In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal geht es um einen Preisfehler: Ein Kunde sucht online nach Markisen. Bei einem Händler wird er fündig: 29,90 Euro sollen diese dort kosten. Über dem Preis wird mit 98 Prozent Rabatt geworben. Ein echtes Schnäppchen also. Der Kunde schlägt zu und bekommt auch prompt die Bestellbestätigung, mit der laut den AGB auch der Vertrag geschlossen wird. Der Verkäufer verweigert die Lieferung allerdings. Es handle sich um einen Preisfehler. Die Markisen sollen eigentlich 1.499,00 Euro kosten, wobei die UVP bei 2.990,00 Euro lag. Der Kunde besteht nun aber auf der Lieferung zum günstigen Preis und setzt dem Händler eine Frist. Zu Recht?

Grundsatz: Offensichtliche Preisfehler dürfen nicht ausgenutzt werden

Preisfehler können vorkommen. In der Regel können Händler:innen die Sache noch retten, indem sie die Anfechtung wegen Irrtums erklären. Allerdings ist diese nicht in jedem Fall notwendig. Wenn der Preisfehler offensichtlich war, darf die Kundschaft nämlich gar nicht erst auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestehen (AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2017, Aktenzeichen: 425 C 9322/16). In diesem Fall verstößt ein Festhalten am Kaufvertrag gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Zwar steht es natürlich jedem frei im Internet nach Schnäppchen zu suchen; die Grenze zur Treuwidrigkeit sei aber erreicht, wenn sich „jedem vernünftigen Käufer aufdrängen muss, dass es sich um einen Tippfehler handelt, weil der Preisunterschied im Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung enorm ist.“

Fazit: Vertrag ist hinfällig

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Kunde kann hier nicht auf die Erfüllung des Vertrages pochen. Der angegebene Preis im Online-Shop weicht erheblich von der UVP ab. Auch die Angabe von 98 Prozent Rabatt hätte stutzig machen müssen. Der Preisfehler drängt sich hier also auf. Die Forderung des Kunden ist dreist.