In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
Diesmal geht es um ein verlorenes Paket: Ein Kunde bestellt bei einem Händler verschiedene Produkte im Wert von insgesamt etwa 110 Euro. Der Händler sendet die Ware ab und laut Sendungsverfolgung wird das Paket auch abgegeben. Der Kunde behauptet allerdings, kein Paket erhalten zu haben. Der Händler meldet dies dem Versandunternehmen, welches sodann eine „eidesstattliche Erklärung“ über den Nichterhalt des Pakets fordert. Das entsprechende Dokument übersendet der Verkäufer mit Bitte um Unterschrift an den Käufer. Dieser weigert sich aber, zu unterschreiben und fordert den bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Dreist oder berechtigt?
Grundsatz: Zur „eidesstattlichen Erklärung“
Kommt ein Paket nicht an, wird oft von der Kundschaft eine sogenannte „eidesstattliche Erklärung“ gefordert. Mit dieser soll bestätigt werden, dass man die Ware wirklich nicht erhalten hat. Diese Schreiben werden oft mit einem Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen verbunden, sollte dann doch herauskommen, dass die Ware sehr wohl zugegangen ist.
Der Begriff „eidesstattliche Erklärung“ ist dabei aber eigentlich nicht korrekt: Bei Versicherungen an Eides statt (EDVs) handelt es sich um ein prozessuales Mittel der Glaubhaftmachung. Diese sind rechtlich nur wirksam, wenn sie gegenüber einer zuständigen Behörde abgegeben werden. Nur dann können sie strafrechtliche Konsequenzen für beispielsweise eine „falsche Versicherung an Eides sStatt“ nach sich ziehen.
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