In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Seit nunmehr einem Monat ist sie Realität: die Produktsicherheitsverordnung (auch GPSR). Und so manchem Händler mag es schwerfallen, jetzt noch den Überblick über all die Vorschriften und Anforderungen zu behalten. Ganz oben auf der Liste der To-dos steht dabei wohl die Überprüfung, dass auf allen Produkten die Informationen zum Hersteller zu finden sind. Das gilt genauso für Handmade-Produkte. Auch sie müssen Angaben zum Hersteller enthalten. Aber stimmt das wirklich oder gibt es dafür nicht doch eine Ausnahme? Ist die Behauptung Fake oder Fakt?
GPSR gilt auch für Handmade-Produkte
Mit der GPSR kamen auf den E-Commerce eine Reihe neuer Informationspflichten zu. Neben Warn- und Sicherheitshinweisen sind vor allem die Angaben zum Hersteller wichtig. Diese müssen direkt am Produkt angebracht werden und nur in Ausnahmefällen, wenn das nicht möglich ist, auf der Produktverpackung zu finden sein. Schon nach dem zuvor geltenden Produktsicherheitsgesetz war diese Angabe Pflicht. Nun müssen die dezidierten Herstellerangaben aber auch im Online-Shop auffindbar sein.
Und dabei bilden auch Handmade-Produkte keine Ausnahme. Auch sie fallen grundsätzlich unter die GPSR, weil natürlich – je nach Produkt – auch von ihnen Gefahren ausgehen können. Durch die Angabe des Herstellers können sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei Defekten am Produkt und bei dadurch entstandenen Sach- oder Körperschäden unkomplizierter an den direkten Ansprechpartner wenden.
Herstellerangaben auf dem Produkt sind Pflicht
Besonders wichtig bei Handmade-Produkten ist der Aspekt, wie die Vorgaben umzusetzen sind. Denn vor allem bei diesen Artikeln stellt sich vielen die Frage, wie sie die Pflichtangabe erfüllen können. Noch einmal zur Erinnerung: Auf Verbraucherprodukten ist der Name des herstellenden Unternehmens, sofern dieses nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des bevollmächtigten oder importierenden Unternehmens und dessen Kontaktanschrift anzugeben.
Händlerinnen und Händler, die Produkte selbst anfertigen, müssen sich entsprechend als Hersteller auf dem Artikel angeben. Natürlich eignet sich nicht jedes Produkt für diese Art von Kennzeichnung. Ist eine Kennzeichnung am Produkt selbst nicht möglich, darf ausnahmsweise auch auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen informiert werden.
Mehr Informationen zur GPSR im Handmade-Bereich haben wir hier zusammengefasst.
Habt ihr Schwierigkeiten, die Herstellerangabe am Produkt anzubringen oder gibt es Fragen zur Umsetzung? Teilt uns eure Erfahrungen mit und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!
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diese Produkte machen keine Ausnahme. Hier muss, wie auf alle anderen Produkte auch, eine Herstellerangabe drauf. Wenn du dem 3D-Drucker das Design speist und das Gerät bedienst, würdest du hier zur Herstellerin werden.
Gruß, die Redaktion