Retouren trotz unwirksamem Widerruf: Diese Rechte haben Online-Händler:innen

Veröffentlicht: 17.04.2025
imgAktualisierung: 17.04.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 3 Min.
17.04.2025
img 17.04.2025
ca. 3 Min.
Paket, auf dem das Wort "Retoure" aufgedruckt ist
stadtratte / Depositphotos.com
Kein Widerrufsrecht und trotzdem kommt eine Rücksendung? So reagieren Händler:innen rechtssicher und kundenfreundlich darauf.


Das gesetzliche Widerrufsrecht im Online-Handel ist für Verbraucher:innen ein starkes Instrument – es ermöglicht ihnen, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Kauf zu widerrufen. Doch nicht jeder Widerruf ist auch tatsächlich wirksam. Häufig kommt es vor, dass Kund:innen Produkte zurücksenden, obwohl entweder die gesetzliche Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist oder das Widerrufsrecht in dem konkreten Fall gar nicht besteht. Händler:innen stehen dann vor der Frage: Muss ich die Rücksendung akzeptieren? Bin ich verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten? Oder darf ich die Ware zurücksenden? Wir räumen mit den Unsicherheiten auf.  

Wann das Widerrufsrecht nicht (mehr) greift

Ein Widerruf ist nur dann gültig, wenn er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 14-Tage-Frist nach Erhalt der Ware erklärt wird. Wird diese Frist überschritten, müssen Händler:innen den Widerruf nicht mehr akzeptieren – es sei denn, es wurde der Kundschaft freiwillig ein längeres Rückgaberecht eingeräumt.

Darüber hinaus sieht das Gesetz bestimmte Ausnahmen vor, in denen das Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das betrifft zum Beispiel Verträge über maßgefertigte Waren, versiegelte Hygieneartikel, bei denen das Siegel entfernt wurde, oder auch Presseerzeugnisse wie Zeitungen und Zeitschriften. In all diesen Fällen darf ein Widerruf von Gesetzes wegen gar nicht erst erfolgen. Darüber muss die Kundschaft allerdings auch in der Widerrufsbelehrung informiert werden. 

Mehr zum Thema

Rücksendung ohne Rechtsgrund – und was nun?

Kommt es dennoch zu einer Rücksendung, obwohl kein wirksamer Widerruf vorliegt, müssen Händler:innen den Widerruf nicht akzeptieren oder den Kaufpreis erstatten. Der Kaufvertrag bleibt weiterhin wirksam, das bedeutet: Der Kunde oder die Kundin bleibt zur Zahlung verpflichtet und ist rechtlich gesehen noch Eigentümer:in der Ware. Das heißt aber auch, dass Händler:innen die zurückgeschickte Ware nicht einfach entsorgen dürfen. Die Rücksendung erfolgte ohne gültige rechtliche Grundlage. Damit bleibt der Kunde oder die Kundin zumindest formal weiterhin Besitzer:in und Eigentümer:in. Eine Vernichtung der Ware wäre in diesem Fall rechtlich problematisch und könnte zu Schadensersatzforderungen führen.

Stattdessen sollten Händler:innen die Kundschaft klar und sachlich darüber informieren, dass der Widerruf unwirksam ist – sei es wegen Fristversäumnis oder eines gesetzlichen Ausschlussgrundes. Gleichzeitig sollte die Kundschaft zur Rücknahme der Ware aufgefordert und ihr mitgeteilt werden, dass die Rücksendung nicht akzeptiert werden kann. Händler:innen können zudem verlangen, dass die Kundschaft die Kosten für den Rückversand übernimmt. 

Wenn die Kundschaft nicht reagiert

Sollte die Kundschaft nach der Aufforderung zur Rücknahme nicht reagieren, dürfen Händler:innen die Ware zwar nicht vernichten, sie kann aber sachgemäß eingelagert werden. Sobald die Kundschaft in Annahmeverzug gerät, also die Rücknahme nach angemessener Frist nicht vornimmt, dürfen Händler:innen für die Lagerung der Ware die Kosten in Rechnung stellen. Diese Lagergebühren müssen allerdings nachvollziehbar und verhältnismäßig sein.

Voraussetzung dafür ist, dass Händler:innen der Kundschaft eine konkrete Frist zur Rücknahme gesetzt und auf mögliche Folgen bei ausbleibender Reaktion hingewiesen haben. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs haben Händler:innen das Recht, entstandene Mehraufwendungen wie Lager- oder Verwaltungskosten gegenüber der Kundschaft geltend zu machen.

Fazit: Rücksendung ohne Widerrufsrecht erfordert klares Handeln

Auch wenn die Kundschaft Ware zurückschickt, obwohl kein Widerrufsrecht (mehr) besteht, bedeutet das nicht, dass Online-Händler:innen die Rücksendung akzeptieren oder den Kaufpreis erstatten müssen. Entscheidend ist, dass Händler:innen korrekt und nachvollziehbar reagieren: Es sollte die Unwirksamkeit des Widerrufs erklärt, die Ware nicht kommentarlos behalten oder vernichtet und der Kundschaft eine faire Möglichkeit zur Rücknahme geboten werden. Reagiert die Kundschaft nicht, können Händler:innen unter bestimmten Bedingungen auch Lagerkosten berechnen. Eine transparente Kommunikation ist dabei oft der Schlüssel, um Kundenservice und rechtliche Klarheit in Einklang zu bringen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

ralf
22.04.2025

Antworten

Und wenn man genau das tut, bekommt man eine Negative Bewertung reingedrückt.