Ob Phishing, CEO-Fraud, Ransomware oder Identitätsdiebstahl – Cyberkriminalität nimmt zu. Und sie trifft Unternehmen jeder Größe. Die Methoden digitaler Angreifer werden raffinierter, die Schäden teurer – und die juristischen Folgen komplexer. Doch wenn der Schaden da ist, beginnt der eigentliche Alptraum für die Beteiligten oft erst: Wer ist schuld? Hätte der Vorfall verhindert werden können? Und wer muss den Schaden zahlen – die Geschäftsführung, einzelne Mitarbeitende persönlich oder das Unternehmen?
Häufige Straftaten im Unternehmenskontext
Cyberkriminalität im Unternehmensumfeld umfasst eine Vielzahl von Angriffsformen, die allesamt das Ziel verfolgen, den unberechtigten Zugriff auf Informationen oder Geld zu erhaschen. Dabei nutzen Kriminelle menschliche, technische oder organisatorische Schwächen aus. Eine der wichtigsten Erscheinungsformen ist Phishing. Dabei erhalten beispielsweise Mitarbeitende täuschend echt aussehende E-Mails, die sie zur Preisgabe sensibler Daten verleiten – etwa Login-Daten für E-Mail-Konten oder andere wichtige Zugänge (z. B. in Bank-Accounts).
Beim CEO-Fraud (Fake President Fraud) geben sich Täter als Geschäftsführer:innen oder andere Führungskräfte aus. Mitarbeitende werden unter Druck gesetzt oder manipuliert, dass sie (hohe) Beträge auf meist ausländische Konten überweisen. Teilweise verschaffen sich Kriminelle durch vorheriges Ausspähen sogar Zugang zu echten E-Mail-Konten innerhalb des Unternehmens – etwa der Geschäftsleitung. Von dort senden sie authentische Anweisungen oder ändern Kontoverbindungen in Signaturen oder auf Rechnungen.
Die Liste der möglichen Angriffsmittel kann noch beliebig fortgesetzt werden. Was all diese Formen jedoch vereint: Für Laien – und selbst für viele Geschäftsführungen – ist es nach einem Vorfall kaum möglich, zu beurteilen, was überhaupt technisch passiert ist, geschweige denn, die Rechtslage zutreffend einzuordnen. Hinzu kommt: Das Strafgesetzbuch (StGB) hinkt der digitalen Realität oft hinterher. Viele Strafnormen – zu denken wäre an § 263a StGB (Computerbetrug), § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 303b StGB (Computersabotage) – decken nicht alle aktuellen Angriffsmuster ab. Die Kriminellen sind dem Gesetz oft einen Schritt voraus. Und selbst wenn dies einmal nicht der Fall sein sollte: Die Strafverfolgungsbehörden werden der Täter:innen oft nicht Herr, wenn diese im Ausland sitzen. Wo soll sich also das Unternehmen das Geld herholen, wenn die Kriminellen nicht gefasst werden können? Da macht es Sinn, in den eigenen Reihen zu suchen.
Wer haftet im Unternehmen bei Cyberangriffen?
Wenn ein Unternehmen Opfer eines Cyberangriffs wird, stellt sich schnell die Frage nach der Verantwortung. Spoiler: Eine pauschale Aussage zur Haftung bei Cyberangriffen ist zwar verlockend, aber im Detail selten möglich. Dennoch lassen sich einige Grundprinzipien und wiederkehrende Muster herausarbeiten, die für Unternehmen hilfreich sind.
Externe Personen oder Unternehmen
Zunächst könnte man extern nach Schuldigen suchen. Nach § 675u BGB haftet ein Zahlungsdienstleister (z. B. eine Bank) nur für unautorisierte Zahlungen. Hier kann oftmals die Schuldzuweisung nach außen hin stattfinden, wenn die Bank ein Mitverschulden hat. Hat jedoch ein Mitarbeitender – wenn auch irrtümlich – einer Überweisung zugestimmt, gilt diese oft als „autorisiert“. Das kann die Erstattung durch die Bank ausschließen.
Das Unternehmen mit dem Gesellschaftsvermögen
Aber auch das Unternehmen als Ganzes kann haften. Rechtlich gesehen ist die GmbH eine eigenständige juristische Person – und haftet wie jede andere auch für eigenes „Fehlverhalten“. Ein Unternehmen haftet mit seinem Gesellschaftsvermögen also immer dann, wenn der Schaden innerhalb des eigenen Betriebs entsteht – etwa durch Fehlverhalten von Mitarbeitenden oder durch Angriffe von außen, wie Phishing oder Ransomware. Bei einer GmbH bedeutet das beispielsweise: Die Gesellschaft trägt die finanziellen Folgen. Das Firmenvermögen dient hier zur Begleichung von Schäden, Verträgen, Bußgeldern oder Haftungsansprüchen.
Anders bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (z. B. GbR). Hier gibt es keine Trennung zwischen Unternehmens- und Privatvermögen. Die Inhaber:innen haften persönlich – und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn es zu Schäden oder Forderungen kommt.
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