Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Die 7 größten Missverständnisse

Veröffentlicht: 17.02.2025
imgAktualisierung: 17.02.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
17.02.2025
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Comicfigur im Anzug rutscht auf einer Bananenschale aus und fällt rückwärts, mit erschrockenem Gesichtsausdruck.
ingka.d.jiw / Depositphotos.com
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR – doch viele Mythen verunsichern Händler:innen.


Die GPSR muss seit dem 13. Dezember 2024 von allen Händler:innen und Hersteller:innen umgesetzt werden. Noch immer kursieren viele Mythen und Irrtümer über die neuen Regeln. Wir haben hier die häufigsten beleuchtet.

Die Risikoanalyse muss mit dem Produkt versandt werden.

Die GPSR schreibt vor, dass jede:r Hersteller:in eine Risikoanalyse für Produkte durchführen muss. Diese Analyse muss dokumentiert und zehn Jahre aufbewahrt werden. Allerdings ist diese nur für die Unterlagen der Hersteller:innen gedacht. Sie muss weder in den Online-Shop, noch der Produktsendung beigelegt werden.

Ich kann mich einfach selbst als Hersteller:in angeben.

Ein großes praktisches Problem kann die Angabe der Hersteller:innen werden. Teilweise können diese nicht angeben werden, weil sie entweder unbekannt sind oder es sie nicht mehr gibt. Ein Tipp, den man häufiger liest, ist, dass sich Händler:innen in diesen Fällen einfach selbst als Hersteller:in angeben sollen. Das ist aber nicht ohne Risiko: Durch die Angabe können Marken- und / oder Urheberrechte der originären Hersteller:innen verletzt werden. Außerdem kann diese Angabe als Irreführung bewertet werden. Hinzu kommt, dass man dann gegebenenfalls auch wie die Herstellerunternehmen haftet, sprich für die Sicherheit des Produktes verantwortlich ist.

Praxistipp: Diese Hürde ist insbesondere für Händler:innen groß, die gebrauchte Ware verkaufen. Hier ist es wichtig zu wissen, dass die GPSR nur für Artikel gilt, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt wurden. Für Produkte, die bereits vorher auf den Markt gelangt sind, gilt die Verordnung nicht. Hier müssen entsprechend die neuen Informationspflichten im Online-Angebot nicht erfüllt werden. Wichtig ist aber, dass diese Produkte das Produktsicherheitsgesetz erfüllen müssen. 

Für jedes Produkt muss es Warn- und Sicherheitshinweise geben.

Die neuen Informationspflichten sehen auch vor, dass über bestehende Warn- und Sicherheitshinweise bereits im Online-Angebot informiert werden muss. Dafür müssen „einfach“ Warn- und Sicherheitshinweise vom Produkt bzw. der Produktverpackung übernommen werden. Wenn es keine gibt, muss auch nichts übernommen werden. 

Ich muss vor jedem erdenklichen Risiko warnen.

Ob Warn- und Sicherheitshinweise an einem Produkt angebracht werden müssen, ergibt sich aus der Risikoanalyse. Bei dieser Analyse müssen Hersteller:innen überlegen, welches Risiko bei üblicher Verwendung vom Produkt ausgeht. Hier kann die Analyse bereits ergeben, dass es kein Risiko gibt. Kommt heraus, dass es ein Risiko gibt, so müssen Hersteller:innen überlegen, wie sie dieses Risiko minimieren können. Eine Maßnahme kann das Anbringen von Warn- und Sicherheitshinweisen sein.

Wichtig ist, dass eben nicht vor jedem erdenklichen Lebensrisiko gewarnt werden muss. Beispielsweise kann man mit einem Schal an Möbelstücken hängen bleiben. Dies ist aber nichts, wovor man warnen muss. Sind in dem Schal Materialien verarbeitet, die Allergien auslösen können, also beispielsweise Manschetten aus Nickel, so ist das ein Risiko, auf welches im Rahmen der Warn- und Sicherheitshinweise hingewiesen werden kann, wenn diese Manschette so am Schal angebracht ist, dass es üblicherweise zu Hautkontakt kommt.

Ich muss alle meine Zwischenhändler:innen offenlegen.

Im Online-Angebot müssen die Hersteller:innen genannt werden. Sitzen diese nicht in der EU, muss eine sogenannte verantwortliche Person mit Sitz in der EU genannt werden. In vielen Fällen ist dies der Importeur. Bezieht man seine Produkte direkt von diesem, dann muss man also zwangsläufig auch den Zwischenhändler / die Zwischenhändlerin offenlegen. Die komplette Lieferkette muss aber nicht offen gelegt werden.

Praxistipp: Wenn man die Großhändler:innen nicht offenlegen will, kann man schauen, ob das Herstellerunternehmen eine bevollmächtigte Person innerhalb der EU benannt hat. Gerade Hersteller:innen, die viel in die EU importieren, haben eine solche Person. Diese ist oft nicht mit den Großhändler:innen, die die Ware in den Binnenmarkt holen, identisch.  

Für CE-pflichtige Produkte gilt die GPSR nicht.

Viele Produkte sind innerhalb der EU bereits durch eigene Sicherheitsrichtlinien geregelt und müssen das CE-Zeichen tragen. Auch für diese gilt die GPSR, sprich: Auch hier müssen die Hersteller:innen angegeben werden.

Das CE-Zeichen ist ein Warn- und Sicherheitshinweis.

Das CE-Zeichen hat lediglich die Funktion zu zeigen, dass ein Produkt, welches speziell reguliert ist, die EU-Regularien einhält. Damit wird der Warenverkehr vereinfacht. Ein Warn- oder Sicherheitshinweis ist das CE-Zeichen aber nicht. Entsprechend muss es nicht im Shop abgebildet werden. Von der Abbildung muss sogar abgeraten werden, da sonst das Risiko einer Abmahnung wegen des Werbens mit Selbstverständlichkeiten besteht.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.02.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Ralf
22.02.2025

Antworten

Alle die hier stöhnen haben zuvor nicht alles richtig gemacht. Wenn man dadurch jetzt mehr Arbeit hat wundert es mich nicht. Endlich gibt es Artikelseiten die alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Dietmar
19.02.2025

Antworten

Dieser Regulierungswahn aus Brüssel ist unerträglich. Ich hoffe sehr, dass diese Regulierer am Sonntag einen entsprechenden Denkzettel bekommen. Die EU ist für kleine Händler so oder so uninteressant, da man ja trotz dem angeblich "freien" Binnenmarkt in jedem Land eine lokale Altgeräte-Rücknahme-Vereinbarung abschließen muss und ebenso in jedem Land eine lokale Verpackungsrücknahme garantieren. Das kann kein "kleiner" leisten, und wenn man eine Agentur beuaftragt, ist es unbezahlbar. Also raus aus der EU, die bringt nur bürokratische Monster.
Max Sonntag
19.02.2025
Dieses Frust kann ich nachvollziehen.
Nicole
19.02.2025
Ohne den Binnenmarkt der EU wäre mein Business nicht lebensfähig. Leider ist uns ja der Markt in Großbritannien mit dem Brexit fast komplett weggebrochen, noch mehr Isolation würde meiner Firma das Genick brechen. Also nur, weil es für Ihre Firma keinen Unterschied macht, ob es die EU gibt, heißt das nicht, dass das für alle gilt.