Nicht immer sind Menschen auch zu Hause, um ihre Online-Bestellungen selbst entgegenzunehmen. Helfen kann da ein offizieller Ablageort. Amazon soll aktuell beispielsweise seine Kundinnen und Kunden regelrecht dazu drängen, einen solchen Ablageort anzugeben, an dem die Pakete hinterlegt werden können, wie Paketda jüngst berichtete.

Egal ob vor die Eingangstür, auf die Terrasse, in die Garage oder in die Papiertonne – in der Praxis geht es darum, dass die Lieferungen von den Paketbotinnen und -boten schnell, einfach, aber auch sicher abgelegt werden können. Doch obwohl diese Liefervariante zunächst sehr sinnvoll erscheint, hat sie – im Fall der Fälle – gravierende Auswirkungen, wenn das Paket etwa verschwindet. Auf die potenziellen Probleme und rechtlichen Risiken verweist Amazon dabei nicht.

Haftung: Das gilt für Händler und Kunden

Wird ein Paket abgestellt und geht dann verloren, geht es immer um die Frage, wer für den Schaden haftet. Pauschal lässt sich das nicht sagen, denn die Antwort hängt einerseits davon ab, welche Art von Vertrag vorliegt und andererseits, ob zuvor eine Abstellgenehmigung erteilt wurde.

Fall A: Ohne Abstellgenehmigung im B2C-Handel 

Im B2C-Online-Geschäft, also beim Handel zwischen Unternehmen und Privatpersonen, gilt der Grundsatz, dass Unternehmen das Transportrisiko tragen. Heißt: Sie haften so lange, bis das Paket beim Empfänger oder der Empfängerin angekommen ist. Geht die Ware auf dem Weg zur Kundschaft kaputt oder nach einer – vorher nicht vereinbarten! – Abstellung verloren, muss der Händler bzw. die Händlerin dafür geradestehen und entsprechend für Ersatz oder Rückerstattung sorgen.

Fall B: Ohne Abstellgenehmigung im B2B-Handel

Im Geschäftskundenbereich, dem sogenannten B2B-Handel, gibt es eine solche vorteilhafte Regelung für die Kundinnen und Kunden nicht. Sobald das Paket sicher verpackt ist und dem Logistikdienst übergeben wurde, liegt das Transportrisiko hier bei der Kundschaft, also bei den Unternehmenskunden. Geht also ein Paket auf dem Versandweg kaputt oder verloren, muss der Händler bzw. die Händlerin nicht haften. Allerdings gibt es je nach Fall auch die Möglichkeit, den Verlust beim Transportunternehmen geltend zu machen.

Fall C: Mit Abstellgenehmigung im B2C-Handel

Liegt eine Abstellgenehmigung vor – erteilt also der Kunde oder die Kundin die Erlaubnis, das Paket an einem Wunschort abzustellen –, ändert sich die Lage. Geht ein B2C-Paket in diesem Fall nach der Abstellung verloren, haften Unternehmen nicht. Verbraucherinnen und Verbraucher willigen im Zuge einer entsprechenden Genehmigung bewusst ein, dass dabei ein Risiko besteht und sie dieses eingehen möchten. Aus Beweisgründen empfiehlt sich für Unternehmen in der Praxis, sich von den genutzten Paketdienstleistern einen Nachweis der Zu- bzw. Abstellung am Wunschort ausstellen zu lassen.

Fall D: Mit Abstellgenehmigung im B2B-Handel

Gleiches gilt im B2B-Segment: Auch hier übernimmt der Empfänger bzw. die Empfängerin das Risiko, wenn er bzw. sie eine Abstellgenehmigung des Pakets für einen Wunschort erteilt. Unternehmenskunden haften also so oder so für ihre Pakete – ob mit oder ohne erteilte Abstellgenehmigung.

Fazit: Es kommt darauf!

Es zeigt sich: Die Frage nach der Haftung bei Paketverlust kann aus rechtlicher Sicht nicht pauschal beantwortet werden. Wie so oft im rechtlichen Bereich heißt es auch hier: „Es kommt auf den Einzelfall an.“ Je nachdem, welche Art von Geschäft vorliegt und ob Kundinnen und Kunden ihr Einverständnis zur Abstellung eines Pakets gegeben haben oder nicht, kann sich die Haftung bei verloren gegangenen Paketen grundlegend ändern.

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