Unter dem Motto „Wo gehobelt wird, fallen Späne“ kommt es im Versandhandel immer wieder vor, dass Ware beschädigt oder gar nicht geliefert wird. Angesichts der Belastungen, denen Pakete während des Transports ausgesetzt sind, ist das kaum verwunderlich. Doch was passiert, wenn ein solcher Fall eintritt? Welche Rechte haben Kund:innen und worauf müssen Online-Händler:innen achten? In diesem Artikel beleuchten wir typische Szenarien und erklären, wie die Rechtslage sowohl im B2C-Bereich (Verbraucherschutz) als auch bei B2B-Geschäften zu bewerten ist.
Ware trotz ausreichender Verpackung beschädigt
Der Fall: Annika bestellt bei Marianne ein Tafelservice. Marianne verpackt die Ware sorgfältig. Sie hat solche Ware schon mehrfach versendet und nie ging mit ihrer Verpackungsweise etwas zu Bruch. Dennoch kommt die Ware quasi als Bausatz bei Annika an. Ein Großteil der Stücke ist zu Bruch gegangen. Auch Annika sieht direkt, dass so etwas nicht hätte passieren dürfen. Immerhin sieht sie, wie gut gepolstert alles war. Hier scheint ordentlich etwas beim Logistikunternehmen schiefgegangen zu sein. Marianne fragt sich nun, ob sie Annika neue Ware zusenden muss.
Wenn Annika Verbraucherin ist: Im B2C-Handel tragen Händler:innen das sogenannte Transportrisiko. Sie müssen also dafür geradestehen, wenn die Ware auf dem Weg zur Kundschaft kaputt oder verloren geht. Marianne muss Annika also einen Ersatz liefern. Gegebenenfalls hat Marianne aber Ansprüche gegen das Logistikunternehmen.
Wenn Annika Unternehmerin ist: Anders sieht es aus, wenn Annika das Service für ihren Gewerbebetrieb bestellt hat. Hier trägt Marianne nicht das Transportrisiko. In dem Moment, in dem sie die Ware an das Transportunternehmen übergibt, endet ihre Haftung. In diesem Fall muss Marianne also keinen Ersatz leisten.
Ware wegen unzureichender Verpackung beschädigt
Der Fall: Marius will an seinen Kunden Philipp eine Vase versenden. Diese verpackt er eher nach dem Motto „Wird schon schiefgehen“ und – nun ja – es geht halt schief. Die Vase kommt kaputt an. Muss hier ein Ersatz geliefert werden?
Wenn Philipp Verbraucher ist: Hier gilt dasselbe wie im ersten Fall. Marius haftet als Unternehmer so oder so für das Transportrisiko und muss Philipp einen Ersatz liefern.
Wenn Philipp Unternehmer ist: Hat Philipp die Vase als Dekoration für sein Büro bestellt, sieht der Fall gleich aus. Zwar haftet Marius im B2B-Geschäft nicht für den Transport; allerdings ist das hier gar keine Frage des Transportrisikos. Vom Transportrisiko spricht man nämlich, wenn die Ware zufällig – also ohne, dass die Kundschaft oder die Verkäuferseite Schuld ist – kaputtgeht. Hier ist die Vase aber aufgrund der unzureichenden Verpackung zu Bruch gegangen. Entsprechend haftet Marius hier für den Schaden und muss für Ersatz im Wege der Nacherfüllung sorgen.
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