1. Die Risikoanalyse muss mit dem Produkt versandt werden.
2. Ich kann mich einfach selbst als Hersteller:in angeben.
3. Für jedes Produkt muss es Warn- und Sicherheitshinweise geben.
4. Ich muss vor jedem erdenklichen Risiko warnen.
5. Ich muss alle meine Zwischenhändler:innen offenlegen.
Die GPSR muss seit dem 13. Dezember 2024 von allen Händler:innen und Hersteller:innen umgesetzt werden. Noch immer kursieren viele Mythen und Irrtümer über die neuen Regeln. Wir haben hier die häufigsten beleuchtet.
Die Risikoanalyse muss mit dem Produkt versandt werden.
Die GPSR schreibt vor, dass jede:r Hersteller:in eine Risikoanalyse für Produkte durchführen muss. Diese Analyse muss dokumentiert und zehn Jahre aufbewahrt werden. Allerdings ist diese nur für die Unterlagen der Hersteller:innen gedacht. Sie muss weder in den Online-Shop, noch der Produktsendung beigelegt werden.
Ich kann mich einfach selbst als Hersteller:in angeben.
Ein großes praktisches Problem kann die Angabe der Hersteller:innen werden. Teilweise können diese nicht angeben werden, weil sie entweder unbekannt sind oder es sie nicht mehr gibt. Ein Tipp, den man häufiger liest, ist, dass sich Händler:innen in diesen Fällen einfach selbst als Hersteller:in angeben sollen. Das ist aber nicht ohne Risiko: Durch die Angabe können Marken- und / oder Urheberrechte der originären Hersteller:innen verletzt werden. Außerdem kann diese Angabe als Irreführung bewertet werden. Hinzu kommt, dass man dann gegebenenfalls auch wie die Herstellerunternehmen haftet, sprich für die Sicherheit des Produktes verantwortlich ist.
Praxistipp: Diese Hürde ist insbesondere für Händler:innen groß, die gebrauchte Ware verkaufen. Hier ist es wichtig zu wissen, dass die GPSR nur für Artikel gilt, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt wurden. Für Produkte, die bereits vorher auf den Markt gelangt sind, gilt die Verordnung nicht. Hier müssen entsprechend die neuen Informationspflichten im Online-Angebot nicht erfüllt werden. Wichtig ist aber, dass diese Produkte das Produktsicherheitsgesetz erfüllen müssen.
Für jedes Produkt muss es Warn- und Sicherheitshinweise geben.
Die neuen Informationspflichten sehen auch vor, dass über bestehende Warn- und Sicherheitshinweise bereits im Online-Angebot informiert werden muss. Dafür müssen „einfach“ Warn- und Sicherheitshinweise vom Produkt bzw. der Produktverpackung übernommen werden. Wenn es keine gibt, muss auch nichts übernommen werden.
Ich muss vor jedem erdenklichen Risiko warnen.
Ob Warn- und Sicherheitshinweise an einem Produkt angebracht werden müssen, ergibt sich aus der Risikoanalyse. Bei dieser Analyse müssen Hersteller:innen überlegen, welches Risiko bei üblicher Verwendung vom Produkt ausgeht. Hier kann die Analyse bereits ergeben, dass es kein Risiko gibt. Kommt heraus, dass es ein Risiko gibt, so müssen Hersteller:innen überlegen, wie sie dieses Risiko minimieren können. Eine Maßnahme kann das Anbringen von Warn- und Sicherheitshinweisen sein.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben