Die Rückerstattung kann durch einen Gutschein ersetzt werden

Veröffentlicht: 17.10.2024
imgAktualisierung: 17.10.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.10.2024
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ca. 2 Min.
Fake oder Fakt?
Händlerbund
Statt den Kaufpreis nach dem Widerruf auszuzahlen, können Händler:innen doch einfach eine Gutschrift ausstellen. Aber geht das wirklich?


In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

Wer im Online-Handel tätig ist, der weiß genau darüber Bescheid, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Macht die Kundschaft nun davon Gebrauch und erklärt den Widerruf, muss sie die Ware natürlich auch zurückschicken. Dafür steht ihr wiederum die Erstattung des Kaufpreises zu. Damit den Händler:innen der Umsatz nicht verloren geht, können sie statt der Rückzahlung aber auch einfach eine Gutschrift ausstellen. Aber stimmt das tatsächlich? Ist diese Aussage Fake oder Fakt?

Das Gesetz ist eindeutig

Bei der Beantwortung der Frage hilft ein Blick ins Gesetz, denn dieses regelt die Art und Weise, wie eine Rückerstattung nach einem Widerruf zu erfolgen hat. Das Gesetz spricht in § 357 Absatz 3 BGB davon, dass für die Rückzahlung „dasselbe Zahlungsmittel“ verwendet werden muss, welches die Verbraucherin oder der Verbraucher für die Zahlung verwendet hat. Wurde die Zahlung vom Bankkonto der Kundschaft geleistet, hat sie einen Anspruch darauf, die Rückerstattung des Kaufpreises auf eben dieses Konto zu erhalten.

Es handelt sich also um einen Irrtum, wenn Händlerinnen und Händler davon ausgehen, sie könnten einen Gutschein ausstellen und würden somit ihrer Pflicht zur Rückerstattung nachkommen. Verbraucher:innen müssen eine Gutschrift nicht annehmen und können auf die Rückzahlung bestehen. 

Ausnahmen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

Etwas anderes lässt das Gesetz nur zu, wenn „ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen“. Eine ausdrückliche Vereinbarung liegt aber gerade nicht vor, wenn eine abweichende Vereinbarung einseitig per AGB festgelegt wird, vor allem wenn sie nachteilig für Verbraucher:innen ist. Händlerinnen und Händler sollten daher davon absehen, verbraucherschützende Normen durch AGB-Klauseln einzuschränken.

Wäre es euch lieber, Gutscheine auszustellen als das Geld rückzuerstatten? Sagt uns eure Meinung und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!

Veröffentlicht: 17.10.2024
img Letzte Aktualisierung: 17.10.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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dirk
18.10.2024

Antworten

Solange die Widerrufe fristgemäß sind, muss alles wie gezahlt erstattet werden. Allerdings sind Wert-Gutscheine aus Händlersicht immer eine schöne Sache - 20-30% werden nie eingelöst, und nach 3 Jahren zum Jahresende greift die Verjährung. Bringt zwar ein bisschen Verwaltungsaufwand mit sich, aber ist andererseits Geld für nichts. Wir bieten die Gutscheinlösung immer dann aus Kulanz an, wenn Kunden Retouren deutlich nach Ablauf der Widerrufsfrist zurückschicken und vorher kein Widerruf erklärt worden war. Bevor wir also den verspäteten Widerruf komplett ablehnen und die Ware wieder an den Kunden zurückschicken, bieten wir ihm an: "Ja, aber nur gegen Gutschein, der mit der nächsten Bestellung verrechnet werden kann". Das wird in der Regel akzeptiert und die meisten Kunden bedanken sich sogar für das Entgegenkommen - schließlich wissen die meist ganz genau, dass sie die rechtzeitige Rücksendung schlicht verpennt haben. Und bei Retouren aus einer Bestellung mit Gutschein-Zahlung gilt in der Tat: Kein Recht auf Auszahlung, es gibt wieder einen Gutschein im Retourenwert - und die Verjährung läuft weiter. Wurde nur ein Teil mit Gutschein bezahlt und der Rest z.B via Paypal, aber der Retourenwert ist höher als die Paypalsumme, dann erstatten wir zuerst die volle Paypalzahlung und den Restbetrag wiederum als Gutschein. Oft verbleibt auch ein Restguthaben dieser eingelösten "Retouren"-Gutscheine, den die Kunden dann verfallen lassen. Deren Gesamtsumme wird dann nach Ablauf der Gültigkeit zum Jahresende ausgebucht als "außerordentliche Erträge" - fertig.
Aisteg
18.10.2024

Antworten

Welche Frage sich dann aber zwingend stellt: Was ist wenn der Kunde mit einem Gutschein gezahlt hat. Oder noch schlimmer, einen Teil mit einem Gutschein bezahlt hat? Das Gesetz spricht in § 357 Absatz 3 BGB davon, dass für die Rückzahlung „dasselbe Zahlungsmittel“ verwendet werden muss, welches die Verbraucherin oder der Verbraucher für die Zahlung verwendet hat.