Eine gut laufende Rabattaktion kann Produkte zu echten Kassenschlagern machen. Da kommt bei einigen Händler:innen die Idee auf, die Aktion entgegen der Angabe einfach zu verlängern. Ist das erlaubt oder müssen die Preise nach der Rabattaktion wieder teurer werden? Auch wenn es auf den ersten Blick so wirkt, als hätte eine verlängerte Rabattaktion nur Vorteile für Kund:innen, sieht die Rechtsprechung das allerdings anders.
BGH sieht Wettbewerbsverstoß
Bereits im Jahr 2011 hat der BGH geurteilt, dass Rabattaktionen nicht ins Unermessliche verlängert werden dürfen, wenn sie vorher als zeitlich begrenzt angegeben wurden (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 181/10). Bei einer zeitlich begrenzten Rabattaktion wird die Kundschaft dazu verleitet, die Kaufentscheidung unter zeitlichem Druck zu treffen. Wenn die zeitliche Begrenzung dann nicht der Wahrheit entspricht, handelt es sich um eine Irreführung. Gerade wenn ein solches Vorgehen von Anfang an geplant war, stuft die Rechtsprechung es als wettbewerbswidrig ein, wie auch das Landgericht Cottbus 2023 entschied.
Fake-Rabatte auch bei Amazon
Bei einer Black-Friday-Aktion hat auch Amazon die Kundschaft mit falschen Angaben gelockt. Hier wurde der Preis nach der Rabattaktion sogar noch günstiger als während der Aktion. Auch dieses Verhalten strafte das Gericht ab (Landgericht Frankfurt am Main, 21.03.2025 Aktenzeichen: 3-10 O 77/24). Durch den zeitlich ablaufenden Timer wurde ein Preisvorteil angepriesen, der tatsächlich gar nicht existierte, da der Preis nach Ablauf des Timers sogar günstiger war.
Das sollten Händler:innen beachten
Um keine Abmahnung zu riskieren, sollten Händler:innen also Folgendes beachten: Wenn die Rabattaktion zeitlich begrenzt angegeben wird, müssen diese Angaben auch stimmen. Außerdem müssen alle Bedingungen für die Rabattaktion transparent mitgeteilt werden, zum Beispiel, ob sie mit anderen Aktionen kombinierbar ist und ob bestimmte Produkte von der Aktion ausgeschlossen sind.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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