Der Herbst kommt in schnellen Schritten auf uns zu und bringt nicht nur bunte Blätter, sondern auch laufende Nasen und hustende Arbeitnehmer:innen mit sich. Wer sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Arztpraxis abholt, sollte dann auch besser das Bett hüten. Aber lässt sich das pauschal überhaupt so einfach sagen oder muss nicht doch etwas detaillierter hingeschaut werden? Was dürfen Arbeitnehmende während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit überhaupt und was müssen Arbeitgebende hinnehmen? Wir gehen den Fragen auf den Grund.
Die Genesung steht im Vordergrund
Mal schnell zum Supermarkt gehen und ein paar Besorgungen machen oder zu einem ausgiebigen Spaziergang an der frischen Luft aufbrechen – all das sollten krankgeschriebene Arbeitnehmende besser vermeiden, um keinen Ärger mit dem oder der Vorgesetzten zu riskieren. Aber stimmt das tatsächlich auch?
Wie die Jurist:innen liebend gerne sagen: Es kommt darauf an. Denn eine pauschale Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Für erkrankte Arbeitnehmer:innen gilt zwar, alles dafür zu tun, um schnellstmöglich wieder gesund und damit arbeitsfähig zu werden. Es darf daher nichts getan werden, was der Genesung entgegensteht. Allerdings kann das je nach Krankheitsbild komplett unterschiedlich aussehen.
Die Art der Erkrankung ist entscheidend
Arbeitgebende dürfen daher auch keine voreiligen Schlüsse ziehen, wenn der erkältete und krankgeschriebene Arbeitnehmer im Supermarkt gesehen wird. Alltägliche Besorgungen wie Lebensmittel und Medikamente dürfen durchaus geholt werden, solange keine strikte Bettruhe angeordnet wurde. Anders sieht es jedoch aus, wenn dieser Arbeitnehmer auf eine ausgiebige Shoppingtour geht oder eine am Knie operierte Mitarbeiterin einen längeren Fußmarsch auf sich nimmt. In diesen Fällen kann wohl eher nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch die Genesung gefördert wird.
Was Arbeitnehmende während einer Krankschreibung tun dürfen und was nicht, hängt ganz vom jeweiligen Einzelfall und von der Anordnung des Arztes oder der Ärztin ab. Wenn dagegen verstoßen wird, kann das allerdings durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Von einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung können Arbeitgebende je nach Schwere der Pflichtverletzung Gebrauch machen.
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