Die Produktsicherheitsverordnung bringt eine Reihe neuer Informationspflichten für den E-Commerce mit. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten:
- Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
- Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
- Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind
Auf das Thema der Herstellerdaten und der Produktfotos sind wir bereits in diesen Beiträgen eingegangen:
- Produktsicherheitsverordnung: Müssen Händler:innen alle Produktbeschreibungen anpassen?!
- „Neue Vorgaben für Produktabbildungen“ in unserem FAQ zur Verordnung
In diesem Beitrag wollen wir noch mal kurz auf die Warnungen und Sicherheitshinweise eingehen.
Müssen jetzt Warnhinweise erfunden werden?
Eine Befürchtung, die die Händler:innen in unseren Kommentarspalten umtreibt, ist die, ob man sich nun zu jedem Produkt eigene Warnhinweise einfallen lassen muss. Ganz abwegig ist der Gedanke nicht: So müssen Hersteller:innen für Produkte eine Risikobewertung durchführen und sich dabei auch Gedanken machen, ob und welches Risiko von eher harmlos erscheinenden Gegenständen wie etwa einer Vase ausgehen könnte. Allerdings können Händler:innen bezüglich der Informationspflicht beruhigt sein.
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laut der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) müssen Sicherheitshinweise gegeben werden, wenn ein Produkt potenzielle Gefahren birgt, z. B. durch Verpackungen wie Plastiktüten, die für kleine Kinder eine Erstickungsgefahr darstellen können.
Die Pflegehinweise sind ein anderes Thema, welches mehr mit den Textilkennzeichnungspflichten zu tun hat. Das hat nichts mit der GPSR zu tun.
Gruß, die Redaktion
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wir stehen im direkten Austausch mit Ebay und haben hier bereits einige Antworten auf Fragen zusammengefasst: Produktsicherheit: Ebay antwortet auf Händler-Fragen zur GPSR
Auf weitere Antworten warten wir derzeit noch und ergänzen diese in einem weiteren Artikel.
Gruß, die Redaktion
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ja, auch bei Schmuckstücken können Warnhinweise erforderlich sein, insbesondere wenn bestimmte Gefahren für Verbraucher bestehen, z. B. verschluckbare Kleinteile bei Kindern oder allergene Materialien. Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verlangt, dass solche Warnhinweise klar und verständlich formuliert werden und für den Verbraucher leicht zugänglich sind.
Weitere Informationen findest du in unserem FAQ: FAQ: Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Häufig gestellte Fragen für Online-Händler im Überblick
Gruß, die Redaktion
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auch für ältere Deko-Restbestände gilt die Pflicht zur Produktsicherheit nach der GPSR. Falls von den Produkten potenzielle Gefahren ausgehen, müssen entsprechende Sicherheitsinformationen bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob der Hersteller insolvent ist oder nicht.
Wenn es keinen Hersteller mehr gibt, musst du im Zweifelsfall dich selbst als verantwortliche Person benennen.
Weitere Informationen dazu findest du auch in diesem Artikel: Wir wurden gefragt: GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?
Gruß, die Redaktion
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die GPSR spricht von „eindeutig und gut sichtbar“. Daraus ergibt sich, dass die Hinweise direkt und unmittelbar angegeben werden müssen, was wiederum für die Angabe in Textform spricht. Piktogramme sind daher nicht verpflichtend.
Gruß, die Redaktion
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genau, es müssen die Warnhinweise angegeben werden, die auch auf dem Produkt sind beziehungsweise sein müssen.
Zu deiner zweiten Frage: Wenn der Vertrag online geschlossen wird, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, auch wenn das Produkt dann abgeholt wird. Da gelten dann die gleichen Regeln.
Gruß, die Redaktion
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Weiteres dazu findest du in diesem Artikel:
Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?
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