In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ist das gute Recht der Kundschaft. Dennoch muss auch sie sich dabei an ein paar Spielregeln halten, wie etwa die ausdrückliche Erklärung des Widerrufs oder die Einhaltung der Widerrufsfrist. Darüber hinaus ist die Kundschaft im Falle eines Widerrufs dazu verpflichtet, die Waren wieder genauso zu verpacken, wie sie sie erhalten hat, also im Originalkarton. Andernfalls müssen Händler:innen die Retoure nicht annehmen. Aber stimmt das wirklich? Ist die Aussage Fake oder Fakt?
Widerruf auch ohne Originalverpackung möglich
Nähern wir uns dem Sachverhalt mit einem kleinen Beispiel: Ein Kunde bestellt in einem Online-Shop ein Paar Schuhe. Dieses Paar wird in einem Schuhkarton geliefert, welcher wiederum in einem Versandkarton liegt. Sowohl den Versandkarton als auch den Schuhkarton entsorgt der Kunde sofort, weil er die Schuhe behalten möchte. Fünf Tage später hat er es sich aber anders überlegt und widerruft den Kauf. Er steckt die Schuhe in einen Versandkarton, den er noch von einer anderen Lieferung zu Hause hatte. Muss der Händler des Online-Shops die Schuhe nun zurücknehmen?
Ja, das muss er, denn das Widerrufsrecht darf nur in sehr engen Grenzen ausgeschlossen werden. Weder das Gesetz noch die Rechtssprechung sehen im Fehlen des Originalkartons einen Grund, der Kundschaft das Widerrufsrecht zu versagen. Händlerinnen und Händler sind also verpflichtet, die Waren auch ohne deren Originalverpackung anzunehmen.
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