Laut Produktsicherheitsverordnung muss ab dem 13.12.2024 in jedem Angebot der Hersteller samt Postanschrift und elektronischer Kontaktadresse (E-Mail oder Homepage) genannt werden. Was ist nun aber, wenn es den Hersteller gar nicht mehr gibt?
Keine Pflicht zur proaktiven Recherche
Zunächst einmal die gute Nachricht: Händler:innen dürfen sich darauf verlassen, dass das Herstellerunternehmen, welches auf der Produktverpackung genannt ist, auch tatsächlich noch existiert. Diese Sicherheit gilt aber natürlich nur, wenn die Daten, die in den Shop müssen, vollständig auf der Verpackung angebracht sind. Fehlt die elektronische Kontaktadresse, muss recherchiert werden. Kommt dann raus, dass es das Unternehmen nicht mehr gibt, wird es etwas haarig.
Was ist mit dem Unternehmen passiert?
Gibt es das ursprüngliche Herstellerunternehmen nicht mehr, muss geprüft werden, was passiert ist. Wurde das Unternehmen liquidiert, ist also beispielsweise mit einem anderen Unternehmen fusioniert, so kann dieses Unternehmen jetzt als Hersteller gelten. Das Gleiche gilt, wenn ein Unternehmen auf andere Art und Weise in die Fußstapfen des ehemaligen Herstellers getreten ist. Hier setzt man sich am besten mit dem Unternehmen in Verbindung und klärt, inwiefern eine sogenannte Rechtsnachfolge besteht, sprich, ob das Unternehmen nun auch Hersteller des Produktes ist.
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der von dir zitierte Beitrag widerspricht dem Artikel hier nicht.
Das alte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gilt bereits seit 2021 und schreibt vor, Herstellerangaben am Produkt zu führen. Mit der aktuellen Produktsicherheitsverordnung wird dieses um Angaben im Online-Shop erweitert.
Ab dem 13.12. müssen diese bei allen Artikeln, die in den Umlauf gebracht werden, stehen. Produkte, die bereits vor dem 13.12. im (aktuellen) Umlauf waren, sind hier nicht betroffen – müssen jedoch unabhängig von der Produktsicherheitsverordnung die bereits zuvor geltenden Anforderungen des ProdSG erfüllen.
Gruß, die Redaktion
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die Verordnung gilt auch auf gebrauchte Produkte und für Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden, wenn sie gewerblich wieder in die Lieferkette gelangen. Die Anforderungen gelten somit auch für Händler:innen, die gebrauchte Produkte gewerblich verkaufen.
Gruß, die Redaktion
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Ausnahme sind hierbei Antiquitäten und Sammlerstücke, bei welchen vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen
Gruß, die Redaktion
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