Es sollte eine einfache und kostengünstige Lösung zur Streitschlichtung werden, entpuppte sich allerdings in erster Linie als Abmahnfalle: die OS-Plattform. Weil sie zu wenig genutzt wurde und der Aufwand des Betreibens der Plattform nicht im Verhältnis zum Nutzen stand, wird sie nun abgeschaltet. Ab dem 20. März 2025 können keine Anträge mehr eingereicht werden und zum 20. Juli wird die Plattform abgeschaltet. Mit dieser Übergangsfrist soll sichergestellt werden, dass gestellte Anträge noch abgearbeitet werden können. 

Wann kann der Link aus dem Shop?

Auch wenn ab dem 20. März bereits keine neuen Anträge mehr gestellt werden können, sollte der Link erst ab dem 20. Juli aus dem Shop entfernt werden. Denn erst ab dem 20. Juli tritt die Verordnung, die den Link vorschreibt, außer Kraft. Um auf Nummer sicher zu gehen und keine Abmahnung zu riskieren, sollte der Link so lange noch im Shop vorhanden sein. Ab dem 20. Juli sollte der Link dann allerdings endgültig verschwunden sein, sonst könnte sich ein neuer Abmahngrund ergeben: Ein Verweis auf eine Plattform, die es gar nicht mehr gibt. 

Muss ich auch auf dem Marktplatz tätig werden?

Nicht nur im eigenen Shop müssen Händler:innen tätig werden. Auch beim Verkauf auf dem Marktplatz muss darauf geachtet werden, dass der Link entfernt wird. Da Händler:innen in den meisten Fällen den Link selbst einstellen mussten, müssen sie diesen nun auch entfernen. Ebay hat seine Händler:innen bereits darüber informiert, was zu tun ist. 

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