In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Wer im Online-Handel tätig ist, der weiß genau darüber Bescheid, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Macht die Kundschaft nun davon Gebrauch und erklärt den Widerruf, muss sie die Ware natürlich auch zurückschicken. Dafür steht ihr wiederum die Erstattung des Kaufpreises zu. Damit den Händler:innen der Umsatz nicht verloren geht, können sie statt der Rückzahlung aber auch einfach eine Gutschrift ausstellen. Aber stimmt das tatsächlich? Ist diese Aussage Fake oder Fakt?
Das Gesetz ist eindeutig
Bei der Beantwortung der Frage hilft ein Blick ins Gesetz, denn dieses regelt die Art und Weise, wie eine Rückerstattung nach einem Widerruf zu erfolgen hat. Das Gesetz spricht in § 357 Absatz 3 BGB davon, dass für die Rückzahlung „dasselbe Zahlungsmittel“ verwendet werden muss, welches die Verbraucherin oder der Verbraucher für die Zahlung verwendet hat. Wurde die Zahlung vom Bankkonto der Kundschaft geleistet, hat sie einen Anspruch darauf, die Rückerstattung des Kaufpreises auf eben dieses Konto zu erhalten.
Es handelt sich also um einen Irrtum, wenn Händlerinnen und Händler davon ausgehen, sie könnten einen Gutschein ausstellen und würden somit ihrer Pflicht zur Rückerstattung nachkommen. Verbraucher:innen müssen eine Gutschrift nicht annehmen und können auf die Rückzahlung bestehen.
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