Retouren gehören zum Alltagsgeschäft von Online-Händler:innen. Auch wenn Rücksendungen verständlicherweise nicht gern gesehen werden und mit einigem Aufwand verbunden sind, können sie dennoch meist schnell abgewickelt werden. Hin und wieder kann es aber passieren, dass die Kundschaft im Eifer des Gefechts den falschen Artikel ins Paket gelegt hat. Uns hat eine Händlerin daher gefragt, welche Rechte ihr bei der Rücksendung von falscher Ware zustehen.
Gesetz gewährt Leistungsverweigerungsrecht
Um uns der Thematik zu nähern, wie es überhaupt zu solch einem Fall kommen kann, beginnen wir zunächst mit einem kleinen Beispiel:
Kundin A kauft im Online-Shop von Händler B einen Lockenstab des Modells X. Dieser wird an A zugestellt. A hat aber zeitgleich auch ein anderes Modell Y bei Händler C zum Vergleich bestellt und findet diesen Lockenstab besser als den von Händler B. Daraufhin widerruft A den Vertrag fristgerecht. Statt das Modell X packt die Kundin nun aber fälschlicherweise Y in das Retourenpaket an Händler B. Was also soll B jetzt mit dem falsch gelieferten Modell Y tun?
Zwar sind Händler:innen bei einem Widerruf dazu verpflichtet, der Kundschaft den gezahlten Kaufpreis unverzüglich zurückzuerstatten. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer fehlerhaften Rücksendung. Das Gesetz stellt Händler:innen dann ein Leistungsverweigerungsrecht zur Hand. Damit kann die Rückzahlung verweigert werden, bis die „richtige“ Ware eingetroffen ist.
Händler bleiben nicht auf Zusatzkosten sitzen
Doch was ist mit den Rücksendekosten, wenn die Kundschaft anschließend die eigentlich widerrufene Ware zurückschickt? Die gute Nachricht vorweg: Händler:innen bleiben nicht auf den (doppelten) Kosten der Rücksendung sitzen.
Grundsätzlich trägt die Kundschaft nach dem Gesetz die Kosten für die Rücksendung, soweit sie ordnungsgemäß in der Widerrufsbelehrung darüber informiert worden ist. Da die Kundschaft den Fehler verursacht hat, muss sie sowohl für die Rücksendung der falschen Ware, als auch für die der richtigen Ware aufkommen. Erklären sich Händler:innen in der Widerrufsbelehrung bereit, die Rücksendekosten zu übernehmen, müssen sie das jedoch auch nur für eine Rücksendung und nicht für eine zweite.
Rücksendung der falschen Ware nur nach Kostenerstattung
Was aber soll der Händler nun mit der Ware machen, die gar nicht ihm gehört? Es leuchtet sicher ein, dass er diese nicht einfach behalten darf. Vielmehr hat die Kundschaft ein Recht darauf, diese zurückzuerhalten. Händler:innen sind daher verpflichtet, die Rücksendung zur Kundschaft vorzunehmen. Die Kosten für diese Rücksendung sind aber wiederum von der Kundschaft zu tragen. Händler sind dann berechtigt, die Zusendung der erhaltenen Falschware an die Kundschaft von einer vorherigen Erstattung der hierfür nötigen Kosten abhängig zu machen.
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