Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sieht ab dem 13.12.2024 neue Informationspflichten für den Online-Handel vor. In den Angeboten muss die Postanschrift und die elektronische Adresse (zum Beispiel die E-Mail-Adresse) der Hersteller:in angegeben werden. Sitzt das Herstellerunternehmen nicht in der EU, müssen außerdem die Daten des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs angegeben werden. Das kann der Importeur oder der Bevollmächtigte sein (mehr dazu).
Viele Händler:innen haben nun die Sorge, dass sie durch die Offenlegung dieser Bezugsquellen einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Zum einen könnte die Konkurrenz jetzt einfach die Produkte auch erwerben und weiterverkaufen; zum anderen könnten sich Konsument:innen direkt an die Bezugsquelle wenden, um dort möglicherweise günstiger zu shoppen. Ist diese Sorge berechtigt?
Keine neuen Informationspflichten
Die einfache Wahrheit ist, dass die „neuen“ Informationspflichten gar nicht so neu sind. Im Produktsicherheitsgesetz steht schon seit einigen Jahren:
„§ 6 (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt [...] 2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, [...].“
Ohne diese sogenannte Herstellerkennzeichnung darf ein Produkt gar nicht verkauft werden. Wird es dennoch angeboten, so kann dies zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. So richtig neu ist die Informationspflicht also nicht. Neu ist nur, dass die Information jetzt auch in den Online-Shop muss. Wer es darauf anlegt, kann also schon jetzt durch eine einfache Bestellung herausfinden, welche Bezugsquellen Händler:innen nutzen.
Überraschende Pflichten?
Es wirkte stellenweise so, als wäre es für Händler:innen neu, dass es bereits eine Pflicht zur Herstellerkennzeichnung gibt. Daher sollte spätestens jetzt die Produktsicherheitsverordnung zum Anlass genommen werden, zu überprüfen, ob alle Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Außerdem müssen wirklich nur die Daten der Hersteller:innen und falls notwendig, die der verantwortlichen Person in der EU angegeben werden. Etwaige Zwischenhändler:innen entlang der Lieferkette sind nicht von der Informationspflicht umfasst.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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es muss der Firmen- bzw. Markenname, die Postanschrift und eine elektronische Adresse angegeben werden. Bei der elektronischen Adresse kann die E-Mail oder Webseite genannt werden.
Gruß, die Redaktion
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was die Auslegung des Gesetzes an der Stelle angeht, gibt es unterschiedliche Meinungen.
Manche sehen es so, dass beides angegeben werden muss; andere so, dass nur die Daten der verantwortlichen Person angegeben werden müssen. Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt beides an, bis die Rechtsprechung etwas anderes sagt.
Leider ist hier der Gesetzestext nicht super eindeutig.
Gruß, die Redaktion
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bei veredelten Produkten kannst du selbst zur Herstellerin werden, wenn du diese quasi von der Stange ohne Kundenauftrag produzierst. Weitere Informationen dazu haben wir hier zusammengefasst: Produktsicherheitsverordnung: Das muss die Handmade-Branche wissen (Link)
Generell musst du bei den Produkten, die du selbst herstellst, nicht angeben, wer Hersteller der einzelnen Komponenten ist, da du selbst ja die Herstellerin des fertigen Produktes bist.
Den Großhändler von fertigen Produkten musst du nur angeben, wenn dieser die Ware von außerhalb der EU importiert und die verantwortliche Person für diese Waren ist.
Gruß, die Redaktion
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