Dürfen nicht verfügbare Waren im Shop angeboten werden?

Veröffentlicht: 23.01.2025
imgAktualisierung: 23.01.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
23.01.2025
img 23.01.2025
ca. 2 Min.
Online-Shop mit durchgestrichenen Artikeln
Erstellt mit DALL-E
Produkt gerade nicht auf Lager oder sogar ausverkauft? Diese rechtlichen Fallstricke gilt es beim Verkauf im Online-Shop zu beachten.


Aus unterschiedlichen Gründen kann es hin und wieder vorkommen, dass Produkte nicht vorrätig sind und nicht an die Kundschaft ausgeliefert werden können. Werden sie weiterhin auf der Webseite angeboten, wird es problematisch, sobald es um die verpflichtende Angabe der Lieferzeit geht. Oftmals steht schließlich gar nicht genau fest, ob und wann der Artikel wieder verfügbar ist. Dürfen diese Produkte trotzdem im Shop angeboten werden?

Angabe der Lieferzeit ist verpflichtend

Unternehmen sind nach dem Gesetz Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber dazu verpflichtet, über den Zeitpunkt zu informieren, zu dem eine Ware oder eine Dienstleistung zu erbringen ist. Bei der Angabe der Lieferzeit handelt es sich also nicht um eine freiwillige Information, sondern um eine Pflicht, der Händlerinnen und Händler nachkommen müssen. Dabei muss die Lieferzeit so konkret wie möglich angegeben werden. Formulierungen wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind daher unzulässig.

Bei (kurzzeitig) nicht verfügbaren Waren wird es schwierig sein, ein möglichst genaues Lieferfenster anzugeben. Dennoch haben Händlerinnen und Händler natürlich ein Interesse daran, auch nicht verfügbare Produkte weiterhin im Shop anzeigen zu lassen. 

Transparente Kommunikation ist unerlässlich

Grundsätzlich müssen nicht verfügbare oder ausverkaufte Produkte nicht komplett von der Webseite genommen werden. Wichtig ist, transparent zu kommunizieren, dass das Produkt gerade nicht verfügbar ist und anzugeben, wann in etwa mit einer Lieferung gerechnet werden kann. Auch hierbei ist es aber wichtig, die Lieferzeit so konkret wie möglich anzugeben. Ein einfaches „bald wieder verfügbar“ reicht nicht aus. Kann die Lieferzeit nicht vorausgesagt werden, haben Händlerinnen und Händler die Möglichkeit, sich die Zustimmung der Kundschaft einzuholen und eine Benachrichtigung bei einer Wiederverfügbarkeit zu versenden.

Sollte ein Artikel dauerhaft nicht mehr verfügbar sein, muss das auch so gekennzeichnet werden und darf für ein „In-den-Warenkorb-legen“ nicht auswählbar sein. Es muss also unbedingt sowohl ein transparenter und eindeutiger Hinweis auf die Nicht-Verfügbarkeit vorhanden sein, als auch durch technische Vorkehrungen eine Bestellung unterbunden werden. Andernfalls könnte darin eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher gesehen werden, die wiederum abgemahnt werden kann.

Veröffentlicht: 23.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
2 Kommentare
Kommentar schreiben

cf
24.01.2025

Antworten

Rückfrage: Muss bei nicht verfügbaren Artikeln wie beschrieben auch eine Lieferzeit angegeben werden, wenn diese nicht in den Warenkorb gelegt werden können (die Warenkorb-Auswahl lässt nur den maximal verfügbaren Bestand zu. Ist ein Artikel nicht vorrätig, ist der Button ausgegraut und es steht "derzeit nicht Verfügbar" am Produkt.
Redaktion
24.01.2025
Hallo cf, wenn es keine Informationen darüber gibt, wann ein Artikel wieder verfügbar ist, also quasi ein "dauerhaft" unverfügbarer Artikel, muss keine Lieferzeit angegeben werden, wenn dieser auch technisch nicht ausgewählt werden kann. Liebe Grüße die Redaktion