Produktsicherheit und Prüfpflichten für Händler – die wichtigsten Anforderungen im Überblick

Veröffentlicht: 20.01.2025
imgAktualisierung: 20.01.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
20.01.2025
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Virtuelle Checkliste
artursz / Depositphotos.com
Der Verkauf von Waren, ob online oder im stationären Handel, ist mit umfassenden rechtlichen Anforderungen verbunden.


Die unzähligen geltenden Prüf- und Kennzeichnungspflichten sollen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nur sichere und rechtskonforme Produkte erhalten. Von den betroffenen Online-Shops wird die Masse an Vorgaben jedoch eher als Affront gewertet, ist sie doch vom Laien oder Anfänger kaum zu überblicken.

Nicht erfüllte Vorgaben können jedoch auch bei Unwissenheit Konsequenzen haben, darunter Abmahnungen, Bußgelder oder Verkaufsverbote. Im Folgenden stellen wir dar, welche häufigen Prüfpflichten Gewerbetreibende beachten müssen, bevor sie ein Produkt zum Verkauf anbieten.

Rechtskonforme Produktkennzeichnung

Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle relevanten Kennzeichnungen und Informationen auf dem Produkt selbst, seiner Verpackung oder in den Begleitunterlagen vorhanden sind. Wichtige Angaben umfassen beispielsweise:

  • Herstellerangaben: Name und Adresse des Herstellers oder des Importeurs
  • CE-Kennzeichnung: Für viele Produkte ist diese Kennzeichnung Pflicht, z. B. bei elektrischen Geräten, Spielzeugen oder Maschinen.
  • Warnhinweise: Besondere Risiken (z. B. Erstickungsgefahr bei Spielzeug oder Allergene) müssen klar und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
  • Verbraucherinformationen: Gebrauchsanweisungen, Sicherheitshinweise und Informationen zur sachgemäßen Nutzung müssen in einer leicht verständlichen Sprache vorliegen.

Abhängig vom Produkttyp gelten noch weitere spezifische Kennzeichnungspflichten, darunter:

  • Energieeffizienzlabel für Haushaltsgeräte
  • Textilkennzeichnung für Bekleidung (z. B. Materialzusammensetzung)
  • Lebensmittelkennzeichnung: Zutatenliste, Nährwertangaben und Mindesthaltbarkeitsdatum

Prüfung der Produktsicherheit

Die Prüfung der Produktsicherheit ist eine weitere zentrale Pflicht für Verkäufer und umfasst unter anderem Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie der seit wenigen Wochen anzuwendenden Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Diese Regelwerke stellen sicher, dass Produkte sicher sind und keine Gefährdung darstellen. Für Kosmetikprodukte ist zum Beispiel eine erweiterte Prüfung der Hautverträglichkeit verpflichtend, während für chemische Produkte die Anforderungen der REACH-Verordnung gelten. Diese Regelung stellt sicher, dass gefährliche Stoffe identifiziert, registriert und gegebenenfalls eingeschränkt werden.

Sollte man feststellen, dass ein Produkt unsicher ist, besteht die Pflicht, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren.

Auch reine Vertreiberinnen und Vertreiber sind hier in der Verantwortung, denn als verkaufendes Unternehmen stehen sie parallel zum Hersteller über das normale Gewährleistungsrecht in der Haftung, müssen also für Mängel oder auftretende Schäden aller Art einstehen. Wenn ein Unternehmen als Importeur oder Inverkehrbringer agiert, hat es noch einmal erweiterte Pflichten wie die Bereitstellung einer eigenen Konformitätserklärung und die Dokumentation aller Prüfungsschritte.

Dokumentations- und Registrierungspflichten

Verantwortliche sollten alle relevanten Unterlagen zu einem Produkt sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören:

  • ggf. Konformitätserklärungen und Prüfzertifikate
  • Lieferantenvereinbarungen und Rechnungen
  • Sicherheitsdatenblätter

Darüber hinaus müssen Hersteller, Importeure und Verkäufer sicherstellen, dass Produkte entsprechend den Anforderungen des Elektrogesetzes (ElektroG) und Batteriegesetzes (BattG) registriert sind. 

Prüfung auf Schutzrechte Dritter

Verkäufer müssen zudem sicherstellen, dass keine Schutzrechte Dritter tangiert werden. Vor dem Verkauf ist daher zumindest stichprobenartig zu überprüfen, ob Marken- oder Patentrechte verletzt werden könnten.

Spezielle Anforderungen im Online-Handel

Der Online-Handel muss den potenziellen Kundinnen und Kunden schließlich alle erforderlichen Informationen vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen:

  • vollständige Produktbeschreibung inklusive produktspezifischer Kennzeichnungspflichten,
  • ggf. Besonderheiten beim Widerrufsrecht und dessen Bedingungen.

Zudem ist sicherzustellen, dass alle Werbeaussagen korrekt und nicht irreführend sind. Unzulässige Versprechen oder Übertreibungen können Abmahnungen nach sich ziehen. Aber genauso ist auch das Weglassen wesentlicher Informationen (z. B. Angabe der Energieeffizienzklasse) ein Grund zur Beanstandung.

Fazit

Die rechtlichen Vorgaben für den Warenverkauf sind umfangreich und oftmals schwer zu überblicken. Für viele Unternehmen – insbesondere kleinere Betriebe oder Online-Shops – ist es kaum möglich, das nötige Know-how und die Zeit aufzubringen, um alle Prüfpflichten und Kennzeichnungsanforderungen eigenständig zu erfüllen. Eine pragmatische Herangehensweise besteht darin, klare Prozesse und Prioritäten zu setzen. Zum Beispiel können standardisierte Checklisten für Produktprüfungen und Kennzeichnungspflichten dabei helfen, wichtige Punkte strukturiert abzuarbeiten. 

Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich mit den grundlegenden Anforderungen vertraut zu machen und bei spezifischen Fragen gezielt Informationen von Experten einzuholen.

Zudem können moderne digitale Hilfsmittel, wie Tools zur Dokumentenverwaltung oder Vorlagen für Kennzeichnungen, die Einhaltung der Vorgaben erleichtern. Mit einem systematischen Ansatz können Händler sicherstellen, dass ihre Produkte rechtssicher angeboten werden, ohne dass der Aufwand unverhältnismäßig groß wird.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 20.01.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
6 Kommentare
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Siegfried
21.01.2025

Antworten

Es ist immer wieder sehr interresant, warum wir diesen Schwachsinn von Forderungen erfüllen sollen, gibt es den keiner der hier mal Einhalt gewährt?. Wir sollten eigentlich den ganzen Mist mal den Chinesen oder sonstigen Platformen überlassen welche auch keine Steuern zahlen. Bei deisem Aufwand wo wir zwischenzeitlich treiben müssen, kann kein Gewinn mehr erzeilt werden, auch kein Bruttosozialprodukt entstehen!! Die Kunden lesen weder GPSR noch Gebrauchsanweisungen, warum werden dann Milionen dafür verschleudert?? Außerdem sind heutzutage alle Informationen in den Gebrauchsanweisungen zu finden, aber wenn der Staadt dem Bürger das Denken abnimmt, denkt er auch nicht mehr.
ralf
21.01.2025

Antworten

Für wen wird das eingentlich alles gemacht? Für den Verbraucher? Woher weiß denn der Verbraucher was alles im Angebot angegeben werden muss und ob das Produkt sicher ist? Das ist so, als würde ich im Strassenverkehr neue Verkehrssschilder aufstellen, aber kein Autofahrer weiß was diese zu bedeuten haben. Wenn Händler und Hersteller als "Profis" hier schon die eine oder andere Schwierigkeit haben die GPSR zu verstehen, wie soll es der Verbraucher oder jemand der mit dem Online-Handel nichts zu tun hat, sondern nur ab zu mal online bestellt, das wissen? 90% der Bürger hier im Land haben noch nie was von der GPSR gehört. Also für wen machen wir das alles? Für Abmahnanwälte, damit diese eine neue Einnahmequelle haben? Es macht einfach auch keinen Sinn wenn ich als Hersteller oder Verkäufer von Warn-und Sicherheitsbeschilderung bei Warnaufkleber noch einen Aufkleber anbringen muss mit Herstellerangaben. Weder ökologisch noch ökonomisch vertretbar noch für die Sicherheit von Relevanz. Also warum?
cf
24.01.2025
Das mit den Aufklebern habe ich auch schon gedacht. Wenn künftig alle Verpackungen einen Hinweis zum Material bekommen müssen, dann kleben wir auf einen Pappkarton einen folienkaschierten Aufkleber mit dem Hinweis, dass der Karton aus Pappe ist - und auf den folienkaschierten Aufkleber dann einen weiteren, der aussagt, dass der Aufkleber aus Folie besteht und getrennt entsorgt werden muss (habe ich bei einem Paket, das ich aus Frankreich bekommen habe, tatsächlich schon erlebt). Böses Spiel, wenn der Aufkleber auf dem Aufkleber dann wieder aus reinem Papier ist *hihi*
Thomas Hüser
21.01.2025

Antworten

"Verkäufer müssen zudem sicherstellen, dass keine Schutzrechte Dritter tangiert werden. Vor dem Verkauf ist daher zumindest stichprobenartig zu überprüfen, ob Marken- oder Patentrechte verletzt werden könnten." Woraus leitet sich diese Verpflichtung ab? Im Verordnungstext finde ich darauf so keinen Hinweis?
cf
21.01.2025

Antworten

Und dann ist die Produktbescheibung mit so vielen Informationen gefüllt, dass sie ewig lang ist und die Kunden gucken sich trotzdem nur das Bild an, bestellen und schicken die Ware dann zurück, weil ihnen irgendwas nicht passt, was in der endlosen Beschreibung aber klar angegeben ist. Wann versteht die EU mal, dass ein Zuviel von Informationen den Kunden auch überfordern kann? Ich kenne kaum jemanden, der sich die endlosen Datenschutzhinweise, AGBs und Informationspflichen durchliest bevor er etwas bestellt. Die wenigsten wagen auch nur einen Blick ins Impressum, was man ja an den Seitenzugriffen gut sehen kann.
Bettina
21.01.2025
cf ... genau richtig, dem gibt es nichts mehr hinzuzufügen. Ein Unsinn was hier von der EU beschlossen wurde! Die Käufer sind zum Teil schon überfordert, überhaupt die Produktbeschreibung zu lesen. Da wird nur auf das Bild geschaut und mehr nicht. Hinterher wird es zurückgeschickt, weil der Käufer sich nicht die Mühe macht die Beschreibung zu lesen. Von den vielen anderen Hinweisen ganz zu schweigen!