Aus unterschiedlichen Gründen kann es hin und wieder vorkommen, dass Produkte nicht vorrätig sind und nicht an die Kundschaft ausgeliefert werden können. Werden sie weiterhin auf der Webseite angeboten, wird es problematisch, sobald es um die verpflichtende Angabe der Lieferzeit geht. Oftmals steht schließlich gar nicht genau fest, ob und wann der Artikel wieder verfügbar ist. Dürfen diese Produkte trotzdem im Shop angeboten werden?
Angabe der Lieferzeit ist verpflichtend
Unternehmen sind nach dem Gesetz Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber dazu verpflichtet, über den Zeitpunkt zu informieren, zu dem eine Ware oder eine Dienstleistung zu erbringen ist. Bei der Angabe der Lieferzeit handelt es sich also nicht um eine freiwillige Information, sondern um eine Pflicht, der Händlerinnen und Händler nachkommen müssen. Dabei muss die Lieferzeit so konkret wie möglich angegeben werden. Formulierungen wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind daher unzulässig.
Bei (kurzzeitig) nicht verfügbaren Waren wird es schwierig sein, ein möglichst genaues Lieferfenster anzugeben. Dennoch haben Händlerinnen und Händler natürlich ein Interesse daran, auch nicht verfügbare Produkte weiterhin im Shop anzeigen zu lassen.
Transparente Kommunikation ist unerlässlich
Grundsätzlich müssen nicht verfügbare oder ausverkaufte Produkte nicht komplett von der Webseite genommen werden. Wichtig ist, transparent zu kommunizieren, dass das Produkt gerade nicht verfügbar ist und anzugeben, wann in etwa mit einer Lieferung gerechnet werden kann. Auch hierbei ist es aber wichtig, die Lieferzeit so konkret wie möglich anzugeben. Ein einfaches „bald wieder verfügbar“ reicht nicht aus. Kann die Lieferzeit nicht vorausgesagt werden, haben Händlerinnen und Händler die Möglichkeit, sich die Zustimmung der Kundschaft einzuholen und eine Benachrichtigung bei einer Wiederverfügbarkeit zu versenden.
Sollte ein Artikel dauerhaft nicht mehr verfügbar sein, muss das auch so gekennzeichnet werden und darf für ein „In-den-Warenkorb-legen“ nicht auswählbar sein. Es muss also unbedingt sowohl ein transparenter und eindeutiger Hinweis auf die Nicht-Verfügbarkeit vorhanden sein, als auch durch technische Vorkehrungen eine Bestellung unterbunden werden. Andernfalls könnte darin eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher gesehen werden, die wiederum abgemahnt werden kann.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben