke (in Teilen Europas durch die Marke flip*flop geschützt). Händler, die günstige Sandalen oder Badeschlappen so bewerben, ohne sie vom Markeninhaber zu beziehen, begeben sich auf rechtlich unsicheres Terrain. Der sichere Weg: Zehentrenner, Badelatsche oder Strandsandale schreiben.

Frisbee – fliegt gut, ist aber markenrechtlich geschützt

Auch wenn „Frisbee“ für viele ein Synonym für eine Wurfscheibe ist: Der Begriff Frisbee in seinen alternativen Schreibweisen ist eine Marke der Wham-O Inc. Wer also ein No-Name-Produkt als „Frisbee“ verkauft, begeht eine Markenrechtsverletzung. Die Alternative „Wurfscheibe“ ist genauso verständlich und schützt dich vor juristischem Gegenwind.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 12.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 12.05.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

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