Der Countdown zur Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR (General Product Safety Regulation), läuft: Schon am 13. Dezember 2024 tritt die Verordnung in Kraft und bringt viele neue Pflichten mit sich. Hier findest ihr noch einmal Antworten auf eure ganz konkreten Fragen zur Verordnung. 

Ein allgemeines FAQ zur GPSR mit vertieften Hintergrundinformationen findet ihr hier.

Herstellerinformationen im Shop

Laut GPSR müssen folgende Informationen im Produktangebot genannt werden:

  • Name des Herstellers (Handelsname oder eingetragene Handelsmarke), Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers 
  • wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist: Name, Anschrift und elektronische Adresse des in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs

Muss der Hersteller direkt im Produkttext oder auf der Produktdetailseite genannt werden?

Ja, die Herstellerdaten müssen direkt im Angebot genannt werden. Dafür eignen sich sowohl der Produkttext als auch die Produktdetailseite.

Ich verkaufe nur Produkte eines Herstellers. Muss ich trotzdem in jedem Angebot über den Hersteller informieren?

Ja, auch in diesem Fall muss in jedem Angebot seperat der Hersteller genannt werden. Die GPSR kennt hier keine Ausnahme. 

Genügt es, die Herstellerdaten auf einem Reiter oder in einem Ausklappmenü in der Produktbeschreibung zu platzieren?

Ja, wichtig ist hier, dass der Reiter eindeutig bezeichnet ist, damit die Verbraucher:innen sehen, welche Information sie in dem Reiter erwarten dürfen.

Müssen Name, Adresse und E-Mail des Herstellers angegeben werden oder genügt ein Kontaktformular?

Es dürfen sowohl die E-Mail-Adresse als auch ein Link zu einem Kontaktformular genannt werden.

Wenn ich Produkte personalisiere, gelte ich dann als Hersteller?

Ja, in diesen Fällen kann man selbst zum Hersteller oder zur Herstellerin werden. Hier gilt die Person als Hersteller:in,

  • die das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produktes nicht vorgesehen war,
  • wenn sich aufgrund der Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat und
  • wenn die Änderungen nicht von den Verbraucher:innen selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Wer nach Kundenaufträgen arbeitet, gilt also noch nicht als Hersteller des veränderten Produktes. Wer keine Auftragsarbeiten durchführt, sondern Produkte quasi auf Lager verändert, kann hingegen unter Umständen herstellende Person werden, wenn die ersten beiden Punkte auch zutreffen.

Zum Beispiel: T-Shirt-Rohlinge werden mit verschiedenen Techniken neu eingefärbt. Hier können durch die chemischen Behandlungen neue Risiken für Allergiker entstehen, die vorher nicht existiert haben. Auch das Risikoniveau hat sich dadurch erhöht.

Muss ein Importeur oder eine verantwortliche Person in der EU genannt werden, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?

Ja, bei Herstellern mit Sitz außerhalb der EU muss eine verantwortliche Person mit Sitz innerhalb der EU genannt werden. Verantwortliche Personen können sein:

  • der Einführer,
  • der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen oder
  • ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Kann ich mich als Händler selbst als verantwortliche Person benennen, wenn der Hersteller keine hat?

Ja, wenn man selbst die Ware aus Drittstaaten importiert, kann man dadurch selbst zur verantwortlichen Person werden.

Welche Angaben muss ich machen, wenn ich den Hersteller nicht nennen will?

Die Nennung des Herstellerunternehmens ist Pflicht. Diese Pflicht ist auch nicht neu: Bereits nach dem Produktsicherheitsgesetz ist es zwingend erforderlich, dass der Hersteller auf dem Produkt steht.

Kann ich meinen Importeur als Hersteller angeben, wenn er sein Einverständnis gibt?

Wenn er nach den Kriterien der GPSR nicht der Hersteller ist, darf er auch nicht als solcher genannt werden. 

Welche Angaben muss ich machen, wenn ich den Hersteller nicht nennen kann?

Prüfe zunächst, ob das Produkt überhaupt unter die GPSR fällt. Fällt es unter die GPSR, wird es haarig: Es muss immer ein Hersteller genannt werden. Vermeide es künftig, Produkte ohne Hersteller zu verkaufen. Eine Notlösung kann erst mal sein, sich selbst als Hersteller anzugeben. Allerdings muss man dann auch Herstellerpflichten in puncto Risikobewertung, Produktrückrufen etc. wahrnehmen.

Wie verhält es sich, wenn der Markenname und der Herstellername nicht übereinstimmen?

In diesem Fall muss der Herstellername angegeben werden.

Was passiert, wenn der Lizenzinhaber einer Marke wechselt und Produkte weiterhin im Umlauf sind?

Schau in solchen Fällen, welcher Hersteller auf dem Produkt selbst angegeben ist und übernimm diese Angabe in dein Angebot.

Sind die Angaben zu Warnhinweisen und Herstellerangaben auf den Bildern zulässig oder erforderlich?

Möglich ist die Angabe als Bild, allerdings ist dies nicht ratsam: Wenn es zu einem Produkt mehrere Produktbilder gibt und die Angaben erst auf dem letzten Bild erscheinen, sind diese möglicherweise nicht unmittelbar im Sinne der Verordnung im Angebot enthalten. Sicherer ist die Angabe in der Produktbeschreibung als Text. Dies ist auch die barrierefreie Lösung, denn Bilder, so sie nicht richtig beschriftet sind, können nicht von Assistenzsoftware ausgelesen werden.

Müssen die Informationspflichten auch in Katalogen erfüllt werden?

Ja, sofern die Kataloge eine Bestelloption (beispielsweise Postkarte oder Bestellung per Telefon) beinhalten.

Sicherheits- und Warnhinweise

Noch mal in Kürze: In der GPSR heißt es in Artikel 19 bei den Pflichten zum Fernabsatz, dass „etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union [...] auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind“, „eindeutig und gut sichtbar“ im Angebot selbst enthalten sein müssen. 

Wo müssen Sicherheits- und Warnhinweise bereitgestellt werden – in der Aufbauanleitung, auf der Produktverpackung oder auf der Webseite des Shops?

Die Warn- und Sicherheitshinweise müssen in das Angebot selbst. Es reicht nicht aus, wenn sie lediglich in den Begleitunterlagen oder auf der Produktverpackung angebracht sind.

Können Sicherheits- und Warnhinweise pro Hersteller und Kategorie allgemein gehalten werden?

Nein, die Warn- und Sicherheitshinweise müssen in jedes einzelne Produktangebot übernommen werden. Selbst, wenn der Shop Produkte hat, bei denen die Warn- und Sicherheitshinweise immer identisch sind, müssen sie laut GPSR in jedes Angebot eingefügt werden. 

Reichen Piktogramme für Sicherheitshinweise aus?

Nein, Piktogramme reichen nicht aus. Die GPSR spricht von „eindeutig und gut sichtbar“. Daraus ergibt sich, dass die Hinweise direkt und unmittelbar angegeben werden müssen, was wiederum für die Angabe in Textform spricht. Außerdem sollen die Warnhinweise so erfolgen, wie es in den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehen ist. Manche Vorschriften schreiben die Textform vor; manche erlauben stattdessen auch Piktogramme. Schau am besten, wie das Herstellerunternehmen die Warn- und Sicherheitshinweise auf der Verpackung oder der Bedienungsanleitung wiedergegeben hat und übernimm diese. 

Sind Sicherheits- und Warnhinweise als PDF-Dokument verlinkt ausreichend?

Nein, die Sicherheits- und Warnhinweise müssen unmittelbar im Angebot selbst wiedergegeben werden.

Genügt ein QR-Code am Produkt?

Nein, die Sicherheits- und Warnhinweise müssen unmittelbar im Angebot selbst wiedergegeben werden.

Wie stelle ich lange Sicherheitshinweise übersichtlich dar?

Die Darstellung umfangreicher Sicherheitshinweise ist herausfordernd: Es bleibt unklar, wie umfassende Warn- und Sicherheitsinformationen sinnvoll und übersichtlich direkt in einzelnen Produktangeboten untergebracht werden können. Besonders auf Produktübersichtsseiten ist es kaum möglich, alle Warnhinweise ohne Verlinkungen „gut sichtbar“ darzustellen. Stattdessen wären wohl eher beschreibende Links hilfreich.
Derzeit besteht jedoch das Risiko, dass Behörden und Gerichte die Regelung streng auslegen könnten. Eine bloße Verlinkung – auch wenn diese beschreibend gestaltet ist – könnte rechtlich riskant sein.

Muss die Gebrauchsanweisung beim Produkt sein oder reicht sie online?

Nein, wenn für das Produkt eine Bedienungsanleitung notwendig ist, reicht es nicht aus, diese im Shop zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss sie auch nicht zwangsläufig in Papierform mitgesendet werden. Es reicht, wenn sie digital – beispielsweise als PDF im E-Mail-Anhang oder auf einem Datenträger – zur Verfügung gestellt wird. 

Was muss angegeben werden, wenn es keine Warn- und Sicherheitshinweise gibt?

Nichts. In diesem Fall muss auch nicht darüber informiert werden, dass es keine speziellen Warn- und Sicherheitshinweise zu beachten gibt.

Müssen Sicherheitshinweise in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden?

Hierzu gibt es noch keine eindeutige Antwort. Wer auf Nummer Sicher gehen will, stellt die Warn- und Sicherheitshinweise in den Sprachen der Länder dar, in denen auch geliefert wird. Es lässt sich aber auch gut argumentieren, dass eine Übersetzung nicht notwendig ist und es ausreichend ist, wenn die Hinweise erst später – beispielsweise in den Begleitdokumenten – in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung gestellt werden. 

Muss das CE-Zeichen im Shop, beispielsweise auf Produktfotos, erkennbar sein?

Nein, so eine Pflicht gibt es nicht. 

Sind Artikel mit einer CE-Kennzeichnung von der GPSR ausgenommen? 

Artikel, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden müssen, sind nicht von der GPSR ausgenommen. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich nicht um einen Warnhinweis im Sinne der GPSR, daher muss das CE-Kennzeichen ohnehin nicht, als Warnhinweis mit abgebildet werden. 

Produktkennzeichnung

Noch mal in Kürze: Neben den Informationspflichten im Shop, gibt es auch Kennzeichnungspflichten, die am Produkt selbst erfüllt werden müssen. Dazu gehören:

  • vorgeschriebene Warn- und Sicherheitshinweise,
  • die Information zum Hersteller samt Kontaktadresse und elektronischer Adresse,
  • wenn das Herstellerunternehmen nicht in der EU sitzt, eine verantwortliche Person innerhalb der EU, also beispielsweise die Daten des Importeurs,
  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung.

Die letzten drei Informationen müssen an dem Produkt selbst vorgenommen werden. Ist dies aufgrund der Größe oder Machart nicht möglich, darf die Kennzeichnung auch ausnahmsweise auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen vorgenommen werden. Bei den Kennzeichnungspflichten am Produkt selbst handelt es sich um Herstellerpflichten. Händler müssen aber sicherstellen, dass die Produkte, die sie verkaufen, rechtskonform sind. Werden Produkte beispielsweise ohne Herstellerkennzeichnung verkauft, kann hierfür der Händler abgemahnt werden.

Wichtig ist, dass Verbraucher:innen die Informationen quasi in den Händen halten können. Digitale Varianten reichen nicht aus. 

Was kann ich machen, wenn die Informationen nicht auf das Produkt passen?

Manche Produkte eigenen sich nicht für eine direkte Kennzeichnung. Manche Produkte sind schlicht zu klein; manchmal eignet sich aber auch das Material nicht. In solchen Fällen dürfen die Informationen ausnahmsweise auch auf die Verpackung gedruckt werden. Auch die Begleitunterlagen, wie etwa der Lieferschien, die Bedienungsanleitung oder möglicherweise auch die Rechnung bieten Möglichkeiten.

Muss jedes Produkt eine eindeutige Identifikationsnummer tragen?

Ja, die GPSR sieht vor, dass Hersteller:innen gewährleisten müssen, „dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.“

Was ist mit einem anderen Element als Chargennummer gemeint?

Das ist aktuell noch unklar. Die Elemente sollen dafür sorgen, dass Produktrückrufe in jedem Fall möglich sind und Verbraucher:innen beim Blick auf die Nummer oder eben das „andere Element“ feststellen können, ob ihr Produkt betroffen ist. Hier werden sehr wahrscheinlich Nummerierungen, die ähnlich zu Chargennummern sind, die Anforderungen am ehesten erfüllen. 

Kann die GTIN oder EAN als „Chargennummer“ verwendet werden?

Nein, denn die EANs und GTINs, umgangssprachlich auch einfach als Barcode bekannt, sind in aller Regel auf der Verpackung angebracht. Befinden sie sich auf dem Produkt, werden meist leicht zu entfernende Aufkleber verwendet bzw. sind diese Aufkleber oft auf eine Art und Weise angebracht, die von Verbrauchern als störend empfunden wird, weswegen sie entfernt werden. Die in der GPSR geforderte Nummer soll aber am Produkt angebracht werden und nur in Ausnahmen auf der Verpackung zu finden sein. 

Welche Nummerierungen sind bei personalisierten Produkten erforderlich?

Auch personalisierte Produkte benötigen eine Typen-, Chargen-, Seriennummer oder ein ähnliches Element. Was ein so ähnliches Element sein könnte, ist aktuell noch unklar. Hier werden sehr wahrscheinlich Nummerierungen, die ähnlich zu Chargennummern sind, die Anforderungen am ehesten erfüllen. 

Welche Angaben sind auf dem Produkt selbst erforderlich, und wann reicht ein Beipackzettel?

Auf dem Produkt selbst müssen die Herstellerdaten und bei Waren von außerhalb der EU die der verantwortlichen Person abgebildet sein. Auch die Chargennummer (bzw. ein ähnliches Element) müssen auf das Produkt. Nur, wenn das Produkt zu klein ist oder es die Beschaffenheit nicht zulässt, dürfen die Informationen ausnahmsweise auf die Verpackung oder in die Begleitunterlagen.

Sind Lieferschein und Rechnung eine Begleitunterlage?

Hierzu gibt es keine Aussage in der Verordnung. Aktuell gehen wir davon aus, dass die Rechnung oder der Lieferschein eine Begleitunterlage sein können. 

Reicht ein QR-Code am Produkt oder der Verpackung, um die Informationspflichten zu erfüllen?

Nein, die Informationen müssen unmittelbar wahrnehmbar sein. Ist auch die Verpackung nicht geeignet, können die Informationen in den Begleitunterlagen untergebracht werden. Wichtig ist, dass Verbraucher:innen die Informationen quasi in den Händen halten können müssen. 

Muss die GPSR auch auf kleine Produkte wie Etiketten, handwerkliche Produkte oder Sonderanfertigungen angewendet werden?

Ja, ist das Produkt zu klein, um die Informationen anzubringen, können diese aber auch auf der Verpackung oder dem Begleitdokument untergebracht werden. 

Wenn der Hersteller keine Sicherheitshinweise angibt, kann ich dann davon ausgehen, dass ich auch keine angeben muss?

In der Regel schon. Wenn du dennoch unsicher bist, erkundige dich bei deinen Hersteller:innen noch mal. 

Risikoanalyse/ Risikobewertung

Noch mal in Kürze: Wer ein Produkt herstellt, muss laut GPSR eine Risikobewertung durchführen. Die Unterlagen für die Risikobewertung müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Transparenzhinweis: In der ursprünglichen Variante des Artikels hieß es Risikoanalyse. Risikoanalyse und -bewertung sind allerdings nicht das selbe. Die Analyse ist lediglich Teil der Risikobewertung. Der Artikel wurde entsprechend angepasst. 

Muss die Risikobewertung in den Online-Shop?

Nein, die Risikobewertung ist eine Herstellerpflicht und muss daher auch nur von den Herstellern durchgeführt und aufbewahrt werden. 

Müssen B2B-Produkte ebenfalls eine Risikobewertung haben?

Die GPSR gilt sowohl für den B2B- als auch für den B2C-Bereich. Lediglich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Produkt nicht an Verbraucher gelangt, gilt die GPSR nicht. 

Wie sieht eine Risikobewertung aus und wie tief muss sie gehen?

Eine Risikobewertung nach der GPSR sollte systematisch mögliche Gefahren identifizieren, bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung definieren. Sie umfasst die Analyse potenzieller Risiken für Verbraucher durch das Produkt, einschließlich mechanischer, chemischer oder elektrischer Risiken, und muss die Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Schäden berücksichtigen. Die Tiefe der Analyse hängt von der Art des Produkts und seinem Gefahrenpotenzial ab: Je höher das Risiko, desto detaillierter und umfassender sollte die Analyse sein.

Muss die Risikobewertung für jedes Produkt einzeln erfolgen oder kann sie für Produktgruppen zusammengefasst werden?

Die Risikobewertung kann für Produktgruppen zusammengefasst werden, wenn die Produkte ähnliche Eigenschaften, Verwendungszwecke und Risikopotenziale aufweisen. In solchen Fällen ist eine gruppierte Analyse sinnvoll und zulässig, da die Risiken und Sicherheitsanforderungen vergleichbar sind. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Analyse alle spezifischen Risiken jedes Produkts in der Gruppe ausreichend abdeckt. Für Produkte mit einzigartigen Merkmalen oder höheren Risiken sollte jedoch eine individuelle Risikobewertung durchgeführt werden.

Reicht bei Kosmetikprodukten eine Sicherheitsanalyse als Risikobewertung aus?

Bei Kosmetikprodukten kann eine Sicherheitsanalyse als Teil der Risikobewertung ausreichen, sofern sie alle relevanten Risiken umfassend abdeckt. Die Analyse muss dabei sowohl gesundheitliche als auch physikalische Gefahren berücksichtigen, wie Hautverträglichkeit, mögliche allergische Reaktionen und mikrobiologische Risiken. Wichtig ist, dass die Sicherheitsanalyse alle gesetzlichen Anforderungen für Kosmetikprodukte erfüllt und ausreichend dokumentiert ist. Wenn die Sicherheitsanalyse spezifische Risiken im Kontext der GPSR abdeckt, kann sie als Risikobewertung gelten; andernfalls sind zusätzliche Prüfungen erforderlich.

Ist eine Risikobewertung für Produkte wie Postkarten oder Kalender notwendig?

Ja, für jedes Produkt, welches unter die GPSR fällt, ist eine Analyse notwendig. Für Produkte wie Postkarten oder Kalender ist eine ausführliche Risikobewertung in der Regel nicht notwendig, da sie kaum sicherheitsrelevante Risiken für Verbraucher bergen. Allerdings sollte dennoch eine grundlegende Bewertung erfolgen, um sicherzustellen, dass keine potenziellen Gefahren, etwa durch scharfe Kanten, giftige Farben oder verschluckbare Kleinteile (bei bestimmten Elementen) bestehen. Im Allgemeinen sind diese Produkte jedoch als risikoarm einzustufen und eine einfache, dokumentierte Einschätzung genügt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Ist eine Risikobewertung für handwerkliche und individualisierte Produkte notwendig?

Ja, grundsätzlich ist eine Risikobewertung für handwerkliche und individualisierte Produkte notwendig, sofern diese unter die Produktsicherheitsanforderungen fallen und für den Verkauf vorgesehen sind. 

In der Praxis könnte eine vereinfachte Risikobewertung für Produkte aus kleiner Herstellung oder Einzelfertigung oft ausreichend sein. Es ist ratsam, die typischen Risiken des Produkts zu bewerten und die wesentlichen Sicherheitsaspekte für die Nutzung zu dokumentieren.

Gibt es Vorlagen für Risikobewertungen?

Ja, es gibt Vorlagen und Muster für Risikobewertungen, die Unternehmen als Leitfaden nutzen können. Solche Vorlagen sind häufig branchenübergreifend und können an die spezifischen Anforderungen und Risiken des jeweiligen Produkts angepasst werden. Sie enthalten in der Regel folgende Elemente:

  1. Produktbeschreibung: Grundlegende Informationen zum Produkt, seiner Nutzung und Zielgruppe.
  2. Identifikation potenzieller Gefahren: Auflistung möglicher physikalischer, chemischer, elektrischer und mechanischer Risiken.
  3. Risikoanalyse: Risiken auf Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen prüfen.
  4. Risikominderungsmaßnahmen: Dokumentation der Maßnahmen zur Risikoverminderung und zur Gewährleistung der Produktsicherheit.
  5. Bewertung des Restrisikos: Analyse, ob das Risiko durch die getroffenen Maßnahmen auf ein akzeptables Niveau reduziert ist.
  6. Kontrolle und Überwachung: Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Produktsicherheit nach der Einführung.

Viele Vorlagen sind als Excel- oder PDF-Dokumente erhältlich, oft über Fachverbände, Handelsorganisationen oder spezialisierte Dienstleister. Manche E-Commerce-Plattformen oder Compliance-Dienstleister bieten ebenfalls Vorlagen für spezifische Produktkategorien an, die mit den gesetzlichen Anforderungen der GPSR konform sind.

Spezifische Produkttypen

In Kürze: Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte. Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel,
  • Lebensmittel,
  • Futtermittel,
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
  • Pflanzenschutzmittel,
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.),
  • Antiquitäten.

Gilt die Verordnung auch für Kunstgegenstände und Sammlerstücke?

Nein, Kunstgegenstände und Sammlerstücke fallen unter die Ausnahme von Antiquitäten.

Was sind Kunstgegenstände?

Im Sinne der GPSR sind Kunstgegenstände typischerweise solche Produkte, die primär zu dekorativen oder ästhetischen Zwecken hergestellt werden und keine spezifische Gebrauchsfunktion haben. Beispiele sind Skulpturen, Gemälde, handgefertigte Unikate oder andere Gegenstände mit künstlerischem Wert, die oft in Galerien, Museen oder als Sammlerstücke verkauft werden.

Die GPSR behandelt Kunstgegenstände meist anders als Produkte des täglichen Gebrauchs, da sie häufig nicht denselben Sicherheitsanforderungen unterliegen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Kunstgegenstände tatsächlich keine Funktionen besitzen, die eine Gefährdung darstellen könnten (z. B. Möbelstücke oder Dekorationsobjekte ohne scharfe Kanten oder giftige Beschichtungen). Wenn ein Kunstgegenstand hingegen einen praktischen Zweck erfüllt oder Risiken für den Nutzer birgt, könnte er unter die GPSR fallen und damit spezifische Sicherheitsanforderungen auslösen.

Was sind Sammlerstücke?

Im Sinne der GPSR sind Sammlerstücke Produkte, die primär zum Zweck des Sammelns oder als dekorative Gegenstände erworben werden und nicht für den alltäglichen Gebrauch bestimmt sind. Beispiele für Sammlerstücke können Münzen, Briefmarken, seltene Bücher, Actionfiguren, Vintage-Spielzeug oder Antiquitäten sein.

Für Sammlerstücke gelten häufig andere Anforderungen als für Produkte, die dem täglichen Gebrauch dienen, insbesondere wenn sie klar als nicht für Kinder geeignete Sammlerobjekte deklariert sind. Wenn ein Sammlerstück jedoch potenziell gefährlich sein könnte – beispielsweise durch kleine, ablösbare Teile bei Figuren oder giftige Materialien bei antiken Objekten – könnten dennoch Sicherheitsanforderungen gemäß der GPSR greifen. Entscheidend ist, ob das Produkt im Kontext der GPSR als sicher für den beabsichtigten Zweck und das Zielpublikum gilt.

Was sind Antiquitäten?

Antiquitäten sind Gegenstände, die in der Regel mindestens 100 Jahre alt sind und aufgrund ihres Alters, ihrer historischen Bedeutung, ihrer Seltenheit oder ihres kulturellen Wertes gesammelt werden. Sie umfassen häufig Möbel, Kunstwerke, Schmuck, Dekorationsgegenstände und Alltagsgegenstände vergangener Epochen, die heute hauptsächlich zu dekorativen Zwecken oder als Sammlerstücke genutzt werden.

Antiquitäten unterscheiden sich von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen, da sie meist keine praktische Funktion im modernen Alltag erfüllen und oft als historische Artefakte gelten.

Gilt die Verordnung für gebrauchte Produkte?

Ja, zumindest sofern vernünftigerweise erwartet werden darf, dass diese noch den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Wird in einer Produktbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Produkt erst in Stand gesetzt oder repariert werden muss, darf eher nicht davon ausgegangen werden, dass das Produkt den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht. Entsprechend fällt es nicht unter die GPSR.

Gilt die Verordnung auch für Schmuck?

Ja, eine Ausnahme für Schmuck gibt es nicht. Etwas anders gilt, wenn es sich bei dem Schmuckstück um eine Antiquität handelt.

Gilt die GPSR auch für Bücher?

Ja, auch Bücher sind nicht von der Verordnung ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Antiquitäten oder Sammlerstücke. 

Gilt die GPSR für digitale Waren?

Ja, die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gilt auch für digitale Produkte, sofern sie als Verbraucherprodukte betrachtet werden. 

Gilt die Verordnung für Produkte, die vermietet werden (Dienstleistung)?

Ja, die Verordnung gilt beispielsweise auch für Anbieter, die Hüpfburgen oder Werkzeug vermieten. Die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt primär für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden. Dienstleistungen als solche fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Allerdings erstreckt sich die Verordnung auf Produkte, die im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung bereitgestellt werden. Das bedeutet, wenn ein Produkt während einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt und von Verbrauchern genutzt wird, unterliegt dieses Produkt den Bestimmungen der Verordnung. Beispielsweise müssen Bowling-Schuhe, die in einer Bowlingbahn zur Verfügung gestellt werden, den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Gilt die Verordnung für Produkte, die bereits durch spezielle Vorschriften wie die Biozid-Verordnung oder Spielzeugrichtlinie, reguliert sind?

Nein, die GPSR gilt nicht für Produkte, die bereits durch spezifische EU-Vorschriften wie die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) reguliert sind. Diese speziellen Vorschriften haben Vorrang, wenn sie detaillierte Sicherheitsanforderungen für ein bestimmtes Produkt festlegen.

Die GPSR greift in solchen Fällen nur ergänzend und lediglich in Bereichen, die von den speziellen Vorschriften nicht vollständig abgedeckt werden. Das bedeutet, dass die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der GPSR nur dann Anwendung finden, wenn es Sicherheitsaspekte gibt, die in der speziellen Verordnung nicht geregelt sind. So wird sichergestellt, dass Verbraucher umfassend geschützt sind, ohne doppelte Regelungen oder Widersprüche zu schaffen.

Außerdem müssen auch für solche Produkte die erweiterten Informationspflichten im Online-Shop erfüllt werden.

Gilt die Verordnung auch für Flohhalsbänder und ähnliche Produkte?

Ja, Flohhalsbänder fallen grundsätzlich unter die GPSR, sofern sie nicht bereits durch spezifische Produktregelungen wie die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 abgedeckt sind. 

Wenn ein Flohhalsband biozide Wirkstoffe enthält, greift jedoch vorrangig die Biozid-Verordnung, die spezifische Anforderungen an Wirksamkeit, Sicherheit und Kennzeichnung solcher Produkte stellt. Die GPSR kann ergänzend gelten, falls die Sicherheit für den Verbraucher oder das Haustier in anderen Aspekten betroffen ist, die nicht durch die Biozid-Verordnung abgedeckt sind (z. B. bei mechanischen Risiken oder verschluckbaren Kleinteilen).

Kann Altbestand, der nicht den neuen Anforderungen entspricht, weiterhin verkauft werden?

Ja, vorausgesetzt, die Produkte sind weiterhin sicher. Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf den EU-Markt gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden. Die Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht wurden, nicht einschränken dürfen. Das bedeutet, dass diese Produkte weiterverkauft werden können und die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, für sie nicht gilt. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Produkt fällt unter das aktuelle Produktsicherheitsgesetz und erfüllt dessen Anforderungen.
  • Das Produkt wurde tatsächlich vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht.

Was bedeutet „in Verkehr gebracht“ bzw. „auf dem Markt bereitgestellt“? 

Dies umfasst unter anderem die „Abgabe zum Vertrieb“. Das heißt: Wenn ein Produkt vor dem 13. Dezember produziert, aber erst danach zum Vertrieb freigegeben wird, fällt es unter die neue Verordnung.

Anforderungen auf Marktplätzen

Wo werden die Angaben bei Amazon hinterlegt?

Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben und zur Verwaltung der Compliance-Anforderungen hat Amazon einen neuen Abschnitt auf den Produktdetailseiten eingeführt: „Sicherheit und Produktressourcen.“

In einer Mitteilung an Händler im SellerCentral heißt es dazu: „Ihre Produktbilder sind nun getrennt von Bildern, Dokumenten und Informationen zur Compliance. Hier finden Verbraucher Ihre Marketingbilder und Produktinformationen.“ Verkäufer können dadurch leichter überprüfen, ob die notwendigen Compliance-Informationen übermittelt wurden. Zudem sind die Daten auch für Verbraucher gut zugänglich.

Wo werden die Angaben bei Ebay hinterlegt?

Ebay weist darauf hin, dass die Informationen hinterlegt werden müssen und stellt dafür ein eigenes Feld zur Verfügung. 

Wo werden die Daten bei Etsy hinterlegt?

Bei Etsy werden die Angaben am besten in der Produktbeschreibung hinterlegt. Hier ist es notwendig, die Möglichkeiten des Markplatzes in puncto Gestaltung gut auszuschöpfen, um die Artikelbeschreibung so gut und übersichtlich wie möglich zu gestalten. 

Sind auch Verkäufer:innen auf Kleinanzeigen von der GPSR betroffen?

Auch Verkäufer:innen auf Kleinanzeigen sind betroffen, wenn sie gewerblich handeln. Die GPSR nimmt keine Unterscheidung bezüglich des Marktplatzes vor. 

Was tun, wenn Amazon spezielle Anforderungen (z. B. zusätzliche Sicherheitsbilder) verlangt, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen?

Hier hilft es nur, beharrlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt diese Anforderungen nicht erfüllen muss. 

Müssen Konformitätserklärungen und Datenblätter bei den Produkten hochgeladen werden?

Nein. Allerdings stellen die Marktplätze teilweise Optionen dazu zur Verfügung. Amazon verlangt dies auch vereinzelt, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Was ist zu tun, wenn eine Plattform keine Felder für bestimmte gesetzlich erforderliche Informationen bietet?

In diesem Fall sollten alle erforderlichen Angaben in der Produktbeschreibung genannt werden. 

Wie sollte man vorgehen, wenn man auf Marktplätzen wie Ebay keine vollständigen Angaben machen kann?

Lässt beispielsweise die Zeichenbegrenzung keine vollständige Information zu, ist dies kritisch, denn: Wer die Informationspflichten nicht erfüllt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Zwar fordert die GPSR die unmittelbare Darstellung von Informationen; bevor man keinerlei Informationen hinterlegt, könnte hier ausnahmsweise ein sprechender Link die Lösung sein. Allerdings könnte auch dieser ein Abmahnrisiko bergen. Hier sollte die Plattform mit Nachdruck aufgefordert werden, eine sichere Lösung für Händler zu schaffen.

Was passiert mit Produkten, die bereits vor dem Stichtag auf Marktplätzen gelistet sind?

Die Informationspflichten müssen für alle Produkte erfüllt werden, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ob das Produkt vorher schon gelistet wurde, ist also irrelevant. Es kommt darauf an, wann das konkrete Produkt in Verkehr gebracht wurde.

Beispiel: Ein Tellerservice ist bereits seit etlichen Jahren gelistet. Nach dem 13. Dezember füllt die Händlerin ihr Lager auf und kauft dafür das Tellerservice neu beim Großhändler ein. Auch, wenn das Produkt in dieser Form schon länger verkauft wird, müssen nun die neuen Informationspflichten erfüllt werden. 

Support, Bußgelder und rechtliche Konsequenzen

Wie unterstützt der Händlerbund Online-Händler?

Der Händlerbund bietet zwei Unterstützungen an:

Legal Scan für Produktbeschreibungen: Mit dem Legal Scan können Produktbeschreibungen automatisiert überprüft werden. Neben der Einhaltung der GPSR, werden auch generelle Abmahnrisiken aus dem Wettebewerbs- und Markenrecht gecheckt. 

GPSR-Check: Beim GPSR-Check schaut sich ein Jurist bis zu fünf Online-Angebote von dir an und überprüft, ob die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung erfüllt sind. Im Anschluss wird ein detailliertes Prüfprotokoll mit Hinweisen und klaren Angaben, wo Informationen fehlen oder angepasst werden müssen, versendet. 

Shoptiefenprüfung: Inwiefern die neuen Pflichten erfüllt wurden, wird außerdem innerhalb der Shoptiefenprüfung gecheckt. Diese STPs sind Teil des Professional und Unlimited Pakets.

Wie hoch sind potenzielle Bußgelder bei Nicht-Einhaltung?

Die GPSR verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Sanktionsvorschriften zu erlassen. In Deutschland soll dafür das Produktsicherheitsgesetz reformiert werden, wozu derzeit ein Referentenentwurf vorliegt. Dieser stuft die Nichteinhaltung der GPSR-Pflichten als Ordnungswidrigkeit ein, bei der – abhängig vom Schweregrad – Geldbußen von bis zu 100.000 Euro möglich sind.

Wenn ich als Hersteller nach der GPSR gelte, zum Beispiel weil ich Produkte unter meiner eigenen Marke verkaufe, muss ich dann für Schäden haften?

Durch das Produktsicherheitsgesetz werden die Regeln aus dem Produkthaftungsgesetz nicht verändert. Auch nach dem Produkthaftungsgesetz gilt derjenige als Hersteller, der die Produkte unter seiner eigenen Marke verkauft und muss dementsprechend für Schäden haften. 

Kann man abgemahnt werden?

Ja, wer die Informationspflichten nicht einhält, muss mit einer Abmahnung durch die Konkurrenz, einen Wettbewerbsverband oder durch eine der Verbraucherzentralen rechnen. Die Abmahngebühren variieren und liegen meist im dreistelligen Bereich.