In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
Diese Woche steht einmal kein Konflikt mit der Kundschaft im Mittelpunkt: Die Händlerin erhält eine E-Mail von einer Käuferin, die mitteilt, dass sie ihre letzte Bestellung nicht erhalten hat. Sie erläutert die Umstände: „Da ich nicht zu Hause war, nahm meine Nachbarin das Paket entgegen. Weil sie jedoch selbst kurz darauf in den Urlaub fuhr, stellte sie das Paket einfach vor meine Tür. Dort muss es gestohlen worden sein.“ Daraufhin lässt sich die Händlerin die Kontaktdaten der Nachbarin geben, erstattet der Kundin den Kaufpreis und schickt der Nachbarin einen Brief, in dem sie diese auffordert, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Nachbarin lehnt ab und argumentiert, dass der Versand nicht in ihrer Verantwortung liege. Hat sie damit recht?
Grundsatz: Haftung bei Zustellung in der Nachbarschaft
Ist niemand zu Hause, liefern Paketdienste die Sendungen oft in der Nachbarschaft ab. Das dürfen sie laut den eigenen AGB auch in vielen Fällen. Für Händler:innen kann dies aber für reichlich Frust sorgen: Im B2C-Verhältnis haften sie so lange, bis die Kundschaft das Paket in den eigenen Händen hält. Wird die Ware beim Nachbarn oder der Nachbarin beschädigt oder geht gar verloren, machen sich Händler:innen gegenüber der Kundschaft ersatzpflichtig. Allerdings können sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Solche Ansprüche kommen dann infrage, wenn die Nachbar:innen für den Verlust oder die Beschädigung verantwortlich sind.
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