In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um einen Transportschaden: Ein Kunde bestellt in einem Shop einen Ventilator. Der Shop versendet diesen direkt in der Orginalverpackung, also ohne extra Versandverpackung. Als die Ware beim Kunden ankommt, ist die Verpackung deutlich beschädigt. Der Kunde dokumentiert das und beim Auspacken wird klar: Auch den Ventilator hat es erwischt. Er meldet sich umgehend beim Shop. Dieser stellt direkt ein Versandlabel zur Verfügung und bittet darum, den Ventilator in einem Versandkarton zurückzusenden. Das sieht der Kunde aber nicht ein. Immerhin hat der Händler auch nur die OVP verwendet. Zu Recht?

Grundsatz: Verbraucher:innen und die Verantwortung bei Sachmängeln

Grundsätzlich ist es so, dass Transportschäden im B2C-Handel in das Gewährleistungsrecht fallen und damit wie Mängel behandelt werden. Das bedeutet, dass Händler:innen die Verantwortung tragen und für die durch den Sachmangel entstehenden Kosten aufkommen müssen. Zu den Kosten gehören neben den Versandkosten auch die Kosten für eine Versandverpackung.

In der Regel muss der Rückversand aber durch die Kundschaft durchgeführt werden. Lediglich für sperrige Ware gibt es eine Ausnahme. Das bedeutet auch, dass die Kundschaft die Ware so verpacken muss, dass sie nicht noch weiter beschädigt wird.

Fazit: Verpackung des Händlers spielt keine Rolle

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Grundsätzlich spielt es keine Rolle, dass der Händler die Ware in der OVP versendet hat, denn diese ist nun kaputt und daher nicht mehr für den Rückversand geeignet. Der Kunde muss entsprechend einen neuen Karton besorgen; oder eben einen gebrauchten verwenden. Die Kosten dafür muss der Shop tragen.